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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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damit er einmal nicht zum Verbrecher werde und nicht einet har? teren Strafe verfalle. Weniger Bedenken würde es haben bei Anzeige verübter Verbrechen, aber bei-Anzeige erst bevorstehen der Verbrechen kann ich eine Erweiterung der Ausnahmen nur für höchst nachtheilig halten. ' Der Präsident stellt hierauf die Unterstützungsfrage auf das Amendement des Herrn Seer. Hartz, wofür sich eine hin reich en d e Anzahl Mitglieder erhebt. Secr. H artz: Nur ein Wort zur Entgegnung auf bett Ein wurf des Herrn Staatsnünisters. Ich must nämlich bemerken, daß in §. 39 b. keinesweges bloß von der Anzeige erst zu verü bender, sondern auch von Denuncirung bereits verübter Verbre chen die Rede ist, ja sogar von der bloßen Verhehlung der Ver brecher, von der Unterstützung zur Flucht und Verwischung der Spuren der That. Die gegen mich ausgestellte Argumentation dürfte also höchstens zur Halste passen. Domherr v. Günther: Wenn ich mich weder mit dem 38. Art., wie er hier steht, noch mit dem von der Deputation gemachten Vorschläge habe vereinigen können, so liegt der Grund darinne, weil ich glaube, in der 38. tz. ist die Bezeichnung der Verbrechen, welche angezeigt werden sollen, nicht zweckmäßig gestellt, weil sie in einer bloßen Hinweisung auf die Strafgat- tung besteht. Insofern es nun der Regierung gefällig wäre, Etwas vorzuschlagen, wodurch die Verbrechen, hinsichtlich wel cher die Denunciationspflicht eintreten soll, namentlich bezeich net würden, so würde ich mich vielleicht mit dem Artikel ver einigen können. Referent Prinz Johann: Ich muß mich eines Versehens anklagen. Bei tz. 38. ist ein Antrag des Herrn Seer. Hartz ein gegeben worden, der diesen Punct betrifft. Er geht dahin, daß nach dem Worte „eines " die Worte: „im niedrigsten Grade" eingeschaltet werden. Seer. Hartz: Es hat mir, wie der Antrag gefaßt ist, nicht deutlich geschienen, was man eigentlich meint, wenn es heißt: bis mit Arbeitshaus. Man muß doch ausdrücken, ob hiermit der höchste oder niedrigste Grad der Strafe gemeint ist. Ich habe, damit es klar sei, was man eigentlich will, vorge schlagen, zu setzen: im niedrigsten Grade. Sollte man glauben, daß ich hierbei zu weit gegangen wäre, so hatte ich Nichts dage gen, wenn man allenfalls auch alle die Verbrechen aufnehmen wollte, welche drei Monate Gefangniß zur niedrigsten Strafe haben. Sollte aber die Meinung dahin gehen, bei allen den Verbrechen die Denunciation zu verlangen, die im höchsten Grade mit Arbeitshaus bestraft werden können, so würde dies doch in der Thal zu weit gehen. Köngl.Commiss. v. Gro ß: Die Regierung ist der Ansicht, daß der Ausdruck „wenigstens " eine Erläuterung erhalten muß, und es wird dafür zu setzen sein: „Wenn Jemand glaubwürdige Nachricht von dem Vorhaben eines Verbrechens erhält, bei wel chem die Strafe wenigstens bis auf Arbeitshaus steigen kann." Referent Prinz Johann: Diese Fassung wollte die De putation als vermittelnden Antrag Vorschlägen. Allerdings wird darin die strenge Meinung vorwalten, aber die mildere Meinung, die' der Herr Sechetair aufgestellt, schien zu weit zu führen. Hierauf findet zuletzt erwähntes Amendement des Secr. Hartz die ausreichende Unterstützung. Secr. Hartz: Ich- würde' mich gern einverstehen, wenn einer'der geehrten Herren ein Unteramendement stellen wollte, vielleicht auf 3 Monat Gefangniß. Domherr v. Günther: Ich muß der hohen Kammer nochmals anheim geben, ob man dem 39. Artikel überhaupt seine Zustimmung ertheilen kann bei der Allgemeinheit, in der er gefaßt ist. Es- heißt z. B. im Artikel 172: „Wer in eignen oder fremden Angelegenheiten vor einer öffentlichen Behörde wissentlich etwas Unwahres eidlich versichert, oder un ter Beziehung auf einen bereits geleisteten Eid unwahre Be hauptungen wissentlich für wahr ausgibt, ist mit Arbeitshaus von sechs Monaten bis zu einem Jahre zu bestrafen." Wir setzen nun den Fall, daß Jemand erfährt, daß ein Anderer in eignen oder fremden Angelegenheiten einen Eid der Wahrheit zuwider zu schwören beabsichtigt, und er zeigt das nicht an, so fällt er nach dem Artikel 38. in Strafe. Das kann unmög- die Meinung sein, daß dies für Begünstigung des Verbrechers gelten soll. Referent Prinz Johann: Wenn Jemand glaubwürdige Nachrichten hat, daß Jemand ein Meineid schwören will, so würde es gerade hier dringend sein, die Anzeige zu machen. Domherr v. Günther: Wenn zwei Personen mit ein ander Prozeß führen und der Kläger demBeklagten denEid ange tragen hat, der Beklagte aber schwören will, und der Kläger die gewisse Ueberzeugung hat, daß der Beklagte falsch schwört, so wird er stets gestraft werden, wenn er nicht gegen den Be klagten vor dem Schwörungstermine denuncirt. Königl. Commissair v. Groß: Dieses Bedenken führt wohl zu weit; der Kläger hat hier nur die innere Ueberzeugung, daß der Gegentheil falsch schwören wirb, er hat aber nicht die zu Begründung einer Anzeige nöthige Gewißheit. Präsident: Ich würde nun die Frage auf die beiden Amendements des Hrn. Secr. Hartz, welche die ausreichende Un terstützung erhielten, zu richten haben, jedoch so, daß das erstere zuletzt und das letztere zuerst käme. Das letztere Amendement ging dahin, daß es im 38. Artikel heißen möge, „im niedrigsten Grade wenigstens mit Arbeitshausstrafe." Nimmt die Kam mer den Antrag an? Diese Frage wird mit 24 gegen 9 Stim men verneint. Referent Prinz Iohann: Es würde nun die Frage auf den Antrag der Regierung zu stellen sein. Bürgermeister Ritter städt: Ich glaube um eine Er läuterung bitten zu müssen über die Vorschläge, die gemacht worden sind; denn ich kann in der That keine ganz bestimmte Idee davon fassen, was gemeint sei, wenn es heißt, daß die Strafe bis auf Arbeitshaus steigen kann. Dies scheint mir undeutlich zu sein. Referent Prinz Johann: Ich glaube den Sprecher auf das von der Deputation gebrauchte Wort Hinweisen zu
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