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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Ferner ist als Grund gegen die Zwangsprüfungen ange führt worden: e) ost sei der geprüfte Bauhandwerker weniger brauchbar als der ungeprüfte, weil es bei den Bauen mehr auf praktische als auf theoretische Kenntnisse ankomme. Die Verfolgung dieser Behauptung schien der Deputa tion jedenfalls zu viel und deßhalb nichts zu beweisen, denn sie würde sich ebenfalls gegen die Errichtung und Benutzung der Baugewerkschulen anwenden lassen, auf welchen auch Vorzugs» weise die zum Bauwesen notwendigen theoretischen Vorkennt nisse gelehrt werden. Die Wahrheit scheint hier/ wie in so ' vielen Sachen, in der Mitte zu liegen, und es dürsten für einen tüchtigen Baugewerken eben so wenig theoretische als praktische Kenntnisse zu entbehren sein. Die Äufgabe der Prüfungscom mission muß eS aber sein, das Maß des Notwendigen hierbei zu beurteilen. Viertens wurde eingehalten: ä) die Baugewerkschulm seien zur Zeit im Lande noch zu we nig verbreitet, namentlich fehle aber eine solche in der Lausitz und in dem Voigtlande. Deßhalb könnten aber in diesen Landes- theilen die Prüfungen von keinem Erfolge sein, da es an Gele genheit zur Vorbildung fehle und man entweder bei den Prü fungen einen zu laxen Maßstab annehmen müsse, der keine Garantie für das Publicum biete, oder bei strengeren Anforde rungen Gefahrlaufe, einen empfindlichen Mangel an Bauhand werkern hervorzurufen, wodurch das Publicum gleichfalls be nachteiliget werde. Unter allen für die Meinung der jenseitigen Kammer bis-, her angeführten Gründen scheint der letztere noch das meiste Ge wicht zu haben. Es ist jedoch hierauf zu entgegnen, daß bei der diesfallsigen Beratung in der zweiten Kammer, von Sei ten der hohen Staatsregierung bereits die Erklärung abgegeben worden ist, daß man auch in der Lausitz die Errichtung einer Baugewerkschule beabsichtige und daß das entsprechende Postu lat in dem Budjet Berücksichtigung gefunden habe. In Betreff der in dem Voigtlande zu errichtenden Bau gewerkschule lautet zwar die Erklärung der hohen Staatsregie rung weniger bestimmt, jedoch liegt auch hierüber ein Antrag zur Prüfung vor, und es ist in Aussicht gestellt worden, daß die diesfallsige Entschließung der Staatsrcgierung noch vor Berathung des Budjets der Ständeversammlung mitgetheilt werden solle. , - Unter diesen Umständen scheint nun der aus dem Mangel von Baugewerkschulen entlehnte Grund sich um so mehr zu be seitigen, als für den Fall, daß hinsichtlich der für das Voigtland zu errichtenden Baugewerkschule Seiten der Staatsregierung ein nachträgliches Postulat nicht gestellt würde, es immer noch an der Zeit wäre, einen diesfallsigen speciellen Antrag Seiten der Kammern an die Regierung zu richten, sowie von letzterer ohnedem wohl zu erwarten stehet, daß sie alles dasjenige, was zur Ausführung der beabsichtigten neuen Einrichtung notwen dig erscheinen dürfte, annoch zu berücksichtigen nicht unterlassen werde. Was indeß den bei den Prüfungen anzuwendenden stren geren oder milderen Maßstab anlangt, so lag es auch in den frü heren Beschlüssen der ersten Kammer, welchen die zweite beige- treten, daß man eben, um einen Mangel an Bauhandwerkern nicht zu veranlassen, von Anfang herein nicht zu große Anfor derungen an die zu Prüfenden stellen möge. Es stellt sich jedoch diese Rücksicht mehr als eine vorüber gehende für den Uebergang berechnete dar, wogegen es in der Absicht des Prüfungsregulativs selbst liegt, durch die Erthei- lung von Censuren die Befähigung der Bauhandwerker zur Ausführung von Bauen von größerer oder minderer Wichtig keit näher zu bezeichnen, und auf diese Weise die verschiede nen Bedürfnisse des Landes in baulicher Beziehung zu berück sichtigen. . Endlich ist aber in dem DeputationS - Gutach ten der zweiten Kammer noch besonders hervorgehoben wor den, daß e) durch die facultativen Prüfungen derselbe Zweck zu errei chen sei, als durch die Zwangsprüfungen. Denn' sei die technische Befähigung der Bauhandwerker einmal allgemeiner geworden, so werde es auch keinem derselben einfallen, sich der Prüfung zu entziehen und somit der Vortheile zu berauben, die damit verbünden sind. Die Deputation vermochte jedoch nicht, sich von der Richtigkeit dieses Grundes zu überzeugen. Zuvörderst schien nämlich auch die jenseitige Deputation gefühlt zu haben, daß es an sich zweifelhaft erscheine, ob eine ganz in die freie Willkühr der Betheiligten gestellte Prüfung ei nen zweckentsprechenden Erfolg haben dürfte. Deßhalb waren von derselben verschiedene Anregungsmittel in Vorschlag ge bracht worden, welche sich jedoch zum größeren Theile der Zu stimmung der Kammer nicht zu erfreuen hatten. Denn von den drei verschiedenen, von der Deputation der zweiten Kammer gemachten Vorschlägen wurde nur ein einziger zum KaMmerbeschlusse erhoben, der darin besteht, daß den geprüften Bauhandwerkern gestattet sein soll, sich vor kommenden Falls in Schriften auch als solche bezeichnen zu dürfen. Konnte nun die Deputation im Allgemeinen keinen großen Erfolg von der nur facultativ gestellten Prüfung der Bauhandwerker erwarten, mußte sie vielmehr glauben, daß diese Maßregel nur in seltenen Fällen höchstens bei den höher befähigten Bauhandwerkern größerer Städte von Erfolg begleitet sein dürfte, so konnte sie auch dem von Seiten der zweiten Kammer beschlossenen, allein aus den Ehrgeiz und die Eitelkeit der Betheiligten berechneten Reizmittel einen be- sondern Werth nicht beilegen. Insbesondere wurde die Deputation in dieser ihrer Ansicht noch dadurch bestärkt, daß bei Annahmeder von Seiten der zweiten Kammer beschlossenen Prüfungsmodalität, die seit her bestandenen größtentheils als mangelhaft erkannten In nungsprüfungen auch noch ferner beibrhalten werden müßten, und folglich diejenigen Unvollkommenheiten und Mißbräuche auch noch ferner fortbestehen würden, deren Abstellung eben so Bedürfniß des Publicums, als Hauptzweck der Regierungs vorlage war. Nächstdem aber würde der Erfolg des Seiten der zweiten Kammer angenommenen Beschlusses auch dex sein, daß künftig doppelte von einander unabhängige Prüfungen für die Bauhandwerker der im Decrete bezeichneten Gattung neben einander bestehen würden, ein Umstand, der, wie von dem Herrn Regierungscommissar bei den Verhandlungen der zweiten Kam mer bereits angedeutet worden ist, leicht Conflicte zwischen den Innungen und den Prüfungskommissionen berbeiführen und selbige gegen einander in eine schiefe Stellung versetzen möchte. In Berücksichtigung der hier angedeuteten Gründe muß daher die Deputation der ersten Kammer an- rathen,
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