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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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688, im Deputatloys-Gutachten der «.Kammer -angedeutet wordem ist, aus einem doppelten Gesichtspunkte bestraft; einmal als Verletzung der Religiosität, die der Staat aufrecht erhalten, muß, weil sie wesentliches Bedingniß seines eigenen Bestehens -Widerrufende mehr oder weniger aus Furcht vor Entdeckung oder aus dem Grunde, weil sie ihre Absicht erreicht hatten, dazu vermocht werden. Aus diesen Gründen würde ich mich dafür erklären, daß man das Deputations-Gutachten aufrecht erhalte ist, und dann als Mittel zu gefährlichen Rechtsverletzungen, und nicht so weit gehe, wie die Deputation der H. Kammer es Insofern nun keine Rechtsverletzung entstanden ist, wird die! gethan hat. Strafe an sich nothwendig milder sein müssen. Wenn also Nefereyt Prinz Johann:,.- Ich glaube - daß ich einen vor der Meineid eingestanden wird, ehe die Rechtsverletzung ein- mittelndeuVorschlag thun könnte, -der fürMeTherle beruhigend getreten ist, mithin nur das religiöse Moment in Betracht sein wird. Ich fühle sehr wohl, daß das Deputations-Gut kommt, so liegt zwar immer noch ein wichtiger Grund zur achten etwas strenge Bestimmungen enthalt, um so strenger, Bestrafung überhaupt vor; allein doch auch ein solcher, wo die weil nur auf einen Umstand Rücksicht g -nvmmen wird, näm- Reue eine besondere Wirksamkeit zur Strafmilderung haben lieh, inwiefern der Meineidige eine Strafe zu verbüßen gehabt muß. ! hatte, wenn die Folgen des Meineides consumirt worden wären. v. Grvßm ann: Ich hin mißverstanden worden, wenn Und auf den Moment, inwiefern der Widerruf mehr oder we- das so gedeutet wird, als habe ich geglaubt, daß solcher Wi- I,Niger ihm zu Statten kommt, wird, nicht Rücksicht genommen -erruf aus Gewinnsucht geschehe; ich Meine nur, die Hoffnung!werden. . Es schien mir also angemessener,, wenn dem Richter muß für den Meineidigen vorhanden sein, daß ihn eine mildere! im letzterm Bezüge ein Spielraum gegeben werde. Ich bin da- Strafe betrifft, wenn er sein Unrecht bekennt; in dem Sinne! bei von folgender Ansicht.'ausgegangen. Der Meineid, wel- habe ich gesprochen. ! cher,widerrufen wird, ist in einer Hinsicht consumirt, und in an- v. Carlo Witz: Die mancherlei Beispiele, welche aufge- derer Hinsicht ist er nicht consumirt. Wenn man die politische stellt worden sind, um zu beweisen, Has es rathlich sei, vondem Seite betrachtet, so wird der Meineid nicht consumirt, denn ein Deputations- Gutachten abzugehen, und die Strafen hier her- Nechtsnachtheil ist nicht hervorgetreten. Insofern man aber die abzuseben, haben mich bestimmt, gleichfalls nach Beispielen zu religiöse Seite hervorhebt, ist er consumirt; denn der Lhäter hat suchen, und so habe ich denn eins gefunden, das für das De- an der Religion gefrevelt. Es scheint mir also der Fall mitten putations-Gutachten zu sprechen scheint. Nehmen wir an, daß inne zu stehen. Wie beim Diebstahl, wo dem Lhäter der Ersatz JemandalsZeugeineinerCriminaluntersuchungaufgeführtwird. zu.Gute kommt, könnte, man dem Richter gestatten, das Mi- Um den Angeschuldigten lossprechen zu lassen, oder ihm wenig-! Mmum der Strafe zu setzen. Ich glaube aber auch, man könnte stens eine gelinder? Strafe zuzuwenden, schwört der Zeuge falsch, ihmgestatten, bis zu dem von derDeputation beantragtenMaxi- Auf diesen Schwur hin erkennt mm der Richter eine ganz ge- mum herauf zu gehen. Letzteres deshalb, weil die entehrenden ringe Straft, spricht vielleicht gar auf Straflosigkeit. Nun Folgen wegkamen und der Lhäter das Interesse am Widerruf glaubt der Zeugs, daß es, um sich selbst künftig von härterer bekommt. Es würde sich der Antrag folgendermaßen gestalten. Strafe zu befreien, au der Zeit sei, anzuzeigen, daß er einen fal- Es würde im Deputations-Gutachten heißen: „auf ein Viertel scheu Eid geleistet habe. Er widerruft mithin. Nach dem Ar- per Strafe bis zur Hälfte der Dauer der rc." Und ich wün- tikel heißt es: „wenn Derjenige, welcher sich eines Meineides daß der Antrag zur Unterstützung gebracht werden mochte, oder leichtsinnigen Eides schuldig gemacht hat, aus eignem An-! Auf die Frage des Präsid enten: Ob die Kammer ge- ttkhe und, ehe noch ein Rechtsnachtheil für einen Andern dar-.! meint sei, den Antrag Sr. Königs. Hoheit Zu unterstützen? sin- aus entstanden ist, rc." Jener Zeuge also würde nach diesem ! det derselbe die Unterstützung zahlreich. Artikel allerdings milder zu heurcheisen sein, denn ?in Rechts-! Bürgermeister Wehner vereinigt sich mitdiesemAn- nach theil ist für den Andern nicht daraus entstanden, r'yr! trage, Gegmtheil für den Angeschuldigten ist emRechtsvortheil, Straf-! . V.Großmann: Das, was der Herr v. Carlowitz ange- herahsetzuyg oder Freisprechung, daraus entstanden, Ich glaube führt hat, scheint allerdings durch das, was er aus dem 177. also< daß es hier schlechterdings picht angemessen sei, den Aeu-l Artikel entlehnte, kaum als motivirt erachtet werden zu kön- gen, her nur aus dem angesehenen Grund? hey Widerruf leistet, nen. Ich glaube, es fehlt in der 2. Zeile des Artikels nicht bloß und zwar zu einer Zeit, wo der Widerruf Nichts mehr nützt, mit t Has Citat der tz. 174. Ich habe allerdings früher selbst diese einer gesin-ern Straf? zu belegen. Es scheint mir nämlich Worte im Allgemeinen gefaßt: ehe noch ein Rechts-Nachtheil mindestens zweifelhaft, ob der Richter-qs Perfahren nochmals für den Andern entstanden; aber ich glaube,, sie sind hier mit aufzpnehmem oder apfdqs Härtere zu erkennen sich veranlaßt M-«Rücksicht auf Z. 177. niedergeschrieben worden, und es würde den würde, Hieraus laßt sich assy folgern, dqßWiele, welche wf- Ä mehr ein Gewinn für den Richter sein, , wenn das Citat noch verrufen, dies durchaus picht in lobey§Mrther AHM thun, und l eingeschaltet würde- nach dem Worte: „einen Andern." nochmals mache ich hier aufmerksam aufjene Meinung, welche! Referent Prinz Johann: Ich gestehe, daß ich diese An- ich bei Artikel63. äußerte, daß der Fall off vorkommt, wo Er-! sicht nicht Heilen kann, Ich glaube, jederNechtsnachtheil schließt satz oder Widerruf nicht aus einer thätlichen Reue, aus einer lo-! sich an den Begriff des Zeugenwiderrufs an, auch in Civjlsachen. benswerthen Absicht hervorgeht, sondern der Ersetzende oder! Wenn ich einen falschen Eid geschworen und einen Andern um
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