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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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hält hierüber auch eine Definition: in wieweit der Leichtsinn die Grenzen überschreitet. Diese Definition kann nun rechtlich dabei entscheiden; ganz fehlt aber der Fall, wo nur etwas' zu fällig Wahres, ohne Wissenschaft davon zu haben, mittelst Eides bekräftigt wird. Das würde meiner Ansicht nach wegen leicht sinnigen Eides nicht zu bestrafen sein. v. Biedermann: Ich habe den Antrag des Domherrn v. Günther zwar unterstützt, aber Lei näherer Erwägung scheint er mir überflüssig zu sein. Ich glaube, daß die angeführten Beispiele nicht einmal bloß leichtsinnige Eide, sondern wirkliche Meineide sind. Denn wer ein Faktum beschwört, beschwört zugleich damit, daß eres weiß; Haler also Nichts gewußt, so hat er einen wirklichen Meineid begangen. Präsident: Vielleicht würden wir am besten' auf die Weise aus der Sache kommen: es ist von einer Fassung ge sprochen worden. Ich würde nun'deswegen wünschen von der Kammer beschlossen zu sehn, daß man die Deputation ersuchte, diese Fassung in einer Zession in Anwesenheit der Königl. Commiffarien zu bearbeiten. Ich glaube nicht, daß einzelne Paragraphen zum Behufs der Fassung an die hohe Staatsregierung zurückzugeben sind, sondern erlaube mir, vor zuschlagen, daß über Artikel 176. heute noch nicht abgestimmt werde, weil man noch nicht wissen kann, ob die Deputation eine Aenderung oder einen Zusatz belieben und uns Vorschlä gen werde, oder ob sie vielleicht einen ganz andern Artikel 176 L. uns vorschlägt. Um deswillen also glaube ich, theils den Art. 176. heute aussetzen zu können, theils die Deputation zu ersu chen, das guomoäo zu prüfen und in nächster Session das Nä here darüber vorzulegen. Wenn Niemand spricht, frage ich die Kammer: Ob sie diesem Vorschläge beitrete? Es er folg tallgem ein eBejähung. Referent Prinz Johann geht nun zum Vortrag des Art. 177. über, welcher lautet: , „(Widerruf.) Wenn Derjenige, welcher sich eines Mein eides oder leichtsinnigen Eides schuldig gemacht hat, aus eig nem Antriebe, und ehe noch ein Rechtsnachtheil für einen An dern daraus entstanden ist, seine unwahren Angaben wider ruft, so ist nur auf die Hälfte der in den Artikeln 172.173 be stimmten Strafen und in den Fallen, wo nur Gefängnißstrafe eintritt, alternativ auf verhaltnißmaßige Geldstrafe zu erkennen." Die Deputation bemerkt hierzu unter a: Nebst den Arti keln 172. und 173. möchte hier auch Art. 176. citirt werden, indem dieses Eitat nur aus Versehen weggeblieben zu sein scheint, da im Eingänge des Artikels des leichtsinnigen Eides Erwähnung geschieht. — Die Königl. Commiffarien sind hier mit einverstanden. Präsident: Demnach möchte ich die Frage auf den ersten Vorschlag der Deput. stellen unter Vorbehalt, nach Befin den noch andere Artikel anzuführen, und frage die Kammer: Ob sie damit einverstanden sei ? Es geschieht einstimmig. Von Seiten des Referenten Prinz Johann wird nun zum Vortrag des Gutachtens zu Art, 177, unter b. überge- gangen: - - . b. Soll bei den vorgeschlagenen erhöhten Strafbestimmun gen die Disposition des Artikels noch von einiger Wirksamkeit sein, so muß nebst der Verkürzung der Strafe auch Verwand lung des Zuchthauses in Arbeitshaus bei zeitigem Widerruf stattsinden. Die Worte des Artikels „ auf die Hälfte — Stra« fen" würden demgemäß folgendermaßen abzuändern sein: „Auf die halbe Dauer der-— Strafen unter Verwandlung der Zucht haus- in Arbeitshausstrafe rc." Die Königl. Commiffarien sind für den Fall, daß der Antrag der Deputation bei den Art. 172— 174. die Beistimmung der Kammer finden sollte, mit diesem Vorschläge zu Art. 177. einverstanden. Bürgermeister Wehner: Es soll auf die Hälfte der Straft bei Widerruf in diesem Artikel erkannt werden. So wie wir Art. 173. angenommen haben, so wird der Richter bei wissent lich geschworenem Meineid bis auf 15 Jahr Zuchthaus erkennen, im vorliegenden Fall also auf 7^ Jahr; das scheint mir im Ganzen genommen zu hoch, denn wenn Einer widerruft, so ist die Halste der Strafe zu viel, und das ganze Strafmaß mehr als zu hart. Die Deputation der II. Kammer hat deshalb eine Bemerkung gemacht und ein anderes Strafmaß für diesen Fall angenommen. Sie hat auf der 116. Seite ihres Deputations- Gutachtens vorgeschlagen, bei Widerruf des Meineides auf Ar beitshausstrafe bis zu 6 Monaten und bei Widerruf des leicht sinnigen Eides auf Gefängnißstrafe bis zu 6 Wochen und alter nativ auf verhältnißmäßige Geldstrafe zu erkennen. Sie ist also sehr weit zurückgewichen von der Strafe, die nach dem Ge setzentwürfe stattfinden soll. Mir scheint aber, der Meineidige, welcher widerruft, alle Berücksichtigung zu verdienen. Er giebt zu erkennen, daß er in sich gegangen. Ich sehe daher ein, daß eine Verminderung der Strafe hier stattsinden möge. Nur bin ich nicht einverstanden mit der Strafe, wie sie von der De putation der II. Kammer vorgeschlagen worden ist, wenn sie solche auf Arbeitshaus bis6 Monate feststellen will. Ich halte diese Strafe für zu gering. Es liegt doch in den fraglichen Verbrechen eine Art von Gotteslästerung, wenn Einer einen Mein eid geleistet hat; und ist im 178. Art. auf solche Gotteslästerung bis auf 2 Jahr Arbeitshaus gelegt worden, so würde die höchste Strafe des widerrufenen Meineides nicht geringer sein können. Ich würde daher der Fassung der II. Kammer beitreten, würde aber eine Veränderung Vorschlägen, und beantrage, zu setzen, statt derWorte „bis zu 6 Monaten" die Worte: „bis zu 2 Iah» ren." Mein Antrag ist also: die ganze Fassung der Deputation der II. Kammer anzunehmen und nur die gedachte Veränderung Platz finden zu lassen, weil wir dann in bessere Uebereinstim» mung mit dem folgenden Artikel kommen. Der Präsident stellt hierauf die Unterstützungsfrage, die ausreichend durch die Halste der Mitglieder bejaht wird. Referent Prinz Johann: Was den Antrag des Herr» Bürgermeister Wehner betrifft, so erlaube ich mir die Bemer kung , daß er zu weit zu gehen scheint. Auch die Deputation hat beantragt, eine Minderung der Strafe eintreten zu lassen, indem, wo Zuchthausstrafe steht, solche in Arbeitshaus verwan delt worden ist. Eine weitere Herabsetzung scheint mir nicht räthlich, indem das Faktum des Meineides doch ein sehr straf bares ist. Ueberhaupt weicht der Antrag nicht sehr von dem der
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