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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Secr. Hartz sich beruhigen, wenn man in Erwägung zieht, daß er wieder umgekehrt dem Berechtigten einen wesentlichen Vor- theil zukommen läßt. Wer Erfahrung über die Jagd gemacht .hat, dem wird darüber kein Zweifel beigehen, daß dem Berechtig ten, wenn ein Stück Wild auf seinem Revier erlegt worden ist, vor Allem daran liegen muß, so zeitig als möglich davon in Kennt- niß gesetzt zu werden, und zwar aus dem Grunde, weilim Som mer namentlich, wo die hohe Jagd doch schon angeht, die Witte rung von der Art sein kann, daß ein Aufenthalt von 24 Stunden schon eine bedeutende Verringerung des Werthes des Wilds mit sich bringt. Auch wird Wild, das länger liegt, oft von Hun den oder Katzen angegangen. Was mich also für meine Person anbetrifft, so glaube ich, dem Jagdberechtigten müsse mehr da ran liegen, wenn er vielleicht schon 1,2 Stunden nach der erfolg ten Lödtung von derselben in Kenntniß gesetzt wird, als wenn der Verpflichtete ihm das Wild erst nach 23z Stunde überliefert. Ich wiederhole also, wie auf der einen Seite der Antrag des Hrn. Secr. Hartz den Jagdberechtigten beeinträchtigt, so bessert er auf der andern Seite wieder dessen Verhältnisse, und daher scheint es mir, als ob kein wesentliches Bedenken gegen den An trag vorwalte. v. Biedermann: Es giebtaußer den für den Antrag des Secr. Hartz angeführten Gründen noch einen, welcher mich be stimmt, demselben beizutreten. Derjenige, derWildschäden aus gesetzt ist, hatdieWahl zwischen zwei Mitteln, um sich zu schützen. Entweder er läßt die Sache gehen und verlangt Ersatz, oder er unterzieht sich der Mühe, durch Abtreiben des Wildes sich zu si chern, und es fragt sich nun, ob er durch das zweite Mittel nicht mehr im Interesse des Jagdberechtigten handelt, als wenn er das erste Mittelwählt, selbstdann, wennes bis zur Lödtungkommen sollte, und da glaube ich, müsse man die Stellung des Grund stückbesitzers gegen den Jagdberechtigten zu erleichtern^ suchen, damit er eher das Mittel ergreift, das Wild abzutreiben, als auf Schadenersatz zu dringen. Domherr v. Günther: Zu den Gründen der Nützlichkeit, welche jetzt zur Unterstützung des Hartzischen Amendements aus gesprochen worden sind, erlaube ich mir noch einen Rechtsgrund hinzuzufügen. Wir wollen doch ja nicht Grundsätze aufstellen, wodurchderKampfgegendieunserEigenthum beschädigenden wil den Thiere als eine Nothwehr des Menschen gegen Vieh dar gestellt wird. Die Grundsätze der Nothwehr beziehen sich auf die Verhältnisse der Menschen unter einander und gelten nicht zwischen Menschen und Thieren. Nach den Grundsätzen des natürlichen Rechts ist jeder Mensch befugt, auf seinem Eigen- thum das Wild zu tödten. Dies ist auch in dem Römischen Recht ausgesprochen. Während des ganzen Alterthums waren und noch heute sind in vielen civilisirten Staaten diese Grundsätzein Uehung, Bei uns hat sich die Sache anders gestellt. Bei uns gilt der Grundsatz, daß die Jagd auch auf eignem Reviere nur dem Staate zustehe, von welchem sie selbst dem Grundstück be scher in Form eines Lehns eingeräumt wird. Es ist meine Ab sicht keineswegs, gegen diese Einrichtung zu sprechen, etwa eine Umgebung der Jagd zu beantragen. In einem Lande, wo das Eigenthum so vielfach getheilt ist, wie in Deutschland, würde die Hinstellung deSRömischenRechts zu den mannichfaltigstenJncon- venienzen führen. Allein, wenn jetzt einigen Wenigen das Recht zur Jagd nicht nur auf ihrem eignen, sondern auch