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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ihren Unterthanen zu zeigen, daß sie das Verbrechen, es ge schehe, wo es wolle, als Verbrechen erkenne und öffentliche Ge- nugthuung verschaffe; sie hat das Recht dazu, weil der Aus länder subäitus temporarms geworden ist, und die Betretung und Verhaftung den Gerichtsstand begründet. Sie hat eine Verpflichtung gegen alle civilisirte Staaten. Ich weiß nicht, wie, wenn man das Rechtan sich bezweifelt, eine Requisition dieses soll suppliren können, da ein solcher Antrag gegen den zu Bestrafenden kein Recht begründen kann. -Wenn ein Aus länder nach Sachsen kommt und im auswärtigen Staate auch nur 6 Pfennige schuldig geblieben ist, so halten wir ihn an, daß er seinem Schuldner gerecht werde. Wenn er aber im Auslande einen Mord begangen hatte, wollten wir Anstand nehmen, das Recht zu handhaben? Das Princip der Straf losigkeit der im Ausland begangenen Verbrechen stammt aus einer Zeit, wo die Staaten sich feindlich gegenüberstanden. Jetzt aber, wo die Staaten sich gegenseitig achten, jeder von dem andern mit allem Fug Anerkennung seines Rechtszustan des fordert, ist es auch Verpflichtung, die Verbrechen gegen seitig zu bestrafen. -Was aber die Frage anlangt, welche Ge setze anzuwenden seien, so behalte ich mir vor, hierüber bei dem Anträge des v. Carlowitz das Nöthige zu bemerken, mit dem es zum Theil -zusammenfällt, dem es zum Theil aber auch entgegensteht. Domherr 0. Günther: Es muß mir bei der vorigen Aus einandersetzung nicht gelungen sein, meinen eigentlichen Sinn deutlich auszusprechen. Ich vernehme aus dem Munde des Herrn Justizministers Widerlegungen von Behauptungen, die ich in der That niemals aufgestellt habe, mindestens nicht habe aufstellen wollen, und nur durch eine vielleicht nicht glückliche Wahl eines Ausdruckes kann es möglich geworden sein, daß in meinen Worten der Sinn hat gefunden werden können, den Se. Excellenz darin gefunden hat. Ich habe nicht behaupten wollen, daß unser Staat keine Verpflichtung hätte, Verbrechen, die im Auslande begangen worden sind, zur Untersuchung und Bestrafung zu führen, insofern der Verbrecher sich in Sachsen befindet; vielmehr habe ich bemerkt, daß vermöge einer zwischen allen Staaten von christlich-europäischer Civilisation bestehen den stillschweigenden Uebereinkunft jeder einzelne Staat auch die Störungen der Rechtsordnung, die im Auslande begangen wor den sind, vor seinen Richterstuhl zieht. Nur habe ich dies allein auf Privatvergehen beschrankt, nicht auf Vergehen des öffent lichen Rechts ausgedehnt wissen wollm, in welch letzterer Be ziehung sich übrigens Se. Excellenz meiner Ansicht sogar mehr zu nahem scheint, als im Uebrigen. Ich bemerke jedoch, daß, wenn die Paragraphe, wie sie im Gesetze steht und von der De putation gebilligt worden ist, stehen bleibt, also wenn ein Säch sischer Unterthan wegen jedes im Auslande begangnen Verbre chens im Inlands bestraft werden sollte, sicssnothwendig Straf fälle, ereignen müßten, von denen ich kaum glauben kann, daß sie in der Ansicht der Staatsregierung gelegen haben. Ich kann die Paragraphe nicht anders verstehen, als so: Sobald ein Säch sischer Unterthan im Auslande oder ein Ausländer eine in diesem Gesetze mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, wird er bestraft, und so, wie das Gesetzbuch vorschreibt. Nun ersuche ich Sie, hochverehrte Herren, die 153. tz. aufzuschlagen. Hier heißt es: „Diejenigen, welche Kinder unter 12 Jahren zum Beischlafe oder zur widernatürlichen Befriedigung des Ge schlechtstriebes mißbrauchen, oder andere unzüchtige Handlun gen mit ihnen vornehmen, sind mit ein- bis dreijähriger Zucht hausstrafe 2. Grades zu belegen." Ich bemerke, daß ich in dem Wort: „mißbrauchen" keinen besonder» prägnanten Sinn suche, sondern die Worte ganz, einfach so verstehe: Diejenigen, welche mit einem Kinde unter 12 Jahren den Beischlafausüben, — diese sollen mit 1—3 Jahr Zuchthaus belegt werden. Ein Sachse ist auf einer Reise in die südlichen Gegenden begriffen und landet auf der Küste Koromandels; dort übt er mit einem Mädchen von 11 Jahren den Beischlaf aus und kommt dann nach Sachsen zurück. Die Sache wird angezeigt. Nach dem Artikel muß dieser Mensch mit Zuchthaus bestraft werden. Und dennoch verheirathen sich dort die Mädchen oft schon mit dem 10. Jahre, mit dem 11. Jahre sind sie sämmtlich völlig erwachsne Jungfrauen, er hat also Nichts weiter begangen, als einfacheUn- zücht. Ferner tz. 258.: „Wer auf einem fremden Jagdrevier ohne Erlaubniß Desjenigen, dem auf demselben die Jagdgerech tigkeit zusteht oder der die Aufsicht darüber hat, eine Flinte oder Büchse führt, von welcher das Schloß nicht abgeschraubt ist, ist mit 8 — 14Tagen Gefangniß oder verhältnißmäßiger Geldbuße und hierüber mit dem Verluste des Gewehrs zu bestrafen." Nehmen wir an, ein Sachse geht über die Grenze in das Aus land, wo ein ähnliches Gesetz nicht existirt, wo Jeder auch über ein fremdes Jagdrevier, über das Feld mit der Flinte gehen darf, ohne das Schloß abgeschraubt zu haben, und der Eigenthümer, welcher nach den Gesetzen seines Staates Nichts gegen ihn hatte unternehmen können, weiß, daß nach einer Paragraphe unse res Gesetzes diese Handlung strafbar ist. Er zeigt sie an, — soll nun dieser Mensch mit dem Verluste des Gewehrs und mit 8 —14 Tagen Gefängniß bestraft werden? Ich glaube nicht, daß dies ein Sächsischer Richter wird aussprechen wollen — und doch wird er es künftig müssen. — Oder soll etwa, wenn eine solche Untersuchung entstanden ist, die Sache wiederum auf dem Wege der Begnadigung abgemacht werden? Das kann unmöglich die Absicht sein. Man werfe mir nicht ein, es werde dieser Fall nicht eintreten, es werde Niemand von den Nachbarn diese Anzeige machen oder ein staprum aus Koromandel hier zur Untersuchung kommen. Insofern von einem allgemein gültigen Grundsatz die Rede ist, kann ich den Einwurf: „Es wird der Fall nicht vorkommen," durchaus nicht anerkennen. Eine Re gel muß fest stehen, die auf alle Fälle paßt; übrigens sehe ich auch nicht ein, weshalb nicht einer von den von mir berichteten Fällen vorkommen könnte. Hielte mich die Rücksicht auf die Zeit nicht ab, so könnte ich noch viele ähnliche Beispiele in Bezug ' auf andere Paragraphen anführen. Referent Prinz Johann: Die Entschuldigung wegen der Zeit hält mich gleichfalls ab, weitläufig zu widerlegen, was so eben angeführt worden ist; aber ich glaube, mit einem Wort, daß beideFällebei einer richtigen Anwendung der 1. Paragraphe,
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