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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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gegen dm Sächsischen Staat begangen würde und dieses Ver brechen dort gelinder verpönt wäre. Za sie kann noch viel größer werden, indem die Gesetzbücher vieler Staaten politische Ver brechen gegen auswärtige Staaten gar nicht verpönen, mithin der Sachse wegen eines im Ausland begangenen Hochverrats auch allhier,käme er zurück, ganz straflos gelassen werden müßte. Er führt hiernächst zu Ungleichheiten. Gesetzt, es wären zwei Sachsen im Ausland.. Der erste verletzt den zweiten an seinem Körper. Sie kommen zurück, und der zweite verletztden ersten auf ganz gleiche Weise. Werde Verbrecher kämen hier gleich zeitig zur Untersuchung und Bestrafung, so müßte der eine milder bestraft werden, als der andere. Gewiß würde dies das Rechtsgefühl verletzen. Die vorgeschlagene Bestimmung hat aber auch in der Ausführung unendliche, oft gar nicht zu besei tigende Schwierigkeiten. In vielen Staaten bestehen noch keine Criminalgesetzbücher, so daß es schwer ist, das dortige Strafrecht kennen zu lernen. Selbst, wo dergleichen bestehen, werden unfern Richtern viele Zweifel übrig bleiben. So ist in dem Seperatvotum bemerkt, daß das Duell in Frankreich nicht mit Strafe bedrohet sei. Allerdings findet man dies in allen öffentlichen Blättern. Es ist aber ganz irrig. Der 6oüs Napoleon erwähnt das Duell allerdings nicht. Einmal ist aber am Schluß gesagt, daß er nur auf die darin verzeichne ten Verbrechen sich beziehe, so daß hiernach die früheren Duell- Gesetze nicht aufgehoben find, sodann ist aber auch, sieht man den 6oä« pönal näher an, das Duell dort, eben so wie in Eng land, unter den Begriff des Mords oder der Körperverletzung mit gefaßt, und es wird nur faktisch und zwar um deshalb nicht bestraft, weil die öffentlichen Prokuratoren Bedenken tragen, die Duellanten als Mörder anzuklagen. Hieraus ergiebt sich, wie schwer es für den Richter ist zu ermessen, ob eine Handlung im Ausland ein Verbrechen sei oder nicht? Eben so schwierig ist die Vergleichung der in den verschiedenen Staaten bestehenden Strafarten, als zum Th eil ganz unbekannter, zum Theil so ganz verschiedenartiger Größen. Wie will man den schweren Kerker in Oesterreich, die Galeerenstrafe, die Ausstellung, die Brandmarkung, dieReklusion in Frankreich vergleichen mitder Zuchthaus - und Arbeitshausstrafe? wie will man das Ohren- und Nasenabschneiden in der Türkei mit irgend einer unserer Strafen vergleichen können? Es giebt dafür keinen Maßstab, und doch würde dieser unbedingt nothwendig sein, wenn die Richter auf die gelindern der in den verschiedenen Staaten an- gedroheten Strafen erkennen sollen. Besonders schwierig ist es ferner, weil man genau ermitteln muß, wo das Verbrechen begangen worden! Gesetzt, es wird ein Reisender auf der Reise von Frankreich nach Sachsen von seinem Bedienten be stohlen, wie viel Gebiete hat er hier nicht zu durchreisen! Wie schwierig wird die Ermittelung sein, wo das Verbrechen began gen worden? was vielleicht der Bestohlene so wenig, als der Verbrecher selbst anzugeben weiß. Wessen Strafgesetzsoll nun in Anwendung kommen, oder soll das Verbrechen bei aller Evi denz blvßwegen der Ungewißheitdes Orts der begangenen That straflos bleiben? Eben so schwierig ist es ost zu bestimmen, wo das Wesen des Verbrechens begangen worden ist, z. B. bei dem Betrüge, wenn falsche Wechsel in Umlauf gesetzt wer den. Zst hier der Ort der Umfertigung, oder der Absendung, oder der Annahme derjenige, dessen Strafgesetze in Anwendung kommen, sollen. Wie schwierig ist ferner. eine Bestimmung, wenn Jemand in Böhmen falsches Geld macht und nach Sach sen vertreibt. Hier würde die Umfertigung mach Oestereichischem, die Ausgabe nach Sächsischem Recht bestraft werden müssen, obgleich, unser Entwurf beide Handlungen vereint als Ein Verbrecher bezeichnet und verpönt. WelcheUngleichheit könnte namentlich in einem solchen Fall entstehen, wenn Inländer im Inlands das im Auslande begangene Verbrechen fortsetzen, z. B. wenn ein Inländer das im Ausland verfertigte Geld im Inlands ausgiebt, das auswärts gestohlene Gut hier verpar- thiertl Dann würde möglicher Weise der Ausgeber, derPar- thkerer härter bestraft werden müssen, als der Falschmüntzer selbst oder der Dieb. Wenn der geehrte Abgeordnete dem Han növerischen Entwurf citirt, so haben gerade die Hannöverischen Stände darauf angetragen, man möge sogar gegen die Aus länder, welche im Auslande ein Verbrechen begangen, das nicht gegen Hannover oder dessen Unterthanen gerichtet, die einhei mische Gesetzgebung anwenderr. Endlich erlaube ich mir die geehrte Kammer darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn ei nige Gesetzbücher in diesem letzten Fall die gelindere Strafge setzgebung angewendet wissen wollen, die Sächsischen Untertha nen hierbei kein Interesse haben. Kein Ausländer kann sich be schweren, wenn der Sächsische Staat ihn eben so behandelt, wie seine eignen Unterthan. Wohl aber würde es den Säch sischen Unterthan verletzen, wenn man die Ausländer milder behandeln wollte. Endlich kommt noch hierzu, daß unsere Ge setzgebung im Vergleiche mit andern an Milde wohl keiner an dern Gesetzgebung nachstehen, vielleicht dieselbe übertreffen wird. v. Car lowitz: Ich habe zuvörderst voranzuschicken, daß eine große Anzahl aller der Eftünde, welche gegen mein Sepa-- rat-Votum aufgestellt worden sind, sich beseitigen läßt durch das einzige Wort: Seither. Man hat deduciren wollen, dass es äu ßerst schwer, höchst schwierig sei, diese Grundsätze anzuwendm, und man hat dabei nicht beachtet, daß es seither war. Die, seitherige Praxis hat nicht erst seit 5 und 10 Jahren, sondern seit 20 und mehr Jahren diese Grundsätze angewendet, sie hat sich weder schrecken lassen durch die Schwierigkeit, diese aus wärtigen Gesetzgebungen kennen zu lernen, noch durch die Schwierigkeit, wie eine Strafe in ei,ne andere zu verwandeln sei. Was also bis jetzt möglich war, worüber nicht geklagt worden ist, nicht voneinem Judicio geklagt worden ist, glaube ich, läßt sich auch künftig dürchführen, um so mehr, da die Codisizirung in den meisten Staaten geschehen ist oder ge schehen wird. Da bleiben mir also wenige Fälle zur Widerle gung übrig. Man sagt, mein Antrag leide an Inkonsequenz. Das muß ich allerdings zugeben, insofern nach meinen Grund sätzen das Verbrechen der milderen Bestrafung anh eim fällt, also die Strafgesetzgebung des Auslandes nicht im Allgemeinen, sondern nur dann bei der Bestrafung in Anwendung kommen soll, wen» die inländische härter ist. Da muß ich bemerken, daß ich die Frage stellen möchte an den Verbrecher, ob er sich
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