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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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700 an einem Pferdehaar über ihren Häuptern hänge. Es ist daher zum Besten der Actionaire, daß eine Frist vorgeschrieben werde, weil darin gewissermaßen ein Ovmpells liegt, das Be stätigungsgesuch nicht hinhängen zu lassen. Es ist aber auch für dritte Personen wichtig. Gesetzt, die gesetzliche Frist von 8 Wochen wäre abgelaufen und 3,4,5 Monate vergingen, ohne daß um die Bestätigung angesucht würde, so würde das Pub likum in Ungewißheit sein, ob die Actrenvereine nach diesem Ge setz zu beurtheilen seien oder nicht. Die bedeutenden Gläubiger der Gesellschaft würden dann einen Vo.rtheil haben, daß sie noch auf die solidarische Vertretung der Actionaire rechnen könnten. Gesetzt, die Bestätigung werde nicht gesucht, ein Gläubiger würde also glauben, daß die Actionaire solidarisch verbunden seien, und schließe im Vertrauen darauf ein Geschäft ab, indeß unmittelbar darauf der Verein um Bestätigung nachsuchte, so würde derselbe in den Gründen seines Vertrauens sich getauscht sehen. Ich glaube demnach, daß die Festsetzung einer Frist nicht allein unbedenklich, sondern auch wünschenswerth sei. Abg. v. Thiel au: Es ist angeführt worden, das In teresse der Actionaire fordere es, eine Frist bestimmt zu sehen. Dagegen erwiedre ich, daß ich zuvörderst dafür halte, daß das Interesse der Actionaire der Kammer Nichts angche. Die Be wahrung desselben ist ihre Sache allein, nicht Sache der Gesetz gebung; das Gesetzwird nicht im Interesse der Actionaire, son dern im Interesse des Publikums gegeben. Dann aber bestreite ich auch die Richtigkeit des Anführcns, daß ein Interesse dersel ben hierunter vorwatte. Man hat gesagt: Es sei für jeden Verein von Wichtigkeit, die Bestätigung zu erlangen, das Di rektorium könne es vortheilhaft finden, dieselbe nicht nachzusu chen und sich damit ausreden, daß esimmer noch Zeitsei, die Be stätigung nachzusuchen. Bei einer solchen Frist werde es aber genvthigt sein, dieselbe zu erfordern. Wenn es nun aber binnen 8 Wochen die Bestätigung nicht nachzusuchen beliebt hat, so frage ich, ob nicht das Recht darauf den Actionaire» ganz ver loren geht, wenn das Direktorium diese Frist versäumt? Wenn der Königl. Commissair angeführt hat, daß die Zahl der bestä tigten Actrenvereine sehr gering sei, und daß deshalb die Bestä tigung bald nachgesucht werden könne, so bemerke ich, daß die Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung dadurch nicht bewie sen sei, sondern im Gegentheil dargethan worden, daß diesell e unzweckmäßig, eben weil die Zahl der bereits schon vor dem Ge setz bestätigten Vereine sehr ge.ing und mithin die Gefährde ge ring ist. Drittens ist angeführt worden, das Publikum wisse durch diese Maßregel ganz genau, ob die Publikation ers lgt sei, und welche Vereine solidarisch verpflichtet seien. Ich gestehe aber, daß ich dieses Anführen in Abrede stellen muß, erstlich weil die gar nicht bestätigten dieser Maßregel nicht unterliegen, zweitens, weil die Negierung, wie darauf hingedeutet worden, kestttutio in integrum den später kommenden ertheilen wird. Vicepräsident 0. Haase: Allerdings ist das gegenwärtige Gesetz zum Besten der Actrenvereine gegeben, weil bei ihnen die solidarische Verbindlichkeit, welche bisher angenommen wurde, nach 4. des Gesetzes wegfällt. Abg. v. Thielau: Der Hr. Vizepräsident sagt, die 4. sei bloß zu Gunsten der Vereine gegeben; allein ich glaube, daß sie nur des Publikums wegen gegeben ist, daß nämlich Zeder wisse, die Actionaire seien nicht solidarisch, sondern bloß nach dem Nominal-Werth derActien verpflichtet. Vicepräsident 0. Haase: Der Bortheil ist, daß das Publikum Gewißheit darüber erhält, daß der einzelne Actionair nicht solidarisch verpflichtet, sondern nur für die Summe, für welche'er sich verbindlich gemacht hat, verbindlich ist.— Abg. v. Kiesenwe tter: Ich will mir nur wenige Worte gegen die Erklärung des Herrn Königl. Commissair ertauben. Er führt an, es habe sich zwar herausgestellt, daß die Bestim mung einer Frist von 8 Wochen nicht nothwendig sei; aber man könne auch nicht in Abrede stellen, daß sie unbedenklich sei, und wenn etwas Unbedenkliches in dem Gesetzentwürfe vorgelegt sei, könne man nicht umhin, ihm beizustimmen. Ich bin derMei- nung nicht. Ich hatte jede Bestimmung, die nicht nothwendig ist, für bedenklich; denn unnöthige gesetzliche Bestimmungen sind stets ein Uebel. Abg. v. d. Planitz: Die Redner, welche für die 8 §. ge sprochen haben, haben mich vollkommen überzeugt. Ich will die Gründe nicht wiederholen, welche für Annahme einer Frist angeführt worden sind, und füge nur hinzu, daß es wün schenswerth ist, daß wir nicht dreierlei Actien-Vereine er halten, wie dies der Fall sein dürfte, wenn die §.8. verän dert würde. Wir würden bestätigte Actrenvereine hier haben, auf welche das Gesetz nicht anwendbar wäre, dann bestätigte Vereine, auf welche es anwendbar wäre, und endlich nicht be stätigte Vereine. Eine Vereinfachung der Verhältnisse scheint im Allgemeinen wünschenswerth. Wenn andere Redner die Frist von 8 Wochen zu kurz gefunden haben, so mache ich dar auf aufmerksam, daß sie nicht von heute an genommen wer densoll, sondern von der Erlassung des Gesetzes an. Schon durch die Berathung des Gesetzes wird man im Publikum aufmerksam darauf, und die Actrenvereine werden Zeit haben, ihre Sta tuten entwerfen oder zur Einsendung vorbereiten zu können. Es scheint mir also dieses Bedenken nicht so wesentlich, daß eine Abänderung der Paragraphe nothwendig sei. Abg. Sachße: Der Königl. Commissair sagt, es sei kein Bedenken gegen die Setzung einer Frist vorgebracht worden. Dies ist aber schon in der Bemerkung geschehen, daß Fristsetzung nicht nothwendig sei. Ein anderes Bedenken besteht noch darin, in welci.er Verlegenheit die Actkengesellschaft sich dann befin det, wenn sie die 8 Wochen versäumt hat und spater wahr nimmt, wie wohlthätig das Gesetz in seiner Anwendung auf sie sein würde. Sie kann gleichwohl nicht Anspruch auf dessen Wohlthat machen, und es bleibt ihr Nichs übrig, als sich aufzü- lösen, neu zu constituiren und nun um die Bestätigung nachzu suchen. Welche Erschwernisse und Nachthelle sind mit einem solchen Verfahren verbunden! Aus diesem Grunde halte ich es für besser, gar keine Frist zu bestimmen, und schlage vor, anstatt der ersten zwei Worte des zweiten Abschnitts der I. „Im Unterlassungsfälle" die Worte zu setzen: „So lange sie dies
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