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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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1030 gestellt werden könne. Fast jeder einzelne Punct zerfallt in meh rere Unterabtheilungen, und wenn hier bei dem 8. Fragepuncte irgend einer der Puncte auf der 296. Seite Anstoß erregen sollte, so kann kein Bedenken dagegen obwalten, daß man dieser 8. Frage andere Vorfragen vorausschicke und zuletzt erst auf die Hauptfrage der Deputation zurückkomme. Allein in der Haupt sache kann ich ebenfalls nur die Bedenken theilen, die gegen den Antrag von mehrern Seiten erhoben worden sind. Mir scheint, als gehe er zu tief in das Detail ein. Die Deputation fand sich bei dieser-Angelegenheit ohne alle Unterlagen; Folge davon war, daß man sich möglichst allgemein halten mußte, damit nicht Fälle ähnlicher Art ausgeschlossen schienen. Hebt man näm lich einen oder den andern Fall heraus und übergeht einen zweiten, so wird immer die Frage entstehn, was rücksichtlich seiner gelten solle. Und gewiß werden sich die Falle hier noch weit mannichfaltiger gestalten. Ich müßte daher im Interesse der Deputation und der Sache selbst wünschen, daß man sich hier möglichst allgemein halte, denn es könnte nachtheilig sein, zu sehr zu spezialisiren. Präsident: Unter Vorbehalt, auf das Amendement des Hrn. Stellvertreters zurückzukommen, habe ich zuvörderst die Kammer zu fragen: Ob sie der Frage, welche die Deputation im 8. Puncte an sie gerichtet hat, beitrete? Einstimmig Ja! Vicrpräsident v. D eutrich: Nach der Erklärung der De putat., daß die Worte sub <l. auf jenen Fall sich mit erstreckten, wo der besondere Schaden noch nachzüweisen wäre, und da die Worte in der Hauptsache diese Erläuterung erhalten haben, erkläre ich mich beruhigt und lasse mein Amendement fallen. Referent v. Carlowitz: Ich würde nun auf die 9. Frage übergehen können. Sie lautet: „Soll der Berechtigte mit dieser Berechn ungsart sowohl hinsichtlich sei nes Erbietens zu derselben als hinsichtlich des an zutretenden Nachweises des gehabten Schadens an eine einjährige präklusive Frist gebunden wer den"? Ich verweise dabei auf die beiden Puncte s. und «. (S. Nr. 64. d. Bl. S.934.) Es sind das zwar besondere Ge genstände, doch könnte man sie bei der Fragstellung hier füglich zusammen fassen. Präsident: Ich würde sofort, wenn gegen den9.PuNct Nichts erinnert wird, die Kammern bitten, sich auf die 9. Frage der Deputation zu erklären. Es wird einstimmig beige treten. Referentv. Carlowitz: De 10. Frage lautet: „Soll, wenn der Berechtigte diesem letzter» Berech nungswege ein Minderes ausführt, ihm die Rück kehr zu der Entschädigung nach der Kopfzahl nicht mehr frekstehen?" Sie hängt zusammen mit dem Puncte ti. und wird dadur- nrotivirt, daß man jenen Satz nach der Kopfzahl nur an.cyen könne als eine Art von Vergleichsaner bieten. Die^M davon wird dann die sein, daß man, wenn der Verglcichiwgelehnt ward, auf ihn später nicht mehr zurück kommen Mte. Präsident: Ich würde die Kammer zu ersuchen haben, sich auf den 10. Fragepunct der Deputation zu erklären. Er wird einstimmig bejaht. Referent v. Carlowitz: Die 11. Frage, welche so'lautet: „Soll auch das tz. 2. sub. s. erwähnte Recht (vgl. Nr. 64. d. Bl. S. 932.) unter den eben näher ange gebenen Bestimmungen gesetzlich übgelöst wer den?" ist diejenige, die bekanntlich viel Anfechtung bereits er litten hat. Es handelt sich bei ihr davon, ob das in der tz. 2. unter». erwähnte ausschließliche Recht derbrauberechtigtenHau- ser zum Brauen abgrlöst werden solle, und wie? Bürgermeister Hübler: Dem Anträge unserer Deputa tion auf Wegfall der in der tz. 2. des vorliegenden Gesetzentwur fes unter a. gedachten Verbietungsrechte der brauberechtigten Hauser in den Städten vermag ich meinerseits mich nicht anzu schließen. Ich halte diesen Antrag in mehr als einer Beziehung für bedenklich und dagegen die von der Regierung entwickelten Motiven für einstweilige Beibehaltung jener Rechte der höchsten Beachtung werth. Ohne die wohlgemeinte Absicht zu verken nen, welche der Deputation bei dem Vorschläge vorgeschwebt hat, und einverstanden mit ihr, daß es an sich vielleicht wün- schenswerth, ja sogar in dem Geiste unserer Verfassung begrün det sein möchte, die Schranken zwischen brauberechtigten und nicht brauberechtigten Mitgliedern einer und derselben Commun fallen und so einen wichtigen Industriezweig unsers Vaterlan des auch von dieser Fessel befreit zu sehen, so läßt sich doch nicht verkennen, daß dieRechte, von denen die tz. 2. des Entwurfes un ter s. handelt, rein privatrechtlicher Natur sind, daß sie von den dermaligen Inhabern durchgängig unter onerosem Titel erwor ben worden, und daß also eine Ablösung derselben auf einseitigen Antrag, eben so wenig wie eine Ablösung ohne volle Entschädi gung, wie sie tz. 31. der Verfassungs-Urkunde vorschreibt, sich würde rechtfertigen lassen. Daß der von unserer Deputation vorgefchlagene Satz von 2 Groschen für den Kopf der Pflichtigen als eine solche Entschädigung nicht gelten kann, daß überhaupt bei der Verschiedenheit der Verhältnisse, wie sich diese Ablösung bei den einzelnen Städten des Landes gestalten würde, auch die diesfallsige Entschädigungsnorm ganz verschieden ausfallen müßte, und daß endlich für die brauberechtigten Bürger der,klei nern Städte, in denen von der unbeschränkten persönlichen Aus übung dieses Rechts oft die ganze Existenz der Betheiligten ab hängig ist, die vorgeschlagene Ausgleichung den Namen einer Entschädigung auch nicht entfernt verdienen würde, das bedarf meiner Ueberzeugung nach kaum einer weitern Auseinanderse tzung. Halte ich aber aus diesem Grunde den Vorschlag unserer Deputation mit den Grundsätzen der Billigkeit nicht vereinbar; so halte ich auch überhaupt den Wegfall jener Verbietungsrechte nicht für so dringlich und von den Rücksichten für das allgemeine Wohl geboten, daß er aus diesem Gesichtspuncte betrachtet sich rechtfertigen ließe. Denn ich zweifle, daß bei dem gegenwärti gen Zustande des Sächsischen Braumbars im AllgemeinendaS Rechr der brauberechtigten Häuser in den Städten, wenn nur die Bannrechte der tz. erst gefallen sind, auf den Industriezweig
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