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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mtttheili»«ge»r über die Verhandlungen des Landtags. 28. Dresden, am 29. December. 1830. Dreizehnte öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 16. Decbr. 1836. (Beschluß.) Fortsetzung der besonderen Berathung über den Entwurf eines Criminalgesetzbuchs (Art. 9 und 11— 19). Referent Prinz Johann: Ich habe darauf aufmerksam zu machen, daß alle die Vorwürfe den Gesetzentwurf treffen würden, wenn er unbedingt die körperliche Züchtigung bei Arbeitshausstrafe nachlassen würde; er läßt das aber nicht zu, sondern nur in dem Fall , wo Gefangnißstrafe in körperliche Züchtigung zu verwandeln zuläßig ist. Ich möchte fast sa gen, daß der Verfasser mit sich im Widerspruch stehe; da er eben bewiesen, daß er die körperliche Züchtigung bei Personen unter 15 Jahren nachläßt, so sieht man nicht ein, warum sie nicht auch als Schärfung bei Arbeitshausstrafe angewendet werden solle. Bürgermeister Hübler: Allerdings habe ich die körper liche Züchtigung mit Ruthen bei Kindern von 10 bis 15 Jah ren an ihrem Platze gefunden. Sie muß hier ganz nach Ana logie der häuslichen Züchtigung beurtheilt werden und gestattet keine Schlußfolgerung der Anwendbarkeit auf Erwachsene, bei denen Prügel unter allen Verhältnissen etwas die Ehre Ver letzendes haben. Ein Widerspruch dürfte in dieser meiner Ansicht schwerlich liegen. Referent Prinz Johann: Ich muß bemerken, daß nach der Baierschen Gesetzgebung dieStrafe des Arbeitshauses eben falls durch körperliche Züchtigung geschärft werden kann. , Der Präsident fragt nun die Kammer: ob beiArbeits- hausstrafe körperliche Züchtigung nach der von dem Gescheut-' wurf bestimmten Fassung eintreten könne? Wird mit 24 ge gen 10 Stimmen bejaht. Referent Prinz Johann: Die zweite Frage wird nun sein: ob man bei Gefangnißstrafe körperliche Züchtigung ein treten fassen kann? Secr. Hartz: Ich erlaube mir nur die nöthige Bemer kung, daß Gefangnißstrafe eine ganz andere ist, als Arbeits hausstrafe, und es wohl bedenklicher sein möchte, wenn Je mandem 4, 6, 8 Wochen Gefängniß auferlegt würde, die kör perliche Züchtigung der Unterobrigkeit allein zu überlassen. Referent Prinz Johann: Die Unterobrigkeit kann diese Bestimmung umgehen, sie braucht nur einen Lheil der Ge- fängnißstrafe in körperliche Züchtigung zu verwandeln; übri gens wird diese Bestimmung der Unterobrigkeit nicht allein überlassen. Bürgermeister Wehner: Ich kann mich nicht für die körperliche Züchtigung bei Gefangnißstrafe erklären, besonders wenn sie in die Willkühr der Obrigkeiten gesetzt wird. Es entsteht dadurch eine Ungleichheit, die nicht annehmbar zu sein scheint. Ich habe aus Erfahrung gesehen, daß es mit der körperlichen Züchtigung durch Unterobrigkeiten nicht gut ge- than ist. Wir haben die Fälle bei Baumfrevel und Holzdic- berei; da stellt sich eine große Ungleichheit heraus. Es ist auffallend; wenn ein-Ort einenGerichtsverwalter oder sonst einen Richter hat, der ein hartes Gefühl besitzt, da werden sie ge prügelt, an einem andern Orte wird es so viel wie möglich umgangen, und so würde es auch wieder, wenn es in der Hand des Richters liegt. Es wird hier Etwas in das Gesetz gebracht, was man umgehen kann. Ich muß mich also bei der Gefangnißstrafe gegen die Prügel erklären. Könfgl. Commissair v. Groß: Ich erlaube mir, der Kam mer bemerklich zu machen, daß nach dem Gesetzentwurf bei der Arbeitshaus- und Gefangnißstrafe die Schärfungsmittel nur in bestimmten Fällen angewendet werden sollen, nämlich: wenn schon mehrmals gestraft worden ist, unter den Art. 57. des Gesetzentwurfs angegebenen Bestimmungen, und nach Art. 58. bei österm Rückfall. Unter diesen Voraussetzungen ist wohl auch in manchen Fällen, wo nur auf Gefangnißstrafe erkannt ist, eine solche Böswilligkeit des Verbrechers anzu nehmen, daß eine angemessene Schärfung nothwendig er scheint; die Schärfung ist nicht unbedingt vorgeschrieben, sondern Richter hat jedesmal den einzelnen Fall zu berück sichtigen. ' Allein daß sie auch bei bloßer Gefangnißstrafe an wendbar und zweckmäßig erscheint,' ist wohl nicht zu be zweifeln. v. Großmann: Ich glaube, daß durch Scharfungsmittel bei der Gefangnißstrafe die ganze Stufenleiter der Strafen ver rückt wird. Dann hat die Zuchthausstrafe gar Nichts mehr voraus vor dem Gefängniß. Ferner wird dadurch die Ge- fängnißstrafe eine entehrende,und alle Freiheitsstrafe, die durch körperliche Züchtigung geschärft wird, in eine entehrende ver wandelt. Ich glaube, ein konstitutioneller Staat entehrt sich selbst, weny er das Prügelsystem auf eine solche Weise gegen seine Bürger in Anwendung bringen will. Referent Prinz Johann: Mir scheint, als ob die Stelle des Gesetzentwurfs und des Deputations-Gutachtens durchaus mißverstanden worden ist; in welchem Fall soll die körperliche Züchtigung als Schärfungsmittel nachgelassen werden? Bloß -in den Fällen, wo der Gesetzentwurf die Verwandlung in kör perliche Züchtigung nachläßt, also das scheint eine natürliche I Folge zu sein. Es liegt in der Hand der Kammer, wie weit
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