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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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kel selbst bezieht. Es wird nach dem Artikel strafbar sein, wenn ein Staatsdiener oder ein anderer in Pflicht stehender öffent licher Beamter „seine amtliche Stellung benutzt, um Etwas ungefordert anzunehmen", u. nach dem Amendement desHrn. v.Earlowitz soll Dasselbe auch von den in Privatpflichten stehen den Beamten gelten. Ich gebe zu erwägen, ob die Bestim mung eine solche ist,, daß man ihr beistimmen kann. Wenn ein reicher Mann eine Kunstsammlung, eine Bibliothek hat und einen in Pflicht stehenden Beamten zur deren Beaufsichtigung anstM, und dieser führt mit Bewilligung des Prinzipals fremde Leute herum und läßt sie die Kunstsammlung oder Bib liothek in Augenschein nehmen, diest.aber geben ihm ein Dou- .ceur, oder, wenn man lieber will, ein Honorar, so benutzt er seine-amtliche Stellung, um ungefordert Etwas anzunehmen. 'Ganz gleich ist der Fall bei öffentlich angestellten Beamten die ser Art. Soll der Eine oder der Andere deswegen bestraft wer den? Ich gestehe, daß ich nicht den entferntesten Grund dazu sehe, und dessen ungeachtet würden beide Handlungen unter die Worte des Artikels und des Amendements fallen. Es wür den in Pflicht stehende öffentliche oder Privatbeamte ihre amt liche Stellung dazu benutzen, um ungefordert Etwas anzu nehmen. Wenn ich den Worten: „die amtliche Stellung be nutzen, um üngefordert Etwas anzunehmen" überhaupt einen deutlichen Sinn beilegen soll, so kann ich sie nicht anders ver stehen, als Etwas ungefordert annehmen, was nicht gegeben worden sein würde, wenn nicht der Empfänger diese oder jene amtliche Stellung hätte. Der Bibliothekar, der Beaufsichtiger des Kunstkabinets und andere dergleichen Personen, die von Fremden einen Speziesthaler, einen Dukaten als Honorar an nehmen, benutzen also unstreitig ihre amtliche Stellung, um üngefordert Etwas anzunehmen. Sollten sie deshalb mit 3 Monat Gesängniß zu belegen sein? Referent Prinz Johann: Der Antrag des Sprechers scheint dahin zu gehen, die Worte: „Etwas üngefordert an nehmen" wegzulassen. Mir scheint der Antrag bedenklich. Ich bezweifle nicht., daß, wenn der Antrag angenommen würde, man alle solche Bestechungen unter diese Form' verste- cken würde. Es giebt immer Mittel, wodurch dergleichen Personen zu beweisen suchen, daß sie Nichts gefordert haben. Durch eine genaue Prüfung des Artikels aber, glaube ich, würde das Bedenken des Sprechers sich haben beseitigen lassen. Es Heißt : „ wozu.weder ejn Gesetz,'noch eine Instruktion, noch die ausdrückliche Erlaubniß der ihnen vorgesetzten Behörde sie berechtigt." Bei allen Beamten, welche in Pflicht genom men sind, wird in der Instruktion bestimmt sein, was sie zu fordern haben, und wenn dieses in der Instruktion nicht nach gelassen ist, handeln sie pflichtwidrig. Also finde ich in dem Artikel kein Bedenken: Wollte man genau gehen, so würde ich vorschlagen, statt „benutzen": „mißbrauchen" zu setzen. Domherr v. Günther: Einen Antrag zu stellen beab sichtige ich nicht; ich werde auch.bei keinem Artikel dieses Ka pitels Anträge stellen, weil ich mich mit der Auffassung .der ganzen Materie in demselben nicht einverstehen kann. Es scheint mir ein bestimmtes Prinzip in demselben zu fehlen. Gewiß zwar ist es, daß Beamte sich Vergehungen zu Schul den bringen können, indem sie Etwas thun und indem sie Etwas unterlassen, und daß das Eine wie das Andere bald äolo, bald «mips, geschehen kann. Aber eben so gewiß ist es, daß diese Vergehungen insgesammt bisweilen solche sein wer den, die eine Rüge im Administrativwege, eine Erinne rung oder Ordnungsstrafe von der vorgesetzten Behörde, im schlimmsten Falle vielleicht Dienstentsetzung veranlassen kön nen, bisweilen aber auch solche , die in wirklich gemeine Ver brechen übergehen. In das Criminalgesetzbuch gehören nur die letztem. Es ist ziemlich schwierig, diesen Unterschied mit voller Deutlichkeit darzustellen ; aber je schwieriger es ist, desto nothweNdiger ist es, -aß es geschehe. Im Gesetzentwürfe ist es nicht geschehen. Gesetzt nun auch, ich traute mir zu, ei nen Grundsatz aufzustellen, der geeignet wäre oder mir doch geeigneterschiene, diesem Mangel abzuhelfen, so will ich eß doch unterlassen, weis ich außerdem eine Umarbeitung des ganzen Kapitels beantragen müßte, was ich nicht wollen rann, da ich dann auf schon besprochene und beseitigte Sätze zurückkommen müßte. Was aber den von dem erlauchten Hrn. Referenten gethanen Vorschlag, statt: „ benutzen " das Wort: „mißbrauchen" zu setzen, anbetrifft, so würde ich mich gegen dieses Wort noch mehr erklären müssen, weil dadurch eine neue Dunkelheit in den Artikel hinein käme, denn nun müßte man erst noch erörtern, was Mißbrauch und was er laubter Gebrauch sei. Hier würde nun das Prinzip vollends fehlen, und die Bedenken würden noch vermehrt werden. Referent Prinz Johann: Ich habe keinen Antrag dar aufgestellt. V. Großmann: Allerdings muß ich dem Domherrn v. Günther in der Hauptsache vollkommen beipflichten. Ich erinnere nur noch an ein concretes Beispiel, woraus sich die Gefährlichkeit dieser Bestimmung ergeben wird. Es giebt blühende und große Schulanstalten in unserm Vaterlands, wo ein fest bestimmtes Schulgeld gegeben und außerdem Nichts ge fordert wird. Dennoch ist es alte Sitte, daß zu Weihnach ten oder zum Geburtstage, oder nach der Consirmation den betreffenden Lehrern Geschenke dargebracht werden. Diese Geschenke zum Gegenstände der Criminaljustiz machen zu las sen, würde ich mich durch mein Gewissen abgehalten fühlen. Ich wünsche also und erlaube mir den Vorschlag, daß nach „weder ein Gesetz",eingefügt werde: „noch eine Sitte." Denn, ich kenne kein Verbot, das so Etwas im Allgemeinen streng untersagte-, noch weniger es zu einem Criminalgegen- stayd machte. .. Königl. Commissair v. Groß: Den Worten: „amtliche Stellung benutzen" ist ein zu weit ausgedehnter Sinn beige legt worden. Es soll dadurch nur angedeutet werden, daß Niemand aus seiner amtlichen Stellung Gelegenheit nehmen soll, sich einest unerlaubten Vortheil zu verschaffen. Es wer den zu Erreichung solcher Zwecke so verschiedene Mittel benutzt und so viel verschiedene Formen angewendet, daß es wirklich 2
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