auf fremdem Grund und Boden zusteht, so folgt daraus die Verpflichtung, daß sie dafür sorgen müssen, daß die Jagdlekdenden wenigstens keinen direkten Schaden davon haben, daß sie die wilden Lhiere nicht selbst einfangen oder tödten dürfen. Wenn nun die Be rechtigten indem Falle sind,daß siedies nicht zu bewirken vermögen, so können sie sich doch gewiß nicht beschweren, wenn Jemand bei der Abtreibung ein Stück Wild tödtet, zumal insofern dieseTöd- tung nicht in der Absicht des Thäters gelegen hat. Es liegt in dieser Lödtung nur eine Ausübung seines Rechts. Wenn er es nun noch dem Jagdberechtigten anzeigt und ihm gestattet, das Thier hinwegzunehmen, so hat er gewiß Alles gethan, was Jener von ihm irgend fordern konnte. Er würde ein Unrecht erleiden, wenn man ihm noch zumuthen wollte, es dem Berechtigten in das Haus zu schaffen. Präsident: Ich würde nun auf den Antrag des Hm. Secretair Hartz 8nd v. (st oben S. 1076.), welchen die Deputa tion zu dem ihrigen gemacht hat, die Frage zu stellen haben. Diese Frage wird von 24 gegen II Stimmen bejahend be antwortet. Präsident: Das Gutachten aufS. 146. unseres Depu- tations-Berichts würde nun in Frage kommen. Referent Prinz Johann: Diejenigen, welche für das Amendement des Herrn v. Polenz sind, röürden gegen das De putations-Gutachten stimmen müssen. Jenes ging dahin, den Wilddiebstahl dem gemeinen Diebstahl gleich zu stellen. Bürgermeister Wehner: Was den Punct hier anlangt, daß die Deputation eine etwas geringere Strafe als die ge wöhnliche Strafe gestellt hat, so muß rch aufrichtig bekennen, daß der Grund, welchen die Deputation aufgestellt hat, doch ganz schlagend ist. Nämlich es heißt hier, daß es sich bei die sem Gegenstand nicht um die Entwendung einer Sache handle, die bereits in dem Eigenthum eines Andern sich befindet, sondern von der Beeinträchtigung eines Rechts, durch welches ein Anderer einem ungewissen Gewinn entgegen sieht. Es ist etwas Ande res, wenn der Diebstahl bei einer Sache stattsindet, die schon ei nes Andern Eigenthum ist, etwas ganz Anderes ist es aber wieder, wenn man von dem Gegenstände der Entwendung noch nicht weiß, wem er gehört; denn ein Hase und ein Reh kann heute hier, und morgen da sein und wird dann erst Eigenthum des Berechtigten, wenn solche ihm zu Händen gekommen sind. Also kann der Wilddiebstahl nicht als em eigentlicher Diebstahl ange sehen werden, und insofern muß ich mich ganz für das Deputa tions-Gutachten erklären. Referent Prinz Johann: Jch mnß hier noch bemerken, daß der Antrag der Deputation wohl nur in seltenen Fällen in praktische Anwendung zu bringen sein wird, weil bei dem jetzigen Stande der Dinge ein Wilddiebstahl über 10 Lhlr. wohl selten vorkommen wird: Präsident stellt nun die Frage: Ob die Kamtner dem Anträge der Deputation (stehe oben Seite 1075.) beitrete? 21 Summen bejah en es gegen 14. Eben so wird auf die 2. Frage derArt.260., wie er sich nun gestaltet, von 32gegen 3 Stim men genehmigt. Die fernere Frage: Ob nach dem Vorschläge der Deputation in der gegenwärtigen Sitzung (stoben S. 1076.) statt „einfachen Diebstahls" zu setzen sei: „einfachen Wilddieb stahls," wird einhellig bejaht. Nachdem nun dadurch der Antrag des Hrn. v.Polenz sich erledigt, nimmt der Präsident die Fragstellung auf den Art. 261., wie er sich nunmehr gestaltet, welcher von 26 gegen 9 Stimmen genehmigt wird. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden- Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretsch el.
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