Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ren, daß das Gesetz vor wie nach in der Maße erhalten werde, wie im Gesetzentwurf die Bestimmungen enthalten sind. Denn es ist in unserm Volksleben die Ansicht über den Wucher als ein Verbrechen schon so fest begründet, daß es wirklich ein Schade wäre, wenn man diesen guten Grundsatz durch Aufhebung eines Gesetzes auf einmal so bedeutend schwächen wollte. . Bürgermeister Schill: Es handelt sich hier um die Be stimmung des Artikels 275., und was in den spätem Artikeln über den Wucher gesagt wird, kann ich übergehen. Es handelt sich hier bloß von dem Hähern Zinsfuß, und als Hauptgrund, warum dafür noch Strafe eintreten soll, hat man die Armuth herausgestellt. Niemand wünscht gewiß den Armen eine grö ßere Erleichterung wie ich; aber ich frage, ob eine solche Er leichterung durch so ein Gesetz herbeigefichrt werden kann ? Nach meiner Ueberzeugung muß ich die Frage verneinen. Der Arme, der genöthigt wird, Geld zu einem Hähern Zinsfuß auf zunehmen, kann keine Sicherheit geben, ersieht sich, um seine Existenz zu behaupten, sich aus großer Verlegenheit her auszuziehen und Mittel zu haben, seinen Erwerb fortzusetzen, genöthigt, mehr als 5 Prozent zu geben, und Derjenige, welcher sie nimmt, sucht nicht größern Gewinn, sondern findet bloß ei nen größer» Schutz, wenn er Verlust erleiden sollte. Dieser- halb könnte ich mich durchaus nicht für den Artikel275. erklären, weil ich darinne keinen Druck für die Armen finde, wenn Geld für höhere Zinsen genommen wird, und was schon früher her ausgestellt wurde, so kann ich nicht einsehen, warum der Privat mann, der Geschäfte mit seinen Geldern macht, hier soll schlech ter gestellt werden, als der Banquier, und ich glaube, es ist Lesser, man lasse diesen Artikel zu, als daß die in der künftigen Paragraphe unbestraft bleibenden Fälle nachgelassen werden, weil durch die Deffentlichkeit sich immer mehr herausstellt, daß ein solcher Wucherer als Bedrücker der Armuth erscheint; wäh rend, wenn dies im Geheimen geschieht, wohl mehr Wucher er folgen wird, als nachher vorkommen wird. v. Biedermann: Herr Bürgermeister Wehner erwähnt den Fall, wo drei Pfennige Zinsen vom Lhaler genommen wer den; dies ist allerdings ein sehr hoher, 50 Prozent übersteigen der Zinsfuß, kommt aber nur bei ganz kleinen Anlehen vor. Nun setze ich den Fall, ein Armer ist in der peinlichsten Verle genheit, zwei Lhaler können ihm in den nächsten 14 Lagen viel leicht das Leben fristen, nach welcher Zeit er sie, wie er ge wiß weiß, wieder zurückzahlen kann. Ich wünsche nun jedem Lieser Armen einen guten Freund, der ihm 2 Thlr. ohne Zinsen giebt, aber nicht jeder hat einen solchen. Zu 5 Prozent würden 2 Lhaler auf 14 Lage 1 Pfennig Zinsen tragen. Nun frage ich: wenn Jemand Gelder auf Zinsen giebt, ob dieser für die sen Ains ein Darlehn machen wird? ob nicht dem Armen dadurch, daß er auf 2 Wochen einen Groschen Zinsen bezahlt, Vielleicht eine außerordentliche Wohlthat widerfahren kann? Bürgermeister Wehner: Zur Entgegnung nur ein Wort. Wo die Armuth so weit geht, daß Einer zwei Lhaler gegen solche Zinsen borgen muß, kann er in der Regel diese in zwei Wochen nicht zurückzahlen. Es vergehen vielmehr in den meisten Fal len Jahre, wodurch die Zinsen höher, als das Darlehn an schwellen. v. Polenz: Das Eingehen auf einzelne Fälle, in wel chen es nicht passend erscheint, Diejenigen zu bestrafen, wel che höhere als landübliche Zinsen nehmen, kann uns zu Nichts führen, es fragt sich wohl nur, ob im Allgemeinen Nachtheile zu erwarten stehen, wenn künftig Jeder so viel Zinsen nehmen darf, als ihm beliebt, ohne straffällig zu werden. Der Herr Secretair Hartz hat, wie mich dünkt, sehr deutlich gezeigt, wie nichtig die Meinung ist, dek Kreditor sei schon gänzlich in der Hand des Debitors, wenn Ersterem nur gerichtlich nicht mehr als die gesetzmäßigen Zinsen zugesprochen würden; denn gemeiniglich wird der Schuldner nicht beim ersten Zinstermine das Kapital zurückzahlen können, folglich bis zu seinem gänz lichen Ruin fortgeben müssen. Was hierauf entgegnet wor den, daß bei der gesetzlichen Feststellung der Zinsen der Arme noch schlimmer daran sek, weil er nun gar nicht geborgt be komme, ist gar nicht anzunehmen; denn insofern im ganzen Lande hohe Zinsen verboten sind, so muß Jeder, will er sein Geld nicht todt im Kasten liegen lassen, dasselbe zu den er laubten Zinsen weggeben. — Wer nun, wie ich und so Viele der hier anwesenden Herren, die Erfahrung vielfältig gemacht hat, daß der Bedrängte, wenn er Geld braucht, in jede Be dingung willigt, vorzüglich bei allgemeinen Kalamitäten, der wird erkennen, daß bei Wegfall jeder Strafe der Krebsschaden des Wuchers so um sich greifen wird, daß vielleicht -Htheil der Familien im Lande in Wermögensverfall gerathen und Viele an den Bettelstab kommen dürften. Bürgermeister Bernhard:: Wenn jetzt aufden Art. 275. selbst zurückgegangen wird, so muß ich bekennen, daß mir nicht klar geworden ist, warum nicht auch Derjenige für straf bar gehalten und mit den nach Art. 275. bestimmten Strafen belegt werden soll, welcher einen solchen Vortheil, wie derselbe im Artikel bezeichnet ist, fordert und annimmt, ohne daß ein Versprechen vorausgegangen. Im Artikel ist nur von ver sprechen lassen oder ungefordert annehmen die Rede. Wer aber einen solchen Vortheil fordert und annimmt, wird doch eben so strafbar, oder noch strafbarer sein als Derjenige, wel cher das Gegebene ungefordert annimmt. Im Art. 285. ist ein ähnlicher Fall enthalten, da heißt es aber ausdrücklich: Etwas zu fordern oder sich versprechen zu lassen, oder unge fordert anzunehmen. Warum nicht auch eben so im Art. 275.? darüber erbitte ich mir eine Erläuterung. Königl. Commissair 0. Groß: Zur Entgegnung muß ich bemerken, daß im Artikel zwei Falle vorausgesetzt sind; erstens der, wo die hohem Zinsen mittelst ausdrücklichen Ver trags versprochen sind, sodann der, wo der Darleiher, um der Strafe aus dem Wege zu gehen, die Abschließung eines förmlichen Vertrags zu vermeiden sucht, Lei der Verfallzeit aber den Schuldner mit der Bezahlung drängt und wegen der Gestundung ungefordert Geschenke annimmt, um sich ein tretenden Falls damit schützen zu können, daß Nichts verspro chen worden ist.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder