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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nen Ort, wo ihm keine Sicherheit gewährt wird. Ich finde das nicht richtig, daß es zum Schutze der Armen gereiche, wenn man die Zinsen bestimmt; ich glaube das Gegentheil. Denn wenn Jemand Gelegenheit hat, sein Geld sicher unter zubringen, nun so würde ichs ihm verdenken, wenn er es, ohne es besser zu nutzen, in die Hände eines Mannes geben wollte, wo er in Unsicherheit schweben müßte, ob er es wieder bekäme, und wo er sich also vernünftigerweise außerden Zin sen noch eine Erkurrenzpramie geben lassen muß. - Es würde also eine strenge Strafe leicht die Folge haben, daß der Arme gar kein Darlehn bekäme, obschon er vielleicht gern einen Hä hern Zins geben würde, um sich für den Augenblick aus einer dringenden Verlegenheit zu retten. Ich stimme daher dem bei, was der Herr Domherr v. Günther in Vorschlag gebracht hat, nämlich, daß die Zinsenbestimmung der Civilgesetzge- bung anheim gestellt werde, und schlage daher vor, daß jetzt keine Berathung über diese Artikel stattsinde, sondern der ho hen Staatsregierung anheim gegeben werde, nach nochma liger Prüfung dieses Gegenstandes ein neues Gesetz vorzu legen. Bürgermeister Ritterstädt: Ohne auf das Wesentliche der von dem geehrten Sprecher erhobenen Bedenken eingehen zu wollen , erlaube ich mir nur auf das Formelle aufmerksam zu machen. Ich glaube nicht, daß man jetzt auf die Ablehnung der nun folgenden Artikel antragen kann, nachdem bereits^ der Vorschlag der Deputation angenommen worden ist: „es mögen die Artikel 275. bis mit 283. aus dem Criminalgesetz- buch genommen und als besonderes Gesetz erlassen werden." Nachdem wir uns darüber beifällig entschieden haben, glaube ich, kann man nicht Mehr auf Verwerfung eines Artikels an tragen , sondern höchstens, daß er modisizirt werde. Referent Prinz Johann: Ich stimme dem vollkommen bei, obgleich ich nicht leugne, daß ein einzelner Artikel wohl ver worfen werden könnte. Secretair Hartz: So sehr ich mit den theoretischen Be denken einverstanden bin, die gegen den Vorschlag der Depu tation , die Strafgesetzgebung gegen den Wucher beizubehalten, ausgestellt worden sind, so scheint mir es doch, als ob es eben so wichtige praktische Bedenken finden würde, wenn wir den Wucher nicht einer Strafe unterwerfen wollten. Ich glaube nämlich, daß eine bloß civilrechtliche Bestimmung, nach wel cher mehr als so und so viel Zinsen nicht klagbar sein sollen, den Zweck nicht erreichen würde. Wenn nämlich Jemand Geld nyth- wendig bedarf, und er kommt in den Fall-, dem, von dem er das Kapital erborgt, mehr als erlaubte Zinsen zu versprechen, "so dauert dasBedürfniß und derGmnd, warum er höhereZinsen geben mußte, muthmaßlich über die Zeit des ersten Zinstermins hinaus. Jenes civilrechtliche Gesetz würde nun dem bedrückten Schuldner nur bis zu diesem ersten Zinstermine helfen. Wollte er da die Zinsen nicht voll, sondern nur in der gesetzlichen Maße zahlen, so würde sofort die Aufkündigung des Kapitals erfolgen, und er würde in derselben Verlegenheit sein wie früher, er würde die hohem Zinsen fort versprechen und fort geben müssen oder sich wieder an einen neuen Gläubiger wenden, der ihm vielleicht nicht minder harte Bedingungen macht. Ich glaube also, daß ohne eine Strafbestimmung der Zweck nicht zu erreichen ist. Au ßerdem erlaube ich mir noch die Kammer noch auf einen zweiten Gesichtspunkt aufmerksam zu machen. Wir haben bei der vori gen Standeversammlung eine Strafe aufgehoben gegen Et was, was wir gewiß heute noch als ein Vergehen erkennen, was aber nach der altern Gesetzgebung noch bestraft wurde, ich meine die gemeine Unzucht. Es hat dies im Volke keinen großen An klang gefunden, und ich besorge, wenn wir heute die Stra fen gegen den Wucher aufheben, es dürfte uns damit eben so gehen. Kvnigl. Commissair v. Groß: In Beziehung auf das, was von dem Freiherrn v. Biedermann geäußert worden ist, er laube ich mir zu bemerken, daß der Kammer allerdings frei steht, die hier in Vorschlag gebrachten Artikel zu modifiziren, abzuän dern oder nach Befinden ganz zu verwerfen; allein es kann der Regierung wohl schwerlich angesonnen werden, ein ganz neues Gesetz in Gemäßheit der allgemeinen Grundsätze abzufassen, welche erst jetzt die Kammer annehmen möchte. Königs. Commissair v. Wietersheim: Ich glaube, man kann der Deputation nur Dankbarkeit bezeigen für die Umsicht und Besonnenheit, mit welcher sie diese Frage behandelte. Sie hat zwischen dem einseitigen Beharren beim Alten und dem Ein gehens in neue Ideen die richtige Mitte gehalten, und in dieser Ansicht haben sich bereits andere Redner ausgesprochen. Gewiß ist es eine sehr bedenkliche Sache, einen Grundsatz, der seit Jahrhunderten mit der Gesetzgebung, Rechtspflege, Polizei verwaltung, dem öffentlichen Leben und der Volksansicht so in nig Und tief verwachsen ist, mit einem Federstriche aufhebcn zu wollen. Es ist nickt zu verkennen, daß es etwas Anziehendes hat, eine Idee aufzustellcn und durchzusühren, die so klar scheint, wie 2 mal 2 4 ist. Man kann sagen: Wie kann der Gesetzgeber sich herausnehmen, den Preis einer Waare bestimmen zu wollen, weil er nicht im Stande ist, zu beurtheilen, welchen Nutzen Der jenige davon genießt, der sie bezieht? Sehr richtig ist, daß, wenn Jemand das Geld zu 10p. 0. nützen kann, er8p.v. geben kann, und immer noch 2p. 6. gewinnt. Allein man muß auch ins Auge fassen und sich denken, daß die Fälle, wo ein ordentlicher, um sichtiger Hausvater Geld zu hohen Zinsen erborgt, und die Falle, wo ein Leichtsinniger, Gewissenloser, ein Gedrückter oder ein Haussohn in die Hände des Wucherers fallt, sich verhalten wie 1 zu 190, und ich kann nur dem zustimmen, daß es einen nieder schlagenden Eindruck im Lande hervorbringen würde, wenn man die Schutzwehr des Armen mit einem Federstriche tilgen wollte. Wenn der Abgeordnete von der Universität Leipzig Bedenken er hob gegen die Exzeption der kaufmännischen Geschäfte und dar auf hingewiesen hat, wie ungleichartig es sich darstellen würde, und wie schwer eine Grenze zu bestimmen sei, so kann ich nicht verkennen, wie es Manches für sich hat, aber auf der andem Seite mache ich die verehrtsKammer aufmerksam, wie es bereits die geehrte Deputation gethan hat, daß es unstreitig der größte Vorwurf war, den man den jetzigen Wuchergesetzen machen
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