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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sei es durch Entfremdung oder Betrug. Dieser Antrag wird daher criminalrechtlicher Natur sein; dahin gehören alle Feld diebstähle und sonstige Entfremdungen, so wie auch absichtliche Beschädigungendes Eigenthums; und ich muß darauf auf merksam machen, daß die Deputation wegen des Criminalgesetz- buchs nicht bloß in Bezug auf die Entfremdung, sondern auch auf die absichtliche Beschädigung derjenigen obenbezeichneten Gegenstände, welche ohne besondere Verwahrung dem öffent lichen Vertrauen anheimgestellt sind, Vorschläge gemacht hat. 3) Ein dritter Gesichtspunkt ist dieser: Es kann sehr häufig die Frage sein von gewissen Nachlässigkeiten und Vergehen, die das Criminalgesetzbuch nicht in sich aufnehmen kann, weil sie zu geringer Natur sind, oder der Begriff des Verbrechens mangelt; das fällt alsdann in den Begriff der Polizeivergehen. Bean tragen also ein Gesetz zum Schutz des ländlichen Eigenthums heißt auch einen Polizei-Codex für das Land beantragen, worin Strafen enthalten sein sollen, welche auf das Gebiet der Cri- minalgesetzgebung nicht gehören. In diese letzte Kategorie des Polizeirechts gehört aber noch ein sehr weites Feld, das der Präventivmaßregeln, wodurch Verbrechen und Vergeh en der Art verhütet werden sollen; beantragen ein Gesetz zum Schutz des ländlichen Eigenthumes heißt also auch Polizeimaßregeln von der Regierung verlangen, wodurch vorgebeugt und verhütet wird. Aus dieser kurzen Darstellung ergiebt sich, wie groß das Feld ist, welches durch den Antrag eröffnet wird, und daß die 3. Deputation sich nicht für verpflichtet halten konnte, dar auf ohne besonder» Antrag einzugehen. Dafern von der Kam mer beschlossen werden sollte, dem Anträge des Hrn. v. Thie- lau Folge zu geben, so würde sie sich zugleich dahin auszuspre chenhaben, welche Branche der Gesetzgebung sie in Anspruch nimmt, ob sie ein Civil- oder ein Polizei- oder ein Criminalgefetz haben will. Ich will hierunter nicht im Mindesten Etwas Vor schlägen ; aber ich glaube doch, daß das, was die Criminal- gesetzgebung betrifft, nicht durch ein besonderes Gesetz zu regu- liren beantragt, sondern der Werathung über das Criminalge setzbuch anheim gegeben werden möchte. Wollen Sie, daß polizeiliche Maßregeln und Bestimmungen beantragt werden, so wäre dies allerdings Etwas, was am ersten thunlich wäre, und ein Feld, welches zur Zeit am allerwenigsten bebaut sein dürfte. Was aber endlich die civilrechtlichen Bestimmungen anlangt, da würden wir doch dem Civilgesetzbuche vorgreifen, wenn wir alle civilrechtlichen Bestimmungen über die Berech tigung der verschiedenen Klassen der Staatsbürger ins Auge fassen wollten. Wie und mit welchem Rechte der und jener Mehr treiber, und was sein Vieh thun und nicht thun darf, so viel sagt schon das Römische Recht, und ich erinnere mich sogar, daß inHommel's Rhapsodieen eineAbhandlung und Entscheidung darüber zu finden ist, wie viel Paar Tauben ein Feldbesitzer halten kann. Sonach wird es doch nothwendig sein, diese Sache in verschiedene Kategorieen zu trennen. Ich gebe zu, daß dies etwas schwierig ist, da der Kammer über einen so weitgreifen den Gegenstand kein Deputations-Bericht vorliegt. Aberdas der Regierung lediglich anheim zu geben, scheint mir bedenklich, denn es heißt dies dieselbe um gesetzliche Vorschriften bitten, deren Umfang sie nicht übersehen kann. Was man aber auch wolle, daß geschehe, so halte ich dafür, daß von einer Deputation zuvörderst das Feld begrenzt werden müsse, damit die Regie rung weiß, wie weit sie zu gehen hat. v.Thiela u: Ich bin dem Hrn. Abgeordneten sehr dank bar für die weitläufige und sorgfältige Erörterung diesesGegen- standes, allein sie hat mich wohl in Hinsicht der Theorie, nicht aber in Hinsicht der Praxis befriedigt. Ich habe mich von kei ner andern Ansicht leiten lassen, als von der, einen Weg zu fin den, der der kürzeste ist; ob dieser gerade nach der Theorie des Criminalrechts oder Gott weiß, welcher Rechte, der richtige ist, ist gleich. So viel ist klar, daß wir der Regierung zutrauen kön nen, daß sie davon unterrichtet sein werde, was eigentlich die Kammer nach der langen Debatte beabsichtigt. Es kann jedoch sein, es wäre besser, ich hätte noch hinzugesetzt: Polizeigesetz. Wenn man sagt, es sei zu riskant, der Regierung anheim zu ge ben, ein solches Gesetz zu erlassen; wozu ist denn die Stande- Versammlung da? Es kann nicht gefährlich sein, der Regie rung die Erlassung eines solchen Gesetzes anheim zu geben, im Gegentheil, es ist das kürzeste und sicherste Mittel; denn wenn wir noch mehrere Sitzungen über die Werathung eines neuen Depurations - Gutachtens gehalten haben und dann es doch wie der der Regierung, um einenGesetzentwurfzu erlassen, übergeben, da würde dann eine dritteWerathung über denselben Gegenstand erfolgen müssen. Ich gebe zu, daß es der Form nach nicht rich tig sein mag, ich glaube aber, das Praktischeste würde es sein. Die Regierung ist unterrichtet, wie die Meinung der Kammer ist, und die Regierung wird schon wissen, was in ein solches Ge setz hinein zu bringen ist, eben so gut, als die Deputations-Mit glieder. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B- G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: Vr. Gretsch et.
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