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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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1089 an, folgendermaßen zu fassen: „forst, wenn die Lhat aus blo ßem Mutwillen verübt wurde, auf Gefängniß bis 2 Jahr oder Arbeitshaus bis 6 Jahr; wurde sie jedoch aus Bosheit verübt, auf Arbeitshaus bis Zuchthaus 2ten Grades von 6 Jahren zu erkennen." Königl. Commissair v. Groß: Der Regierung ist die von der Deputation vorgeschlagene Spaltung bedenklich er schienen; es wird der Fall sehr schwer zu unterscheiden sein, ob ein solches Vergehen, entweder aus bloßem Muthwillen oder aus Bosheit geschehen ist, und der Muth nulle selbst wird, wenn er bis zu einem gewissen Grade steigt, Bosheit genannt werden können, sonach dürfte die Scheidungslinie schwer auf- zusinden sein. Es schien angemessener, dem Richter einen großem Spielraum zu lassen, um mehr nach der Beschaffen heit des Vergehens die Strafe abmessen zu können, als ihn durch die vorgejchlagene Beschränkung jedesmal auf die ost schwer erkennbaren Motiven hinzuweisen. Referent Prinz Loh ann: Die Deputation ist jm Allge meinen der Ansicht, daß man es nirgends rathsam fand, dreier lei Strafe auf ein und dasselbe Vergehen zu setzen. Wir glaubten doch, daß man sich hier auf die Motiven der That würde stützen können. Wir dachten erst nach, der Höhe des ange richteten Schadens den Begriff feststellen zu können; allein das schien nicht ausführbar zu sein; auch ein kleiner Schaden an öffentlichen Denkmälern muß wohl streng geahndet werden. Dann mußten wir auf die Motiven der That kommen, und hier ist nicht zu leugnen, daß Muthwille und Bosheit sich ziemlich scharf von einander unterscheiden. Auch fremde Gesetzgebun gen haben gerade diesen Grund als Spaltungsgrund der Strafe angenommen. Muthwille geht bloß darauf aus, zu zerstören. Es ist mehr eine Befriedigung des Zerstörungstriebes; Bosheit dagegen ist Schadenfreude oder das Verlangen, Jemandem einen bösen Streich zu spielen. Also dürsten sich beide Motiven wohl aus einander scheiden. Für den Fall, wo sie in einander über gehn, ist auch der Spielraum von Gefängniß- bis zu Arbeits hausstrafe weit genug; der Unterschied ist der, daß der Richter ans Gefängnißstrafe erkennen wird, wenn bloß Muthwille vor liegt, auf Zuchthaus, wenn Bosheit vorausgesetzt wird. Präsid ent stellt nun die Frage auf den Antrag der Depu tation unter b. zu Art. 272. (s. oben S. 1088.) Sie wird von 31 gegen 1 Stimme bejaht, der Art.272. selbst aber einstim mig angenommen. Artikel 273. wird sodann vorgetragen, welcher lautet: „(Baumfrevel.) Diejenigen, welche aus Bosheit oder Muthwillen Frucht- oder andre Bäume, Weinstöcke, Sträu cher oder andreHolzpflanzungen beschädigen oder zerstören, oder die bei Baumen, Weinstöcken und Anpflanzungen angebrach ten Pfähle und andre Befestigungs- und Sicherungsmittel um reißen oder sonst beschädigen, sind gleichfalls nach der Größe des ««gerichteten Schadens und der gezeigten Böswilligkeit mit Ge fängniß von Sechs Tagen bis zu Arbeitshaus von Zwei Jahren zu bestrafen." Die Deputation bemerkt: Ein gleicher Grund, wie bei Art 271. dürfte auch hier für den Wegfall des Minimum vo«6Tagen sprechen; weshalb man denselben unter kommissarischer Zustimmung beantragt. Nachdem Ziegler und Klipphausen geäußert hat, wie hier, wo auch andere als Fruchtbaume erwähnt würden, ein Theil des Forstdiebstahls beachtet werde, der ja in ein besonderes Gesetz verwiesen sek, wird ihm hierauf erwkedert, daß hier nicht vom Diebstahle, sondern von dem ohne gewinnsüchtige Absicht unternommenen Frevel die Rede sei. Hierauf erhalt sowohl der Vorschlag der Deputation als auch der Art. selbst einstimmige Genehmigung. Artikel 274. lautet: „(Belohnung der Anzeige eines Baumfrefels.) Wer den Thäter eines Baumfrevels anzeigt, soll, im Fall auf diese An zeige die Bestrafung erfolgt, nach dem Ermessen des Richters, aus dem Vermögen des Lhäters eine Belohnung von Fünf bis Zehn Thalern erhalten." Referent Prinz Johann: Die Deputation hat hierzu Nichts zu bemerken gefunden, wohl aber liegt ein Antrag des Hrn. Secretair Hartz vor, welcher dahin geht, Art. 274. ent weder ganz zu entfernen, oder doch mindestens die dort ausge setzte Denunziations-Prämie aus der Staatskasse zu bezahlen. Secretair Hartz: Ich habe mich mit der Disposition des Artikels nicht vereinigen können. Zuvörderst befördert er das Denunziationswesen. Ich glaube, daß sich Denunziations prämien nur entschuldigen lassen bei Verbrechen, welche die Eigenschaft einer besondern Gefährlichkeit an sich haben oder durch ihr Ueberhandnehmen in besonderen Fällen erlangen, nicht aber bei Verbrechen, die man nur wegen der großem Bosheit besonders verabscheuungswürdig findet. Ich glaube, daß nach diesem Gesichtspuncte hier an sich schon der Grund zur Bestim mung einer Denunziations-Prämie fehlt, und deshalb wünschte ich, daß der ganze Artikel wegfiele. Sollten die Baumfrevel irgendwo in Sachsen einmal so überhand nehmen, daß derglei chen Prämien deshalb nöthig würden, so würden dann immer noch auf dem Wege der Verordnung Prämien ausgesetzt werden können. Am allerwenigsten aber könnte ich mich damit verei nigen, daß der Denunziant aus dem Vermögen des Denunzia- ten bezahlt werden soll. Was die Strafe des Baumfrevels an langt, so hat die Deputation ein Minimum der Strafe von 6 Lagen schon zu hoch gefunden. Fragen wir nun, wie sich hier zu die ausgesetzten Prämien von mindestens 5 Lhlr. verhalten, so stoßen wir aus ein augenscheinliches Mißverhältnis In der Regel wird der Baumfrevel von armem Leuten begangen, und da wäre der Tag Gefängniß oder Handarbeit 8 Gr. gleich zu achten; eine Strafe von 5 Thlr. wäre daher 15 Lagen Gefang- niß gleich. Die ganze Disposition wird überhaupt wenig in Anwendung gebracht werden können; denn in der Regel wer den die Baumfrevler nicht im Stande sein, eine Denunziations prämie zu bezahlen. Es werden sich daher der versprochenen Belohnung wegen schwerlich Denunzianten finden, wenn man ihnen die Prämien nicht aus Staatskassen zusichert, und eben deshalb dürfte diese Bestimmung ihren Zweck nicht erreichen. Präsident: Die Kammer hat den Antrag vernommen. Ich habe sie zu fragen: Db sie denselben unterstütze ? Wird un terstützt. Referent Prinz Johann: Die Bestimmung wegen der 2
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