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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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gleichen Zinsen sind so entstanden, daß die Verpflichteten theil- weise persönliche Leistungen abgelöst haben, und daß sie theil- weise noch fortbestehn. Bei der Ungewißheit, ob die Schol zesche Petition angenommen wird, würde ich wünschen, daß jetzt über den Gegenstand verhandelt werde; ich weiß sonst nicht, zu was ich mich entschließen sollte. Referent 0. Schröder: Da sollte ich doch meinen, daß man doch erst abwarte, was bei der Scholzeschen Petition be schlossen wird, es kann ja dort immer noch ein Amendement gestellt werden. Abg. Scholze: Ich hatte mir Vorbehalten, bei dieser Pa- ragraphe einen Antrag zu stellen. Er geht dahin: „wenn er wiesen ist, daß die Pflichtigen nicht allein die Schuld tragen, die hohe Staatsregierung zu ermächtigen, Dispensation zu ertheilen." Es wurde vorhin bemerkt, als ob die Berechtig ten ebenfalls dadurch könnten prägravirt werden, allein dieses ist nicht der Fall, denn die Berechtigten müssen ihr Kapital bekommen, sie erhalten solches nun von den Verpflichteten oder aus der Landrentenbank. Aber sollten den Verpflichte ten die Vortheile der Landrentenbank verloren gehn, so kom men sie weit schlechter weg, und es würde ihnen der Vortheil entgehn, in 55 Zähren das Kapital abtragen zu können, ein bedeutender Unterschied, und ich habe mir deshalb erlaubt, diesen Antrag zu stellen. Präsident: Es würde also nach dem Anträge des Abg. Scholze am Ende der 18. tz. noch hinzuzufügen sein: „wenn zu ersehn ist, daß die Pflichtigen die Schuld der Verzögerung nicht tragen, so ist die Staatsregierung ermächtigt, Dispen sationen zu ertheilen." Nachdem der Abg. Scholze den Präsidenten ersucht, die Fassung zu verbessern, fragt der Präsident den Antrag steller, ob er sonst noch Etwas hinzuzufügen haben. Hierauf äußert: Abg. Scholze: Ich habe schon bemerkt, daß die Be rechtigten dadurch nicht prägravirt würden, und wünsche nur, daß die Verpflichteten der Vortheile des Gesetzes nicht verlustig werden sollen durch Verzögerung. Präsident stellt die Frage: Will die Kammer den Scholzeschen Antrag unterstützen? Es geschieht dies ge nügend. Staatsminister v. Ze schau: Ich halte es nicht für rath- sam, einen solchen Antrag an die Staatsregierung zu bringen und die Ermächtigung im Voraus auszusprechen. Es scheint mir zu genügen, daß, wenn die 5 Jahre abgelaufen sind, dann näher geprüft und erwogen werde, ob eine Verlänge rung der Frist als nothwendig sich zeige. Wollte man über die Sache jetzt schon sich fassen, so würde ein Hauptzweck der Maßregel verloren gehn. Soll es von der Erwägung ab hängig .gemacht werden, ob die Schuld, daß das Geschäft nicht zu Stande gekommen, an diesen oder jenen liege., so ist dies eine schwierige Erörterung, und die Staatsregierung würde in einzelnen Fallen sich in Verlegenheit befinden. Findet sich, daß die Frist zu kurz ist, so wird die Staatsregierung Gele ¬ genheit finden, sich über Verlängerung derselben mit der Stan- deversammlung zu verständigen. Abg. Roux: Es ist mir bedenklich gewesen, die Frist von 5 Jahren, oder bis zum Schlüsse des Jahres 1841 für eine so ausreichende zu halten, daß alle Besorgnisse dadurch beseitigt würden. Wir haben schon im Jahre 1839 verfas sungsmäßig wieder Landtag, und der darauf folgende beginnt erst in dem Jahre 1842. Die gegenwärtig vorliegende Ver ordnung ist nun zwar eine im Administrationswege zu erlas sende, allein mit den Ständen berathene Verordnung. Es ist von der Deputation vorgeschlagen und von der Kammer be schlossen worden, zu beantragen, es möchte sogar im Eingänge der Verordnung sechst erwähnt werden, daß solche mit ständi scher Zustimmung erlassen würde. Ist nun in dieser Verord nung eine Präklusivfrist festgesetzt, welche mit dem Jahre 1841 sich endigt, so glaube ich, es wird die hohe Staatsregierung Bedenken tragen, ohne vorgängige Vernehmung mit den Stän den die Frist zu verlängern, der Landtag aber, welcher zu et- wanigen Anträgen deshalb Gelegenheit geben könnte, tritt erst nach Ablauf der Frist wieder ein. Ich würde also für an gemessener gehalten haben, daß die Frist bis zu Ende des Jah res 1842 hinausgesetzt und also auf 6 Jahre bestimmt würde. Inzwischen will ich darauf für jetzt keinen bestimmten Antrag stellen, weil ich den Scholzeschen Antrag unterstützt habe und glaube, daß auch in diesem Anträge des Abg. Scholze sich ein nicht unpassendes Auskunftsmittel finden lassen würde. Referent v. Schröder: Dem'muß ich einhalten, daß/ wie im Deputations - Gutachten.vorgeschlagen worden ist, die Frist von Publikation der Verordnung an laufen soll. Nun muß diese Verordnung erst noch an die I. Kammer, zur Bera- thung gelangen, Und bis zur völligen Erlassung der Verord nung wird immer noch einige Zeit erfordert. Ich sollte glau ben, daß hierdurch beinahe ein halbes Jahr herauskommen kann, und dann erst in der Mitte des Jahres 1842 die Prä klusivfrist zu Ende gehen würde. Ich glaube also, daß durch diesen Vorschlag der Deputation die Bedenken beseitigt sind- Gegen den Antrag des Abg. Scholze habe ich zu erinnern, daß er laute: „die Dispensation solle erfolgen, wenn die Ver pflichteten nicht allein die Schuld tragen;" daraus würde folgen, daß, wenn beide Th eile die Schuld tragen, Dis pensation ertheilt werden solle. Das kann doch nicht in der Absicht des Antragstellers liegen? Abg. Scholze: Es muß doch erwiesen werden, an wem die Schuld liege, ob an den Verpflichteten oder an den Berech tigten. Staatsminister v. Ze schau: Auf die Bemerkung des Referenten habe ich zu erwiedern, daß die Staatsregierung allerdings hofft, diese Verordnung noch vor Anfang des. Mo nats April zu erlassen, wenn der Gegenstand nicht unerwar tete Hindernisse bei der Berathung in der I. Kammer finden sollte. Es' ist dies allerdings auch zu wünschen, weil ohne hin die Feststellung und Ausführung des Tilgungsplans sich etwas weit hinausgezogen hat. Was das Bedenken des Abg.
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