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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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732 gerichtlichen Gebrauch von Privaturkunden deren Recognition durch den Aussteller, und das Mandat vom I. Marz 1804 wegen Einschränkung der Notariatshandlungen, so wie das Man dat vom 27. September 1819, die Abfassung von Recogni- tr'onsregistraturen betreffend, legt nur den Recogrritkonen eine rechtliche Wirkung bei, welche vor einer Gerichtsbehörde erfolgt sind. Im Auslände ist die Recognition der Urkunden vor einer Gerichtsbehörde oft mit vielen Schwierigkeiten verbunden, in deren Hinsicht das Mandat vom 3. September 1827 den aus wärtigen königl. Gesandtschaften das Befugniß ertheilt, Recog- nitionsatteste auszufertigen, um den im Auslande lebenden In ländern sowohl, als andern Personen, welche Rechtsgeschäfte im Königreich Sachsen haben, hierin eine Erleichterung zu ver schaffen. Da jedoch diese Bestimmung sich nicht mit auf die königl. Consuln und Handelsagenten erstreckt, so hat die dabei bezweckte Aushülfe nur eine sehr beschränkte sein können und sie ist bisher gerade da ganz entbehrt worden, wo sich das-Bedürfniß darnach am stärksten gezeigt hat. Denn die Fälle, in welchen sich im Auslande die Recognition von Vollmachten und andern bei den sächsischen Gerichten zu producirenden Urkunden nöthig macht, kommen am häufigsten an den Orten vor, die mit dem König reich Sachsen vorzüglich durch den Handel in einem lebhaften Verkehr stehen und an denen sich gewöhnlich keine Gesandtschaf ten befinden. Treten nun meist auch an den entferntern Han delsplätzen den vor Gericht zu bewirkenden Recognitionen be sondere, in der dortigen Gerichtsverfassung liegende Hindernisse entgegen, so ist mit Hinsicht auf die fortschreitende Ausdebnung des sächsischen Handels für wenigstens einen Theil der hierbei zur Bewahrung und Beförderung der Interessen des hiesigen Staates und seiner Unterthemen angestellten königlichen Con suln eine gleiche Berechtigung, wie in dem Mandate vom 3. September 1827 den Gesandtschaften beigelegt worden, als sehr wünschenswerth und räthlich zu erkennen. Bei der Recognitionshandlung unterliegt der Inhalt der Urkunde keiner Prüfung, sondern es soll blos die Authenticität ihrer Unterschrift beglaubigt, mithin die Wahrheit einer That- sache amtlich bekräftiget werden, wozu die richterliche Qualifi kation des dabei concurrirenden öffentlichen Beamten an sich kein notwendiges Erforderniß ist. Die sächsischen Gesetze wei sen blos jene Handlung ausschließend an die Gerichte, um sie wegen der sich daran knüpfenden wichtigen Folgen unter eine genauere Controls zu stellen. Nicht der Mangel an richterli cher Qualifikation, die auch den Gesandten abgeht, war daher die Ursache, aus der die Consuln in dem gedachten Mandate von der Ermächtigung, Necognitionshandlungen vorzunehmen, ausgenommen blieben; es lag vielmehr die Rücksicht dabei zum Grunde, daß ihr vorzugsweise dem Handel gewidmeter Beruf weniger für die Ausübung solcher Functionen geeignet sei. Indeß ist doch ihre Befähigung zu derartigen Amtsver richtungen insofern anerkannt, als ihnen mit den Gesandten zugleich §. 