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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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zur Vollständigkeit des specielle» Gesetzes ist es, zumal wo es noch an einer allgemeinen Gesetzgebung fehlt, unerläßlich, oder doch gewiß Höchstwünschenswerth, daß es Prmcipe enthalt, nach denen mit Sicherheit beurtheilt werden kann, in welchen Fällen ein solches specielles Gesetz zur Anwendung kommen solle und in welchen nicht. Auch kn Beziehung auf das Vorliegende dürften bedeutende Meinungsverschiedenheiten darüber stattsinden, ob dasselbe, wie die meisten Polizeigesetze, nur auf diejenigen Hand lungen anwendbar sei, welche im Inlands vorgenommen wer den, oder ob es die Freiheit der Inländer (wie hier um des Zweckes der gesetzlichen Anordnung willen wohl anzunehmen sein möchte) namentlich in Bezug auf das Einlegen in das Lotto und das Spielen in fremden Lotterieen, auch dann beschränke, wenn sie sich im Auslands befinden — ob es also strafbar oder nicht strafbar sei, wenn ein Sächs. Unterthan auf einer Reise durch Böhmen in das Lotto setzt, oder ein nicht'Sächs. Lotterielvos kauft? — Eben so verschieden möchten die Ansichten der untersu chenden und erkennendenRich ter darübersein, ob ein Ausländer, z. B. ein Preuße, zur Strafe gezogen werden könne, wenn eretwa in Leipzig auf der Messe ist, und ein Berliner Lotterielvos kauft ? — ob es gleiche oder verschiedene Wirkungen habe, wenn er die ses Loos unmittelbar aus dem Preußischen kommen läßt, oder wenn er es auf dem Platze von einem andern kaust—und dann wieder, welchen Einfluß es auf die Anwendbarkeit des Gesetzes ha be, ob er das Geschäft mit einem Sachsen oder mit einem Preu ßen abschließt? — Ferner: Ob der Ausländer nur dann strafbar sei, wenn er innerhalb der Gränzen des Sachs. Staats die An ordnung der 1.—6.12.13. des Gesetzes übertritt, oder auch schon dann, wenn er vielleicht wissentlich, daß in Sachsen Lotto und auswärtige Lotterieen verboten sind, doch aber ohne Sach sen persönlich zu betreten, aus seinem ausländischen Wohnorte Lottozettel und Lotterieloose nach Sachsen schickt und ob er im letztem Falle, wenn er etwa später ein Mal wesentlich nach Sach sen kommt, ohne jedoch während seines hiesigen Aufenthalts sem bei uns unerlaubtes Gewerbe zu treiben, dennoch wegen des frühem Einsendens der verbotenen Gegenstände hier zur Unter suchung und Strafe gezogen werden solle? — Um allen diesen Zweifeln mit einem Male zu begegnen, würde es zweckmäßig sein, die 16. Paragraphe folgendergestalt zu fassen: „Sämmtli- che in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen sind nicht nur auf Inländer (und zwar so viel die tztz. 7. und 14. verbotenen Handlungen betrifft, selbst wenn sie dieselben im Auslande vor genommen haben), sondern auch auf Ausländer anwendbar, in sofern diese während ihres Aufenthaltes in Sachsen entweder den in den §Z. 1.—6.12.13. ausgedrückten Verboten zuwider handeln (welchenfalls sie sofort zu verhaften und an die Poli zeibehörde zur Untersuchung abzugeben sind) oder auf eines von den Z. 7. und 14. untersagten Geschäften mit einer gleichzeitig in Sachsen sich aufhaltenden Person (Inländer oder Ausländer) eingegangen sind." Prinz Johann: Ich komme auf meinen bereits bei §. 11. angekündigten Antrag zurück. Es scheint mir nämlich ein Fall hier übergangen zu sein, der leicht zu Hinterziehun gen des Gesetzes führen könnte, wenn ein Inländer im Aus lands eine derjenigen Handlungen die §§. 