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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dem vorhergehenden Satze steht: „bekannt gemacht worden ist." Bürgern». Hübler: Nach der Erklärung des Herrn Staatsministers soll die officielle Bekanntmachung des Inrotulationstermins an den Sachwalter erforderlich sein, um den Verlust nicht liquidirter Gebühren und Verlage herbei- zuführen. Legt man dem vorgeschlagenen Zusatze S. 128. diese Deutung unter, so schwindet freilich jedes Bedenken. Ich gestehe aber, daß ich den Zusatz nicht so verstanden, vielmehr geglaubt habe, es sei hier auch an den Fall gedacht, wo die Partei unterlassen habe, von dem ihr ofsiciell bekannt gemach ten Jnrolularionstermin ihren Sachwaltern in Kenntniß zu setzen, die Worte: „wenn dem Sachwalter der Jnrotulations- termin nicht bekannt worden ist," lassen wenigstens diese Deu tung zu, und berechtigen nicht zu der Annahme, daß die Be kanntmachung an den Sachwalter nur ofsiciell; aus den Acten liquid sein müsse. Referent v. Schilling: Das wird nicht ausgeschlossen sein, was der geehrte Sprecher so eben bemerkte. Geht die Bekanntmachung des Inrotulationstermins an den Sachwalter aus den Acten hervor, so-ist es klar, daß er ihn gekannt habe; geht sie aber nicht aus den Acten hervor, so hat er die Präsum tion für sich, daß er ihn nicht gekannt habe, und der Client muß nun das Gegentheil nachweisen. Dasselbe wird auch stattfinden, wenn das hinzugesetzt wird, was Hr. Bürgern». Bernhard! beantragt hat. Bürgermeister Bernhard!: Ich habe mir vorgestellt, daß, wenn davon die Rede ist, ob dem Advocaten der Termin bekannt geworden sei, drei Fälle stattfinden können; entwe der ist dem Advocaten selbst der Inrotulationstermin bekannt gemacht, oder es ist ihm die Ausfertigung insinuirt worden, oder es ist von dem Advocaten eine Schrift in den Acten vor handen, woraus zu ersehen ist, daß ihm der Inrotulations- termin bekannt worden. Dann ist die Sache klar, wenn einer von diesen Fällen aus den Acten zu ersehen ist, dann tritt der Verlust der Kosten ein. Wenn keiner von den drei Fallen aus dm Acten zu ersehen ist, dann muß man präsumiren: DerAd- vocat habe nichts vom Termine gewußt, und der Client, wenn er die nicht liquidirten Advocatenkosten nicht bezahlen will, müßte das Gegentheil beweisen. Der entstehende Streit aber soll abgewendet werden. Referent v. Schilling: Ich glaube, der Sachwalter hat dann eine factische Präsumtion f..r sich, die jedoch dadurch widerlegt werden kann, daß der Client beweist, wie er selbst den Sachwalter vom Inrotulationstermin in Kenntniß gesetzt habe. Graf Einsiedel: Ich glaube, eine Präsumtion zu ent fernen, wäre allemal gut, und darum würde der Zusatz gewiß nicht überflüssig sein. Referent v. Schilling: Ich habe schon erklärt, daß ich den Zusatz, wenn auch nicht für nothwendig, doch auch nicht i für nachtheilig halte. Wenn also die andern Deputationsmit- ,glieder sich dafür erklären, werde ich demselben nicht weiter ent- ! gegentreten. ' Secretair Bürgermeister Ri tterstadt: Ich müßte Ntich auch für den Zusatz erklären, weil außerdem in dem Gesetz eine Dunkelheit zu bleiben scheint, namentlich scheint selbst die hohe Staatsregierung nicht die Ansicht zu haben, die der Herr Ne- "ferent aussprach, indem von dem Herrn Staatsminister geäu ßert wurde, daß nur dann, wenn dem Advocaten derInrotu- lationstermin ofsiciell bekannt gemacht worden sei, hieraus ge folgert werden könne, daß er ihn gewußt habe, hingegen der Referent glaubt, daß es auch blos dem Clienten bekannt gemacht zu werden brauche, nur müsse in diesem Falle derselbe beweisen, daß ör es dem Advocaten mitgetheilt habe. Darum würde ich mich für den gemachten Vorschlag erklären. Referent v. Schilling: Wenn die übrigen Deputa tionsmitglieder darin einverstanden sind, so könnten wir den fraglichen Zusatz zu dem unsrigen machen. — Die sämmtlichen Deputationsmitglieder geben ihre Beistimmung zu erkennen. Präsident v. G ersdorf: Ich würde nun blos eineFrage an die Kammer dahin zu richten haben : ob sie den beantrag ten Zusatz, das, was die Deputation auf der 128. Seite vor schlägt, genehmigt? — Einstimmig genehmigt. — Präsident v. Gersdorf: Und ob die Kammer mit diesen Veränderungen die 1. §. des Gesetzentwurfs annehmen wolle? — Allgemein Za. — Referent v. Schilling tragt nun die 2. Z. nebst Mo tiven vor (s. dieselbe in Nr. 29 der Verhandlungen der zweiten Kammer S., 439.) Die Deputation sagt darüber: Im zweiten Satze dieser §. findet die Deputation den Zeitpunkt, bis zu welchem die Feststellung solcher Ansätze, deren Richtigkeit und Zulässigkeit sich nicht aus den Proceßacten beur- theilen läßt, ausgesetzt bleiben soll, nicht erschöpfend genug bezeichnet durch die W.pte: „wenn deren Beitreibung entweder von dem Sachwalter wi der seinen Machtgeber, oder von der Partei wider einen Gegner, der zur Restitution gehalten ist, beantragt wird." Denn diese Bezeichnung paßt nicht z. B. auf den Fall, wo die Prozeßkosten compensirt worden sind, und der Client bereit ist, seinem Sachwalter die aus den öffentlichen Proceßactcn nicht erkennbaren Ansätze, auch ohne daß deren Beitreibung vom Letztern beantragt worden ist, zu bezahlen, vorher aber diesel ben einer Prüfung und Moderation von Seiten des Proceß- richters, nach geschehener Einsicht der Privatacten, unter worfen wissen will. Damit man nun nicht zu der Meinung verleitet werde, als ob in einem solchen Falle die Feststellung der aus den öffentlichen Proceßactcn nicht erkennbaren Ansätze nicht sofort auf den Antrag des Clienten, der zu diesemBehufe die Privatacten dem Proceßrichter vorlegen lassen will, erfol gen könne, so schlägt die De putativn, im Einverständniß mit dem königl. Herrn Commissar, für den letzten Satz der tz.2
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