9 des Mandats die Autorisation zur Superrecogni- tion oder Legalisation der von den sächsischen obern Landesbe hörden ausgestellten, zum Gebrauch im Auslande bestimmten Urkunden bereits ertheilt worden. In der neuern Zeit sind wegen des gesteigerten Verkehrs, übereinstimmend mit der Praxis anderer Staaten, mehre neue Consulate, insbesondere auch in den Ländern, deren innere Ver fassung noch nicht, wie in Griechenland, in der Türkei, in den vereinigten Staaten von Mexico u. a. m., den zu wünschenden Grad von Ausbildung und Sicherheit erlangt hat, errichtet und zugleich Einrichtungen getroffen worden, welche die Re gierung in den Stand setzen, die Amtsführung der Consuln fortwährend unterAufsicht zu halten und über die gewissenhafte Erfüllung ihrer durch eine Instruction genau bezeichneten Amts pflichten zu wachen. Dieselben sind deshalb von Zeit zu Zeit nicht allein über den Gang des Handels, sondern auch über ihre Geschäftsführung an das Ministerium der auswärtigen Ange legenheiten Bericht zu erstatten verbunden, wonach etwanige Abweichungen von der ihnen ertheilten Instruction immer bald wahrgenommen und abgestellt werden können. Bei der Wahl der Consuln aber wird, nach sorgfältigen im ofsiciellen Wege eingezogenen Erkundigungen, das Absehen stets nur auf solche an dem betreffenden fremden Orte etablirte angesehene Kauf leute gerichtet, die in ihren Handelsverbindungen und sonst den Ruf von vorzüglich tüchtigen und erfahrenen Geschäftsmännern bereits bewährt haben. . Den so bestellten Consuln läßt sich nun unstreitig das Vertrauen schenken, das die Ausübung des in Rede stehenden amtlichen Befugnisses voraussetzt, und es kann deshalb ein Bedenken um so weniger vorhanden sein, ihnen dasselbe an den Orten, wo es angemessen erscheint, noch zu übertragen, als je denfalls die untern Behörden in den entferntern Staaten, deren Verfassungseinrichtungen hier nicht oder nur unvollkommen ge kannt sind, die Präsumtion größerer Glaubwürdigkeit nicht für sich haben. Dagegen ist eine allgemeine Ermächtigung sammtlicher Consuln zu der erwähnten Amtshandlung weder für rathsam, noch für nothwendig erachtet worden, weil die Consulate zum Theil mit Ausländern zu besetzen sind, und in diesem Falle der Umfang der dem Angestellten zu übertragenden amtlichen Be fugnisse erst noch einer speciellen Prüfung der Regierung noth wendig unterliegen muß, auch in manchen Staaten, wie na mentlich in allen deutschen Staaten, die Gerichtsverfassung so normirt ist, daß es dieses Auskunfsmittels nicht bedarf. Uebrigens leiden die Vorschriften HZ. 2—7 des Mandats vom 3. September 1827 wegen der Erfordernisse der von den Gesandten zu bewirkenden Recognitionen gleichmäßige Anwen dung auch auf diese vor den künftig dazu berechtigten Consuln zu vollziehenden Handlungen, daher, was dort von den Ge sandtschaften gesagt wird, hier zugleich von den betreffenden Consulaten zu verstehen ist. Der Bericht der Deputation spricht sich fvlgenderge- stalt aus: Nachdem das Mandat vom 1. März 1804, die Einschrän kung von Notariatshandlungen betreffend, den Notaren das Befugniß entnommen, Necognitions-Registraturen von aus gestellten Urkunden auszufertigen und vielmehr bestimmt hatte, daß dergleichen Necognitions-Registraturen künftig nur von Gerichtsbehörden legaler Weise abgesaßt werden könnten, ward dieses Recht durch das Mandat vom 3. September 1827 wie derum ausgedehnt und auch den auswärtigen königlichen Ge sandtschaften übertragen. Der Zweck der zuletzt erwähnten gesetzlichen Bestimmung war hauptsächlich, den im Auslande lebenden Inländern sowohl, als andern Personen, welche Rechtsgeschäfte im Königreiche Sachsen haben, eine Erleichterung zu gewähren, da die Recog nitionen von Urkunden vor ausländischen Gerichtsbehörden oft mit Schwierigkeiten und Weitlauftigkeiten verbunden sind. Der gegenwärtig zur Begutachtung vorliegende Gesetz-
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