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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Vorschlag deshalb in Antrag bringen (stehe oben S. 492). Dieser letzte Zusatz schien deshalb nöthig, um zu bezeichnen, daß dieser qualisizirte Hausfriedensbruch nach Befinden in Aufruhr übergehen könne. Das sind die Vorschläge, welche die Depu tation gemacht hat. Secretair Hartz: Ich finde mich durch diese Vorschläge befriedigt und würde, insofern sie zur Diskussion kommen, meinen Vorschlag fallen lassen; denn sollten sie nicht durch gehn, so habe ich noch weniger Hoffnung, meinen Antrag durchzubringen. 'Staatsminister v-Könneritz: Das Ministerium kann sich mit den für Artikel HO. vorgeschlagenen Veränderungen nur einverstanden erklären; nur auf ein paar Worte erlaube ich mir aufmerksam zu machen, ob es nicht besser wäre zu setzen: „Mit gleicher Strafe zu belegen." Referent Prinz Johann: Es ist allerdings in dem gan zen Gesetze diese Weise durchgeführt; ich halte übrigens den ganzen Zusatz nicht für nöthig, er versteht sich von selbst. Domherr v. Günther: Durch das, was der Herr Staatsminister so eben bemerkt und die Deputation ange nommen hat, erledigt sich ein großer Theil der Bedenken, welche ich gegen die Gleichstellung des Aufruhrs und des Land friedensbruchs hätte machen müssen. Im Uebrigen mache ich aufmerksam, ob nicht in Bezug auf den Hausfrieden noch ein Zusatz nöthig sei, um das Wesen desselben vollständig zu bezeichnen. Nach dem Ausdrucke, wie die Deputation ihn gebraucht, scheint mir ein Fall zu fehlen, der sehr häufig vor kommt, nämlich der, wo Jemand zwar nicht widerrechtlich eindringt, — er geht vielmehr erlaubter Weise ein, er bleibt aber widerrechtlich darin. Es kommt sehr häufig vor, daß Gläu biger zum Schuldner kommen und sagen: „Geben Sie mir mein Geld, oder ich bleibe da so lange, bis ich es bekomme." Ich würde daher Vorschlägen, die Worte hinzuzusetzen: „oder wider den ausdrücklich erklärten Willen desselben darin ver weilt." Referent Prinz Johan: Von meiner Seite hatte ich kein Bedenken dagegen; es würde ganz die Absicht der De putation aussprechen. Wir haben diesen Fall in der Depu tation auch besprochen und nur geglaubt, daß er hier schon mit begriffen sei. Staatsminister v. Könn eritz: Ich habe geglaubt, daß über den Artikel des Hausfriedensbruchs nicht hier, sondern später gesprochen werden soll. Referent Prinz Johann: Ich muß freilich der Kammer anheim geben, ob sie sich damit beruhigt, daß man später einen solchen Artikel einschaltet. Domherr v. Günther: Insofern der ganze Gegenstand erst spater in Berathung kommen soll, habe ich Nichts dagegen, daß mein nicht sehr bedeutender Antrag erst da zur Diskussion gebracht wird. Referent Prinz Johann verliest nun nochmals den Art. 110., wie er von der Deputation in Vorschlag gebracht wor den war, und nachdem Staatsminister v. Könneritz noch darauf aufmerksam gemacht hatte, daß es heißen müsse: „ mit gleichen Strafen," wird nach gestellter Frage der Artikel in der Maße einstim mig angenommen. Artikel 111. ss. oben. S. 491.) Man hat sich zu folgender Fassung des Artikels mit den Königl. Commissarien vereinigt: „Haben sich jedoch, auf Auf forderung und Abmahnung der öffentlichen Behörden oder de ren Diener, die Aufrührer wieder zerstreut, ohne noch wirklich Gewalt an Personen oder Sachen verübt zu haben, so sind nur die Anstifter und Anführer mit Gefängniß von Vier Monaten bis zu Einem Jahre, oder Arbeitshausstrafe bis zu Zwei Jah ren zu belegen. Ist zwar eine solche Aufforderung erfolglos ge blieben, allein die Ruhe durch das Einschreiten der Behörden, vor Verübung wirklicher Gewalt von Seiten der Aufrührer, wieder hergestellt worden, so tritt gegen die Anstifter und An führer Arbeitshausstrafe von Zwei Jahren bis zu Sechs Jah ren, gegen die bewaffneten Theilnehmer Arbeitshausstrafe bis zu Drei Jahren, und gegen die unbewaffneten Theilnehmer Gefangnißstrafe bis zu Einem Jahre ein." Es wird die vorgeschlagene Fassung der Deputation so fort einstimmig angenommen, und es ist der Artikel durch diese Fassung selbst angenommen. Weiter heißt es in dem Deputations-Gutachten: In der Deputation kam es zur Erwägung, ob nicht für Fälle überhandnehmenden Aufruhrs, nach Maßgabe des Oestcr- reichischen Gesetzbuchs, ein standrechtliches Verfahren einzufül)-' ren sei, wobei natürlich auch auf Todesstrafe, nach Umstanden, zu erkennen sein würde. Da man jedoch hierüber zu keinem ein verständlichen Beschlüsse gelangte, und die Sache an sich mehr zu dem Gesetz über das Verfahren zu gehören scheint, so haben sich die einzelnen Mitglieder derDeputation Vorbehalten, künftig bei der Berathung dieses Gesetzes auf den Gegenstand, nachBc- sinden, zurückzukommen. Referent Prinz Johann: Die Deputation hätte über diesen Punct Nichts erwähnt, wenn sie nicht geglaubt hätte, daß es hier gewissermaßen eines Vorbehaltes bedürfe, da im Falle des Standrechtes die Todesstrafe nicht umgangen werden kann. Also um diesen Weg offen zu erhalten, ist dieser Satz im Deputations-Gutachten ausgenommen worden. Da dieser Punct einer Abstimmung nicht bedarf, gelangt man nun bei Berathung des Criminalgesetzentwurfs zum IV. Kapitel deS II. LheilS, welches von den Verbrechen wider das Leben handelt und zwar zunächst zu Art. 115., der „von dem Thatbestande des Verbrechens der Tödtung" spricht, und wobei die Deputation Nichts erwähnt hat. Derselbe findet sofort einstimmige An nahme. (Fortsetzung folgt.) Druck und Papi von B G Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretsch el
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