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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sein, daß der Antrag bei der Dienstbehörde gleichfalls eingereicht werde, und es scheint dadurch dasBedenken beseitigt zu werden, welches bei dem Artikel 285. angeregt worden ist. Dann schien auch der Deputation zweckmäßig, wenn in die Fassung aufge- genommen würde, daß die Dienstbehörde nicht nur die Unter suchung zu führen, sondern auch zu erkennen habe, und daß ihr dieses freistehe. Aus allen diesen Gründen hat die Deputation folgende Fassung vorgeschlagen: „Bei allen in diesem Kapitel erwähnten Verbrechen soll eine Untersuchung nur auf Antrag der dabei Betheiligten und bei den in öffentlichen Pflichten stehenden Personen außerdem auch aus Antrag der Dienst- oder Aufsichts behörde stattsinden. Bei den in Privatdiensten stehenden Per sonen sind auch die Dienstherren oder dienstliche Vorgesetzte der selben hierzu befugt. Bei allen in.öffentlichen Pflichten stehen den Personen ist, wenn die in Frage befangene unerlaubte Hand lung nur mit Geldstrafe, oder einer die Dauer von 8 Wochen nicht übersteigenden Gefängnißstrafe bedroht ist, die Dienstbe hörde ermächtigt, die Untersuchung selbst zu führen u. zu erkennen. Auch haben die betheiligten Privatpersonen ihre Anzeige gegen die in öffentlichen Diensten stehenden Personen, dafern die Handlung nicht in ein schwereres Verbrechen ausartet, bei der Dienstbe hörde derselben zu bewirken." Seer. Hartz: Eine Erläuterung wollte ich mir ausbitten, warum nicht die Aufsichtsbehörde genannt sei ? Referent Prinz Johann: Weil es sich nur von Personen handelt, die in öffentlichen Diensten stehen, und da fällt die Dienst- und Aufsichtsbehörde zusammen. Die Aufsichtsbehörde ist nur genannt bei Aerzten, Advokaten, Hebammen rc., weil man da nicht von einer Dienstbehörde sprechen kann; aber in Bezug auf die Geistlichen, Stadträthe rc. ist unfehlbar die Re gierungsbehörde die Aufsichts- und Dienstbehörde zugleich. Ich erlaube mir zur Erläuterung noch zu bemerken: Es enthalt die Fassung zwei Erläuterungen und zwei Zusätze; die zwei Er läuterungen bestehen darin, daß das Recht, auf Untersuchung anzutragen, den Betheiligten sowohl, als der Dienst- und Auf sichtsbehörde zustehe, daß also das Recht derAufsichtsbehörde bei den in Pflicht stehenden Personen nicht das Recht des Privatbe theiligten ausschließe, und ferner daß die Dienstbehörde untersu chen und entscheiden könnte. Der Zusatz ist bedingt durch dieAn- nahmedesv.CarlowitzischenAntrags zu Art. 285., undderzweite Zusatz istder, daß die Anzeige bei derDienstbehörde erfolgen müsse, woraus folgt, daß bei andern Personen den Privatbetheiligten freistehe, entweder bei der Criminalbchörde oder bei dem in öf fentlicher Pflicht Stehenden bei der Dienstbehörde auf Untersu chung anzutragen. v. Großmann: Auch ich möchte mir erlauben, einen Antrag zu stellen. Es ist mir bei der zweiten Hälfte des 297. Artikels ein unüberwindliches Bedenken beigegangen. 1) Soll die Dienstbehörde ermächtigt sein, die Klage zu erheben, die Untersuchung zu führen und auch die Entscheidung zu geben. Das ist ja allen Grundsätzen des Rechts entgegen, und na mentlich gegen den Grundsatz, daß Niemand zugleich Ankläger und Richter, noch weniger Untersucher zugleich in einer Person sein kann; 2) erscheint mir eine solche Bestimmung gar nicht nothwendkg, denn es ist in Hinsicht auf die Disziplin der Dienstbehörde schon durch das Staatsdienergesetz freie Macht und Gewalt gegeben, Ordnung, Zucht und Gehorsam unter den ihr untergebenen Beamten zu erhalten. Wir haben es hier mit einer Disziplinarvorschrift zu thun; eine solche gehört aber meines Erachtens nicht in das Criminalgesetzbuch. Ich trage daher, nachdem ich vergeblich gehofft habe, es würde durch die Modifikationen des Antragstellers eine wesentliche Veränderung hier eintreten, darauf an, daß der letzte Satz: „Ist in dem— zu führen," in Wegfall gebracht werden möge. Der Antrag wird vom Präsidium zur Unterstützung gebracht, hat sich aber einer ausreichenden Unterstützung nicht zu erfreuen und beruht sonach auf sich. Secr. Hartz: Ich habe mich noch darüber zu erklären, ob ich mein Amendement gegen den von der Deputation gemachten Vorschlag zurücknehme. Ich gestehe, daß mir der Entschluß ein wenig schwer wird; indessen hat mein eigenes Amende ment, wie ich mich wohl befcheide, und wie das Gespräch mit mehrer» Mitgliedern darüber mir schon früher gezeigt hat, auch seine großen Bedenken; ich will daher dasselbe nicht weiter ver folgen, insofern der Vorschlag der Deputation angenommen wird. Eins kann ich indessen nicht unerwähnt lassen; Sie er innern sich, daß Bürgermeister Wehner, der heute gegenwärtig zu sein verhindert ist, zu dem Art. 284. einen Antrag gestellt hat, und es wurde dieser Antrag in eine gewisse Verbindung mit dem Art. 297. gebracht- Bürgermeister Wehner hat nun, wie er mir schreibt, über den 297. Art. in Bezug auf sein Amende ment zu Artikel 284. noch andere Ideen, und ich will sie der geehrten Kammer nicht vorenthalten, denn es wäre möglich, daß Jemand sich fände, der den Antrag zu dem seinigen machte. Unser abwesender College wünscht nämlich, daß am Schlüsse des Art. 297. gesagt würde: „so ist die Untersuchung von der Verwaltungsbehörde selbst zu führen," wornach denn der Satz nicht fakultativ, sondern prazeptiv gestellt wäre. Ich mache in dessen diesen Vorschlag nicht zu dem meinigen und erwarte, ob dies vielleicht ein Anderer thut. Präsid ent: Sie haben also auf Ihr Amendement nur eventuell verzichtet; es käme darauf an, ob das Deputations- Gutachten angenommen wird, und Sie kamen darauf zurück, im Falle das Gutachten der Deputation nicht angenommen würde? Die Kammer hat den Antrag der Deputation ver nommen, der darin besteht, daß der vorliegende Artikel eine neue Fassung, und zwar so , wie sie eröffnet worden ist, erhal ten soll, und ich frage die Kammer: Nimmt sie.diesen neuen Vorschlag für den Artikel 297. an? Wird von 29 gegen 1 Stimme bejaht. Referent Prinz Johann: Damit ist nun der Artikel selbst angenommen. Es würde nun zurückzugehen sein, auf den in letzter Sitzung ausgesetzten Artikel 284. (vergl. Nr. 74. d. Bl. S. 1108.). Bürgermeister Wehners Antrag ging dahin, daß die Worte: „oder vernachlässigen" weggelassen werden möch ten; ich glaube aber, daß das Bedenken gehoben fei, welches
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