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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nur den Beitritt zu dem Beschlüsse der zweiten Kammer an empfehlen, daß nämlich das Gesuch der Bittsteller abgelehnt und sie dessen beschieden werden möchten. (Könkgl. Commissar Müller tritt ein.) v. Welck: Ich muß gestehen, daß nach dem, was von dem Hrn. Referenten vorgetragen worden ist, doch das Mitleids und Billigkeitsgefühl gegen die betreffenden Bewohner der Stadt Lommatzsch sehr in Anspruch genommen wird. Daß der Ausweg, der ihnen übrig bleiben soll, sich an die wirklichen Zerstörer ihrer Hauser zu wenden, von gar keinem Nutzen für sie sein wird, davon wird sich Jedermann überzeugen. Ich sehe also nicht ein, wie ihnen abgeholfen werden könnte, wenn ihnen nicht Seiten der Regierung, und namentlich von Seiten des Brandkasseninstitutes Hülfe geleistet wird. Denn wenn Jemandem sein Haus ohne weiteres eingerissen wird, das ist doch wahrhaftig kein Spaß. Uebrigcns, eine Behörde muß doch zugegengewesen sein; daß wenigstens Seiten des Stadt raths diesem unnöthigen Einreißen nicht Einhalt hätte gesche hen können, kann ich mir auch nicht vorstellen. Also würde immer die städtische Behörde, und io subsiäium, die städtische Commun verbunden sein, ihnen eine Entschädigung zukommen zu lassen. Uebrigens wenn man weiß, wie es bei Feuern in solchen kleinen Städten zugeht, so will ich zugeben, daß es den Besitzern dieser Häuser selbst nicht möglich gewesen sein könne, dem Einreißen ihrer Hauser Einhalt zu thun. Leider ist bei dergleichen Gelegenheiten das Verabreichen von Branntwein so gang und gebe, daß die Männer ost in einen Zustand versetzt werden, wo sie mehr reißenden Lhieren, als vernünftigen Men schen ähnlich sind. Die Petenten können also ganz unver schuldet in die Lage gekommen sein, ihr Eigenthum vor ihren Augen eingerissen zu sehen. Es scheint mir demnach der Fall so dringend, und die Hausbesitzer in eine so traurige Lage versetzt worden zu sein, daß wohl eine Hülfsleistung sehr billig und dem Falle angemessen erscheint. Referent Bürgermeister Starke: Der hervorgehobene Grund des Mitleids verdient wohl Beachtung, und die Depu tation hat sich ebenfalls die Frage vorgelegt, ob es nicht mög lich sei, daß den bedrängten Personen auf irgend eine Weise un ter die Arme gegriffen werden könne. Allein leider kann und darf hier nur die Frage in Berathung gezogen werden, ob ihnen eine Entschädigung aus der Brandkaffe aus Rechtsgründen ge reicht werden könne? Die Brandversicherungscommission würde aber unbedingt über die ihr gezogenen Grenzen gegangen sein, wenn sie sich hätte erlauben wollen, aus bloßer Rücksicht des Mitleids eine Vergütung zuzusprechen, die sie nach Gründen des Rechts zu verwilligen nicht befugt war. Sollte von der ersten Kammer für eine Unterstützung intercedirt werden, und stünde zu erwarten, daß die zweite Kammer dem beiträte, so würde die Vergütung nur aus anderen Kassen möglich sein. Was aber die Bemerkung betrifft, daß keine Aussicht für die Petenten vorhanden sei, um durch Verklagung der Urheber des Schadens zu einer Ersatzleistung zu kommen, so ist wohl zuzu gestehen, daß die Aussicht eine sehr ungewisse sei, nur kann man nicht sagen, daß sie unbedingt zu nichts führen werde. Sollte ferner, Seiten der Ortsbehörde, eine Vernachlässigung sich zu Schulden gebracht worden sein, worüber indeß die Unterlagen et wasnichtnachweisen, so würde den Petenten es ganz unbenom men sein, die Obrigkeit und Commun auf dem Rechtswege in Anspruch zu nehmen. v. Großmann: Ich sollte meinen, es sei hier die Sache nicht aus dem privatrechtlichen Gesichtspunkte zu betrachten, sondern aus dem Gesichtspunkte des öffentlichen Rechtes. Schutz des Eigenthumes hat unstreitig jeder friedliche Unter- than zu fordern, die Gelegenheit der Verletzung, die ihm wi derfährt, mag sein welche sie wolle. Hier, bei einer Feuers brunst, kann nun entweder von Seiten der Feuerpolizeibehörde gefehlt worden sein, die ohne Noch, vielleicht im Schrecken, den ihr der Anblick der Feuersbrunst einflößte, Befehl zum Nie derreißen der Häuser gegeben hat, — oder das Volk hat sich selbst geholfen. Im ersten Falle, glaube ich, muß das Brand kaffeninstitut das, was blos in seinem Interesse angestellt wor den ist, vertreten, und im zweiten Falle, wenn ein tumultua- rischer Angriff blos aus Eesorgniß der großen Menge auf diese Häuser unternommen worden ist, so muß der Staat die Ver bindlichkeit haben, die Leute zu entschädigen; jedenfalls doch aber den Möbius, der nicht einmal zu Hause anwesend gewe sen und von allem Verdacht der Mitwirkung frei ist. Ich sollte meinen, man könnte die Sache unmöglich so ruhig und gleich gültig abthun, sondern es müsse den Leuten, sei es Seiten der Staatskasse, oder aus welcher Kasse es wolle, "eine Entschädi gung gereicht werden. Denn ich finde es als ein unerhörtes Beispiel, sich so saus laxou sein Haus ohne Entschädigung ein reißen zu lassen. v. Welck: Ich will wohl zugeben, daß es sich eigentlich hier blos davon handelt, ob eine Entschädigung aus der Brand kasse gegeben werden muß oder nicht. Auch ist freilich die Brandkasse in einer schlimmen Lage; denn wer wird sich ge trauen, den Beweis zu führen, daß wirklich, wenn diese Häu ser nicht weggerissen worden waren, die Brandkasse vielleicht nicht in eine noch viel schlimmere Lage gekommen wäre. <^o viel ist gewiß, daß das Wegreißen in der Nähe befindlicher Häuser das sicherste Mittel ist, das Weiterverbreiten einer Feuersbrunst zu hemmen; das kann aber von sehr mannichfal- tigcn Umständen abhängen, daß ein Haus, was hundert Schritte näher ist, nicht so von der Feuersbrunst bedroht ist, als ein weiter liegendes. Ich will zugeben, daß ich specicll nicht die näheren örtlichen Verhältnisse kenne, allein aufmerk sam muß ich machen, daß am Ende der Schaden für die Brand kaffe nicht so groß ist, als wenn man es auf einen ungewissen Erfolg hätte ankommen lassen, was in einer so. stürmischen Nacht die Flammen für einen Weg genommen, und oh sie dann nicht vielleicht noch einen weit größeren Kheil der Stadt in Asche gelegt hätten.
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