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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Verbrechens ein Gut oder eine Person unmöglich gefährdet wer den kann. Sonach würde, um eine bestimmte Fassung zu ge ben, der Art. 24. folgendergestalt lauten: „Ist bei einem — abgewendet worden, oder hat er 3) das gewählte taugliche Mittel rc." Es würde nun, insofern mein Vorschlag Beifall finden sollte, sofort Art. 26., und zwar mit denselben Ausdrücken kom men, wie er im Art. des Entwurfs gefaßt ist. Hieran würde sich Art. 25., der jetzt Art. 26. wird, in folgender Gestalt an schließen: „Hat der Verbrecher zu der Ausführung des von ihm beab sichtigten Verbrechens irriger Weise oder aus Mangel an Ein sicht ein völlig untaugliches Mittel gewählt, oder konnte an dem Gegenstände, gegen welchen die gesetzwidrige Handlung gerich tet war, eine Rechtsverletzung nicht begangen werden, so ist der Thäter mit einer der Größe des Guts angemessenen Strafe bis zu sechsmonatlichem Gefängniß zu belegen." In Beziehung auf den Inhalt des Vorschlags bemerke ich also: Es werden die beiden Falle zusammengefaßt, die ich vor hin mit dem Gesammtnamen des subjektiven Versuchs bezeich net habe; sodann wird, statt des Ausdrucks: „mit einer dem Grade des an den Tag gelegten gesetzwidrigen Willens" gesetzt: „ mit einer der Größe des Gutes rc." Endlich wird statt der Strafe, die im Maximum 4jahriges Arbeitshaus sein könnte, „sechsmonatliches Gefängniß" beantragt. Es ist eine ungemein streitige Frage, ob der von mir sogenannte subjektive Versuch überhaupt bestraft werden kann. Will man ihn dennoch bestra fen, was ich für meine Person für zulässig auf der einen und für nothwendig auf der andern Seite halte, so kann er in keinem Falle mit so hoher Strafe belegt werden, als 4jahriges Arbeits haus ist. Die verehrliche Deputation hat keinen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Gattungen anerkennen wollen und schließt ihre Bemerkung mit den Worten: „welcher Unterschied ist z. B. zwischen dem, der auf den SchattenDesjenigen schießt, benertödtenwill, und dem, der ihn aus einem andern Grunde fehlt?" Ich antworte darauf: der Unterschied ist folgender: Ein Mensch, der auf den Schatten eines Andern schießt und meint, den Andern damit verwunden zu können, wenn erden Schatten trifft, gefährdet die Gesundheit und das Leben des An dern nicht; der Andere, der auf den Andern schießt und ihn fehlt, gefährdet ihn. Referent Prinz Johann: Der geehrte Antragsteller hat bereits in der Deputation diesen eben aufgestellten Grund sehr scharfsinnig, und wie ich bekennen muß, vollkommen theoretisch richtig entwickelt. Die Deputationchat aber nicht geglaubt, dar auf eingehen zu dürfen, und zwar aus praktischen Gründen. Es hat ihr bedünkt, daß es schwer sei, die Fälle unter 3 und 4 zu sondern. Was ist ein völlig und nicht völlig taugliches Mittel? Eine andere Frage würde sein, wenn man den4.Punct dahin beschränkt, daß der Thäter ein völlig untaugliches Mittel hätte anwenden wollen. Aber man kann sich Fälle anderer Art denken, wo auch ein völlig untaugliches Mittel angewendet wurde, und der Thäter meinte, daß es ein taugliches Mittel sei. Z. B. es hat Jemand in einem Schranke Arsenik aufbewahrt, um Jemanden zu vergiften; er ergreift aber statt dessen Zucker, da sehe ich keinen Unterschied zwischen dem, der zufällig Zucker ergriff, und zwischen dem, der eine zu kleine DosisArsenik nahm. Ferner kann ich nicht einräumen, daß 4jähriges Arbeitshaus eine zu hohe Strafe sei, denn die Absicht der Verletzung ist völ lig da, und es geschieht nur nach einem gewissen Nücksichtsge- fühl, daß man diesen Fall nicht gleich der wirklichen Ausführung halt. Was das unten im Deputations-Gutachten angeführte Beispiel betrifft, so scheint der geehrte Sprecher uns nicht ver standen zu haben. Nicht den, der auf den Schatten schießt, um den Schatten zu treffen, meinten wir, sondern den, der den Schatten für einen Menschen hält. Der Präsident bringt hierauf das Günthersche Amen dement zur Unterstützung, und nachdem es dieselbe ausrei chend gefunden hatte, äußert Domherr v. Günther: Ich habe zur Erläuterung des Amendements selbst eigentlich Nichts hinzuzusetzen, sondern die hohe Kammer nochmals zu bitten, die Gründe zu erwägen, die ich dafür angeführt habe. Es giebt zwei Gattungen des Versuchs, ich habe ihr Wesen aus eknandergesetzt, sie sind nicht nxrr theoretisch, sondern auch praktisch wesentlich unter schieden. Zu der Gattung des Versuchs, wo Jemand ein un taugliches Mittel braucht, um ein Verbrechen zu begehen, oder einen Gegenstand wählt, an welchem das Verbrechen nicht be gangen werden konnte, gehört der unter No. 3. im Artikel 24. und der im Artikel 25. erwähnte Fall; daraus scheint sich zu er geben, daß diese beiden Fälle zusammengefaßt werden müssen. Wenn ferner im Artikel 25. gesagt wird, es sei der Thäter mit einer dem Grade des an den Tag gelegten gesetzwidrigen Wil lens angemessenen Strafe zu belegen, so scheint, als ob hier die Strafe auf ein Moment gesetzt sei, das nicht wesentlich ist. Es kommt wohl vielmehr darauf an, welches Gut von dem, der verletzen wollte, zu verletzen beabsichtigt wurde. Es kann Jemand den entschiedensten gesetzwidrigen Willen an den Tag legen, und ist er nur auf ein kleines geringfügiges- Gut eines Andern gerichtet, so wird die Strafe gering ausfallen müssen; war er dagegen auf das Leben oder die Gesundheit des Andern gerichtet, also auf die höchsten Güter, so wird die Strafe stren ger ausfallen müssen. Es wird aber auf keinen Fall, wenn einer ein Verbrechen versucht mit einem vollkommen untaugli chen Mittel oder an einem Gegenstände, an welchem eine solche Verletzung gar nicht begangen werden kann, es wird auf keinen Fall die Strafe, wenn sie in einem Verhaltniß mit der übrigen Gesetzgebung stehen soll, bis zu 4jährigem Arbeitshaus ansteigen können, sondern der Jnkulpat wird auch im schlimmsten Falle genügend bestraft sein mit 6 monatlichem Gefängniß. So wäre es z.B. ein schweres Verbrechen, wenn eine Person, die schwan ger ist, die Abtreibung der Leibesfrucht versucht. Wie aber, wenn eine, die gar nicht schwanger ist, es aber zu sein glaubt, ein abtreibendes Mittel nimmt, ihre Absicht also gegen einen Ge genstand gerichtet ist, der gar nicht vorhanden ist? Unstreitig würde es hart sein, wenn man in diesem Falle die Strafe bis zu 4jährigem Arbeitshause ansteigen lassen wollte. Kömgl. Commissair v. Groß: Bei Abfassung der bei den in Frage stehenden Artikel des Entwurfs hat man zwischen
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