3. bis 6. verpönt sind, begeht und dabei auch Inländer betheiligt sind. Wenn zum Beispiel ein an der Grenze lebender Sachse in einem benachbarten böhmischen Orte eine Wohnung miethet und von dort aus das Lottogeschäft in Sachsen oder mit Sächsischen Unterthanen betriebe, so dürfte dieser unfehlbar strafbar sein. Es würde das Gegentheil auch dahin führen, daß auf alle mögliche Weise das Gesetz hintergangen würde. Daher er laube ich mir, folgende Fassung vorzuschlagen: „Sammtliche in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen sind anwendbar 1) Auf Inländer, nicht nur wegen der km Inlands vorge nommenen Handlungen, sondern auch wenn sie, während sie sich eine Zeitlang im Auslande aufhalten, von dort aus durch eines der §§. 3. bis 6. verpönten Geschäfte das Lotto im Königreiche Sachsen befördern , oder auch die 88.7. und 14. enthaltenen Verbote übertreten haben; 2) auf Ausländer, insofern diese u.s.w. (wie in der Fassung der Deputation)." Nachdem dieser Antrag auf Frage des Präsidenten aus reichend unterstützt worden war, bemerkt Referent 0. Günther: Ich meines Orts kann nicht an ders als bekennen, das ich den von Sr. Königl. Hoheit ge machten Antrag zu dem Deputations-Gutachten für eine wahre Verbesserung des Letzteren erachte, und ich glaube, daß auf diese Weise auf das Vollständigste alle Zweifel wegen Anwendung des Gesetzes in den erwähnten Fällen vermieden werden. Es war allerdings in dem Deputations-Berichte die ser Fall übergangen, der gewiß einer Bestimmung bedarf. Secretair v. Zedtwitz: Auch ich habe ein Bedürfnis für dieses Gesetz zur Sprache zu bringen. Es betrifft den Fall, wo durch Erbschaft ein Loos auf Jemanden übergeht; dieses Falles ist nicht gedacht; strafbar kann dies nicht sein. Es giebt Leute, die in zwei, drei und mehr Lotterien einsetzen und darüber eine ausführliche Buchrechnung führen. Ich habe selbst einen solchen Mann gekannt, der jährlich gleichzeitig in mehrere Lotterien einsetzte und ordentlich darüber Buch und Rechnung führte. Wenn nun der Erbe eines solchen Mannes die Loose erbt, so wäre es doch wohl sehr hart, wenn er von diesen Loosen sich gleich in eontmenti losmachen sollte. Ich glaube daher, daß deßhalb ein Antrag gestellt werden könne, der recht gut mit dem Deputations-Gutachten und dem Anträge Sr. Königl. Hoheit in Verbindung zu bringen wäre. Er lautet: „Vorstehende Strafbestimmungen leiden jedoch keine Anwendung auf den Fall, wenn das Loos auf den Inländer durch Erbschaft übergegangen ist." Der Präsident bringt diesen Vorschlag zur Unter stützung , welche ausreichend erfolgt. v. Crusius: Es enthalten sowohl der Antrag der ver ehrten Deputation, als auch die verschiedenen Amendements, welche zu diesem gemacht worden sind, die specielle Anwen dung allgemeiner Bestimmungen, wie sie in den Artikeln 2. und 3. des Criminalgesetzbuchs enthalten sind. Es sind das Bestimmungen, die von der allergrößten Wichtigkeit sind, und ich erlaube mir aufmerksam zu machen, daß, wenn wir jetzt die specielle Anwendung dieser allgemeinen Bestimmungen fest stellen, wir leicht der allgemeinen Discussion bei dem Crimi- nalgesetzbuch vorgreifen können. Ich erkenne allerdings den Conflict, auch die Schwierigkeit an, die daraus entstehen würde, wenn wir diese Bestimmung hier im Gesetze ausgesetzt sein lassen, und bis zur allgemeinen Discussion über das Cri- minalgesetzbuch verschieben wollten. Ich enthalte mich eines
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