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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Den Lebendigen und auf den Kodesfall, Erbtheilungen und an dern Vertragen, bei denen eine Übertragung des Eigenthums, sei es an Rittergütern und andern, bei den Lehnscurien zu Lehen gehenden Grundstücken und Gütern, oder an städtischen und ländlichen Besitzungen irgend einer Art, von einem oder nach Maßgabe des Geschäfts von mehren oder sämmtlichen dabei Betheiligten herkömmlich zu leistenden Beiträge." Die Dif ferenz liegt eigentlich blos darin, daß die erste Kammer beschlos sen .hat, die in dem Gesetzentwurf befindlichen Worte: „von den Becheiligren" wegzulassen, weil man annahm, daß nur der Er werber einen Beitrag zu leisten habe. Es ist in der zweiten Kammer erwähnt worden, daß zuweilen bei zweiseitigen <Zon- tracten herkömmlich von beiden Ehesten ein Beitrag zu leisten sei, und es ist deshalb beschlossen worden, einzuschalten: „von einem oder nach Maßgabe des Geschäfts von beiden Ehesten." Die Deputation war der Ansicht, daß man hierin der zweiten Kammer beistimmen könne. Vicepräsident v. Carlo nutz: Es ist allerdings unendlich schwer, Differenzpunkte, die verwickelterer und wichtigerer Natur sind, in einem Augenblicke, und noch dazu unvorbereitet, auf zufassen. Ich bitte daher um Entschuldigung, wenn ich auch bei meiner Bemerkung in einem Jrrthum befangen sein sollte. Es scheint mir ein Differenzpunkt doppelter Art vorzuliegen. Einmal soll statt des Wortes: „ Betheiligten " etwas Anderes gesetzt werden, und dann hat man eingeschaltet: „von Ritter gütern und andern Gütern." Ich erinnere mich der Worte nicht genau. Referent Bürgermeister 0. Groß verliest den oben ange zogenen Satz nochmals, und bemerkt: Es ist hier das ausge nommen worden, was in derselben §. weiter unten enthalten ist, und was die erste Kammer bereits angenommen hat. Wenn Sie erlauben, werde ich die Fassung vollständig vorlesen, und wir können auf die Einschaltung zurückkommen. Die §., wie sie von der ersten Kammer angenommen worden ist, lautet nun weiter so: „Die Höhe derselben richtet sich entweder nach dem bestehenden Herkommen, oder ist in der Localarmenordnung zu bestimmen, und bleibt übrigens ein Mehres der freien Mild- thätigkeit der Betheiligten überlassen. Diese Beitrage sind von der Gerichtsstelle, wo die Insinuation und Bestätigung erfolgt, zu erheben, und an die Armenkasse desjenigen Heimathsbezitks, in dessen Fluren das betreffende Grundstück liegt, abzugeben." Nun kommt der Zusatz der ersten Kammer: „Die in den Hei- mathsbezirk gehörenden Rittergüter haben sich bei diesen Gelegen heiten eines freiwilligen Beitrags nicht zu entbrechen :c." Für diese Stelle hat nun die zweite Kammer beschlossen, einen an dern Satz einzuschalten und zu sagen: „Bei Rittergütern und andern Grundstücken, welche bei einer der Lehnscurien zu Lehen gehen, erleidet dies jedoch insofern eine Ausnahme, als diejeni gen, welche den Beitrag abzuentrichten haben, denselben an die Armenkasse des Heimachsbezirkes, in welchem die betreffenden Grundstücke sich befinden, unmittelbar zu berechnen gehalten sind. Wenn die zu einem Rittergute gehörigen Grundstücke in mehren Heimathsbezirken gelegen sind, oder über die Frage: welchem Heimathsbezirke der Beitrag zuzutheilen, sonst Zweifel entsteht, so haben die den Beitrag Leistenden hierüber selbst Bestimmung zu treffen." Es soll zugleich die Erklärung in die Schrift ausgenommen werden, daß die Beiträge nach dem jetzigen Herkommen zu bemessen sind, weshalb der Zusatz hin- zugefügt worden: „Die Höhe der Beiträge wird hierbei nach dem bisher bei der Lehnscurie zu Dresden üblichen Satze auf mindestens — 4 Gr. — von jedem Eintausend Khalern der Erwerbun'gssumme bestimmt, insofern nicht aus freiem Willen ein Mehres entrichtet wird." Es ist also hier ein Zusatz ge macht , wodurch die Verpflichtung zu Entrichtung solcher Bei träge , welche bisher nur bei dem Lehnshofe zu Dresden stattfand, auf alle Lehnscurien ausgedehnt wird, und zugleich eine Be stimmung über die Höhe der Beiträge angefügt, nämlich in der Maße, wie solche bisher bei der Lehnscurie zu Dresden üblich war. Graf Hohenthal (Königsbrück): Habe ich recht ver standen , so sollen die Beiträge auf alle Lehnscurien ausgedehnt werden; dem würde aber die ausdrückliche Erklärung des Hrn. Staatsministers v. Könneritz entgegenstehen. Dieser erklärte, daß die Lehnscurie in Budissin bisher keine Beiträge erhoben hätte und ferner nicht erheben würde, und daß sogar auf V.er- ordnungswege ausgesprochen wäre, daß dieKheile der Erblande, welche zur Kreisdirection Budissin geschlagen worden seien, auch keine solche Abgabe zu gewähren hätten. - Referent Bürgermeister v. Groß: Es ist richtig, daß jetzt bei der Lehnscurie in Budissin solche Beiträge nicht erhoben werden; aber nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer sollen sie allerdings künftig dort auch entrichtet werden, und um einen Maßstab für die Höhe derselben zu haben, war die Deputation der Ansicht, daß das bei der Lehnscurie zu Dresden bisher an genommene Quantum als Norm dienen könne. Prinz Johann: Die Differenz entstand bekanntlich so: Es war in dem Entwürfe den Rittergütern freigegeben, welche Beiträge sie leisten wollten, jedoch wurde stillschweigend vor ausgesetzt, daß der Satz fortbestünde, welcher bisher in Dresden stattfand. Diese Frage wurde angeregt, und die freiwilligen Beiträge sollten sowohl auf die Lausitz, als auf die Erblande sich beziehen. Nun handelt es sich um das Wereinigungsver- fahren. Die zweite Kammer ist dem beigetreten, daß die Ein nahme bei der Lehnscurie in Dresden in Wegfall kommen soll. Es ist nicht deutlich aus ihrer Fassung zu ersehen, ob die Ritter güter freiwillig beitragen, oder nach der localen Einrichtung sich richten sollen. Gegen die letztere Bestimmung hatten wir wesent liche Bedenken,.denn darnach, könnte ein Rittergut sehr hoch angesehen werden. Dagegen schien uns bedenklich, den Satz von 4 Gr. für das ganze Land, auch mit Einschluß der Lausitz, anzunehmen, da diese sich gewiß von freien Beiträgen nicht entbrochen haben würde. Der Ansatz ist auch gewiß gering, da bei einem Kaufpreise von 100,000 Khlr. der Beitrag nur 8 Gr. beträgt. Ich glaube nicht, daß das pragravirt.
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