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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sende Abschnitt. In der Hoffnung, daß es dem Wunsche der geehrten Kammer entspreche, schlage ich daher vor, daß jetzt- zunächst die allgemeine Berathung nur über die Aufhebung ' des Wahlzwanges sich erstrecke, und spater eine allgemeine Berathung über den zweiten Lheil, die kleinem Bannrechte betreffend, noch besonders vorgenommen werde. Wenn das Zeliebt. werden sollte, so würde ich mich jetzt darauf beschrän ken, den allgemeinen Theil der dem Mahlzwauge angehöri gen Motiven, ingleichen den einschlagendrn Kheil des Depu tations-Berichts vorzutragen. Was die tz. 24. und slg. be trifft, würde zur Zeit noch ausgesetzt bleiben. Da nach Eröffnung der allgemeinen Debatte Niemand das Wort begehrt, und die acht ersten, den Bierzwang betreffenden Paragraphen nun nicht mehr in Frage kommen, so kann sich der Referent sofort zur tz. 9. wenden, welche lautet: „Der Mahlzwang ist der Aufhebung gegen Entschädi gung der Zwangsberechtigten von Seiten der Zwangspflichtigen unterworfen." Diese Paragraphe wird ohne Abänderung und Diskussion einstimmig angenommen. Referent trägt tz. 10. vor. Sie lautet: „(Die Ablösung hangt von der Provokation der Zwangs pflichtigen ab). Es hängt von dem freien Willen der Zwangs pflichtigen ab, ob sie diese Aufhebung verlangen und die gesetz liche Entschädigung leisten, oder das Zwangsverhältniß fortse- tzen wollen, und die zwangsberechtigten Mühlenbesitzerkönnen die Zwangspflichtigen zu Ersterem nicht durch Provokation nv- thigen." Auch hierzu hat die Deputation Nichts erinnert. Graf Vitzthum v. Eckstadt: Mit der §.10. habe ich mich nicht einverstehen können, und zwar deshalb nicht, weil es den Berechtigten nicht freistehen soll, auf Ablösung anzu tragen. Ich bezweifle, daß diestr Fall ost ein treten werde, indessen halte ich es doch für nöthig, -daß es den Berechtigten Vorbehalten bleibe, freiwillig den Mahlzwang ohne Entschä digung aufzugeben. Es kann der Fall eintreten, wo es dem Berechtigten wünschenswerth erschiene, die Mühle zu irgend einem andern Zwecke benutzen zu können, durch das Gesetz aber würde er daran behindert werden. Daher glaube ich, daß es nöthig sei, hier auszusprechen, daß der Berechtigte den Mahlzwang jeder Zeit freiwillig wieder aufgeben könne. Referent v° Carlowitz: Wenn es allgemein anerkannt ist, daß eben bei diesem Verhältnisse ein Berechtigter stets einem Verpflichteten gegenüber steht, so kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß der Berechtigte jederzeit sein Recht auf geben könne. Ist aber der Fall möglich, daß Ersterer durch dieAufgebung fernes Rechtes einen Vortheil erlangt, nun dann dreht sich das Werhältniß um, und der anscheinend Berechtigte wird zum Verpflichteten, wie dies nach dem Ablösungsgesetze bei bedeutender Gegenleistung ebenfalls vorkommen kann. Ich glaube aber, daß bei dem Wahlzwangs dieser Fall nicht leicht eintreten werde. Graf H oh ent Hal: Ich glaube allerdings, diese 10. Z. werde der passendste Ort sein, >po diese beantragte Disposition ausgenommen werden müßte. > . . , Bürgermeister Hübler: Ich kann mir zwar den Fall, daß die Verpflichteten der freiwilligen Aufgabe des Bannrechtes des Berechtigten ohne Entschädigung widersprechen sollten, kaum denken. Wenn aber auch wirklich dieser Fall eintreten sollte, so glaube ich dennoch , daß es deshalb einer Bestimmung im vorliegenden, Gesetze nicht bedürfen werde. Denn auf Rechte, die ich besitze, darf ich jederzeit verzichten. Das ist an sich Rechtens. Knüpfen sich aber freilich an das Bannrecht Gegenleistungen, die für die Verpflichteten von Interesse sind, so wird im, einzelnen Falle rechtliche.Entscheidung über die Statthaftigkeit der Aufgabe des .Bannrechtes erfolgen müs sen , eine allgemeine Bestimmung im vorliegenden Gesetze aber dazu nicht ausreichem -- - Graf Bitzthum v. Eckstadt: Ich muß bemerken, daß der Fall allerdings eintreten kann, wo der Berechtigte, die .Mühle zu andern Zwecken benutzen könnte, und dann würde er allerdings dadurch zu Schaden kommen, wenn die Ver pflichteten widersprechen könnten; denn, es wäre möglich, daß Letztere dann werter fahren müßten, und daß sie dann einen größern Aufwand hätten. Präsident: Wenn der Antragsteller geneigt sein-würde, einen Antrag-desfalls zu stellen, so würde ich sodann, die Un terstützungsfrage darauf zu richten haben. - ., GrafVitzthum v. Eckstädt: Man würde am Schluffe der Paragraphe sagen können: „D.em Besitzer einer Zwangs mühle steht jederzeit frei, sein Recht aufzugeben, ohne deshalb dem Verpflichteten zu einer besonder» Entschädigung verbunden zu sein." Präsident: Die Kammer hal ben Antrag vernommen, und ich frage: Ob sie denselben zu Unterstützen gemeint sei? Wird hinreichend unterstützt: --- - Referent v. Carlowchtz: Ich muß mit die Bemerkung erlaubest, daß ich noch immer der Ansicht bist, wie dieser An trag ganz überflüssig sei. Nehmen wir das Ablösungsgesetz zur Hand, so finden wir auch nicht eine einzige Paragraphe, die diesen Fall berührt, d. h. die es ausspricht, dem Berech tigten stehe die Verzichtleistung auf sein Recht frei; denn dies versteht sich von selbst. Es müßte denn anzunehmen sein, daß die Verpflichtung die Berechtigung durch Gegenleistung an Wetth übersteige, und dann kann man eben sticht annehmen, daß für den anscheinend Berechtigtest ein Recht vorliege. Mag nun auch dieser Fall bei andern Ablösungsverhältnissen mitun ter eintreten, so glaube ich doch nimmermehr, daß er hier bei dem Mahlzwange eintreten könne. Domherr V. Günther: Einer sorgfältigen Erwägung scheint mir der Antrag des Hrn. Grafen Vitzthum jedenfalls würdig zu sein, denn bei dem Mahlzwange liegt immer eins Art von Gegenleistung vor. Gesetzt, eine ganze Gemeinde ist mahlzwangspflichtig; die Mitglieder derselben wollen sich wohl in die Aufhebung des Mahlzwangs, aber nicht in die Aufhe bung der Mühle fügen und behaupten, die Mühle müsse
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