Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Rechts sich als nothwendig darstellt. Diese Notwendigkeit leugne ich auch im vorliegenden Falle nicht ab; ich glaube aber, daß eine solche Beschränkung nicht ein Gegenstand der Administration, sondern der Legislation sei. Will man sich hiergegen auf die Jnnungsartikel und die denselben beigefügte Clausel des Mehrens und Minderns berufen, so habe ich dage-. gen zu erinnern, daß I) diese Clausel in Zeiten eingerückt wor den ist, wo man zwischen Gesetz und Verordnung nicht so streng als jetzt unterschied, sondern diese Gegenstände häufig vermengte und daß 2) dieß Argument zuviel beweisen würde, wenn es überhaupt beweisend wäre; denn man könnte daraus folgern, daß die gänzliche Umänderung oder Auf hebung der Jnnungsartikel im Wege der Administration mög lich und die Zustimmung der Stände dazu gar nicht nöthig sei. Lheilweise gebe ich das zu, wenn von einer bloßen Form oder von Wegschaffen von Misbräuchen die Rede ist, keineswegs aber, wenn Rechte dabei berührt, geändert oder aufgehoben, oder Verbindlichkeiten begründet werden sollen. -Was endlich die Kosten anlangt, so habe ich weniger Rücksicht genommen auf die in die Innung Eintretenden, als vielmehr auf die den Innungen selbst beim Meistersprechen gebührenden Kosten. Es wäre nämlich möglich, obgleich es in der Vorlage nicht be stimmt ausgesprochen ist, daß auch diese Kosten, zum Nach theil der Jnnungsmitglieder geschmälert werden sollten, um den Eintritt in die Innung nicht zu sehr zu vertheuern. Des halb betrachte ich auch sie als Gegenstand der Legislation, und nicht als Gegenstand einer bloßen Administrativmaßregel. Staatsminister v. Könneritz: Es würde zu weit führen, die richtige Grenzlinie zwischen Gesetz und Verordnung entwi ckeln zu wollen; aber selbst nach dem, was Herr Domherr v. Schilling erwähnt hat und aus seinen eignen Worten wird sich ergeben, daß hier nicht ein Gegenstand der Gesetzgebung, sondern einer Verordnung vorliege. Er führt an, weil den Innungen ein Recht genommen werden solle, muffe es durch ein Gesetz geschehen. Es kommt nun darauf an, zu prüfen, wie weit ging das Recht und worauf beruhte das Recht. Daß die Innungen das Recht haben zu verhindern, daß Niemand in die Innung sich eindränge, ohne das Meisterrecht gewonnen zu haben, ist richtig. Diesis Recht wird ihnen auch nach den vorliegenden Grundzügen gelassen; denn das Meisterrecht soll noch ferner bei den Innungen erlangt werden. Hier dagegen handelt es sich nur um die Prüfung, und diese ist nicht zum Besten der In nung, sondern zum Besten des Publicums eingeführt, da mit es nicht durch ungeschickte Meister benachtheiligt werde. Diese Prüfung haben die Generalartikel unck die Specialartikel allerdings den Innungen zugewiesen, aber nicht als ein ihnen günstiges Recht, sondern der Staat hat, vermöge seines Ober aufsichtsrechts, den Innungen diese Prüfungen überlassen und als Verpflichtung auferlegt. Auch ging bis jetzt diese Befug- niß der Innungen nicht so weit, daß die Innungen darauf be stehen konnten, wen sie für tüchtig gehalten, müsse ausgenom men , oder wen sie für untüchtig gehalten, müsse zurückgewie sen werden. Dies war nicht der Fall. Wenn auch die Jn- nungsmeister einem Einwerbenden des Meisterrechts würdig fanden, und gegen die Ertheilung desselben Widerspruch erhoben wurde, hat die Negierung, vermöge ihrer Oberaufsichtsgewalt, eine andere Prüfung anstcllen lassen, eben so, wenn eineJnnung das- Meisterstück für untüchtig erklärte und den Einwerbenden zurückweisen wollte, dieser aber sich dabei nicht beruhigte und in Folge der anderweiten Prüfung den einen vom Meisterrecht zurückgewiesen, den die Innung für tüchtig gehalten, und den andern aufzunehmen angeordnet, den sie zurückgewiesen hatte. Es ist nur eine den Innungen von der Regierung übergetragene Gewalt, als Prüfungsbehörde zu fungiren. v. Schilling: Gegen die Aeußerungen des Herrn Staatsministers muß ich bemerken, daß, so sehr ich es auch an erkenne, daß schon bisher in einzelnen Fällen es beim Ausspru che der Innungen kein Verbleiben gehabt hat, diese anderweiten Prüfungen, als Ausfluß des Oberaufstchtsrechts des Staates, doch nur in einzelnen Fällen eingetreten sind. Jetzt stellt sich die Sache insofern anders, als eine organische Einrichtung ge troffen werden soll, vermöge deren künftig die Baugewerke nicht mehr wie bisher das Recht, allein das Meisterrecht zu ertheilen, haben, sondern sich noch dem Urthrile einer zweiten Behörde unterwerfen sollen. Es handelt sich also nicht nur von einzelnen "Fällen des Misbrauchs ihres Rechts, sondern von einer ganz neuen organischen Einrichtung, die nach meinem Dafürhalten ein Fundamentalrecht der Innungen angreift. Wie ihnen das Recht zusteht, neue Mitglieder aufzunehmen, so müssensieauch beurtheilen, ob die Aufzunehmenden der Aufnahme würdig sind oder nicht. Sie sind Sachverständige, denen das Urtheil darüber zustehen muß. Die Erfahrung hat nun gelehrt, daß ihrUr theil nicht überall ausreichend gewesen ist, und deshalb halte auch scheine neue Behörde für nothwendig/zugleichaberauch diesen Fall, der eine neue organische Einrichtung betrifft, für einen Ge genstand des Rechts und der Legislation. v. Polcnz: Ich werde auf das früher begehrte Wort verzichten, da Alles, was ich im Materiellen gegen die Ansicht des Domherrn v. Schilling äußern wollte, immittelst von dem Herrn Staatsminister angeführt worden ist. Auch ich halte es für keine Rechtsverletzung der Innungen, da sie niemals das Recht gehabt haben, definitiv zu entscheiden, ob eine Person das Mcisterrecht erhalten sollte. Wie gesagt, ist dies aber schon aus führlicher und besser, als ich es kann, dargelegt worden. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Nedactkon beauftragt- v. Gretschrl.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder