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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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706 nicht verkannt, allein mir scheint bei den Leihanstalten und der Sparkasse rc., wie auch der Herr Staatsminister erwähnt hat, die Schwierigkeit nicht so groß zu sein, da die Bestimmungen, welche ich vorzutragen mir erlaubte, Lei allen dergleichen Anstal ten vorkommen, es also gerade leichter sein würde, diese Be stimmungen in ein Gesetz zusammen zu fassen, als sie bei allen Statuten zu wiederholen. Eben so verhält es sich mit den Rechten, welche bei den Actienvereinen vorzukommen pflegen; sie wiederholen sich bei allen fast so wörtlich, daß ich glauben sollte, daß sich allgemeine Grundsätze darüber feststellen lassen würden. Was die Amortisation verloren gegangener Actien be trifft, so kann Dritten meines Erachtens wohl ein Unrecht zuge fügt werden, z. B. ich veräußere eine Actie gültiger Weise an einen Dritten, ich gehe aber hin und sage betrügerischer Weise, ich hätte sie verloren, der Verlust würde auf die gewöhnliche Weise bekannt gemacht und ein Ediktalverfahren eingeleitet, von welchem der rechtmäßige Inhaber vielleicht zufällig Nichts erführe; nach Ablauf der Frist, welche aber kürzer ist, als das gemeine Recht es verlangt, mithin dem Betheiligten weniger Zeit läßt, sein Recht wahrzunehmen, würde nun diese Actie amortisirt werden, und der Anzeigende würde sich dadurch das Er'genthum der Actie erschleichen, während der Andere, der sie rechtmäßig besessen, dasselbe verlöre. Ueber die wichtige Ma terie vom Dispensationsrechte will! ich etwas Mehreres nicht anführen, da von der Regierung selbst sich nicht darauf bezogen worden; es ist aber wohl außer Zweifel, daß jenes Dispensa tionsrecht der Negierung nicht soweit geht, daß deshalb das von der Deputation beantragte Gesetz überflüssig würde. Ein Dis pensationsrecht findet, wie auch die Deputation im Berichte er wähnt hat, nur insoweit statt, als Jemandem durch die Dispen sation ein Vortheil erwächst, ohne daß ein Anderer dadurch einen Nachtheil leidet; wenn aber zu Gunsten einer Person eine Aus nahme vom allgemeinenRechte auf Kosten einer andern gemacht wird, so ist dies keine Dispensation zu nennen, vielmehr dann eine Begünstigung vorhanden, zu welcher die Regierung meines Erachtens kein Recht hat. Ich ersuche daher die Kammer noch mals, dm Antrag recht reiflich zu prüfen und ihn nicht für so unwichtig zu halten. Staatsminister v. Könneritz: Es hat der Referent be merkt, daß nach den Actienstatuten diese Rechte überall vorka men. Das kann ich denn aber doch nicht zugeben. Bei den Statuten der Discontokasse und der Feuerversicherungs-Anstalt ist z. B. gerade das Entgegengesetzte der Fall. Wenn ferner der Referent den Fall anführt, wo noch ein Dritter betheiligt fei, z. B.wenn Einer eine Actie veräußert hätte und gleich dar auf unter dem Vorgehen, er habe sie verloren, um Ediktalien bittet, so kann allerdings Derjenige, der sie gekauft hatte, in Verlust gerathen. Allein es ist auch dies immer nur eine Folg der vertragsmäßigen Bestimmungen. Er wußte, als er die Actie kaufte, an welche Beschränkungen deren Realisirung gebunden sei. fleberhaupt können an einen rechtmäßigen dritten Erwerber nie mehr Rechte übergehn, als der Gerste Zeichner selbst hatte', für den unrechtmäßigen kann sie unbedenklich als ganz werthlose Sache dargestellt werden. Abg.v. Leyßer: Es ist der Gegenstand sehr wichtig, und die Kammer kann bloß dankbar anerkennen, daß die Deputation ihn einer solchen Aufmerksamkeit gewürdigt hat. Doch ist wohl auch Dasjenige zu berücksichtigen, was ein geehrter Redner vor mir sagte, nämlich die Anhäufung der Gesetze möglichst zu ver meiden, da ihre Masse seither mit jedem Jahr so bedeutend zu genommen hat, und nicht ffür jeden einzelnen Fall füglich ein Gesetz bestehen kann. Ich sollte jedoch glauben, daß hier die Absicht der Deputation vielmehr nur dahin gegangen ist, aufdie- sen wichtigen Gegenstand aufmerksam zu machen, als daß sie o ein schwieriges und umfassendes Gesetz hätte sofort beantragen wollen. Da uns nun aber die Aussicht gegeben worden ist, ein Civilgesetzbuch — an dem bereits meines Wissens schon mehrere Dezennien gearbeitet würde, und dem die Nation sehnlichst ent gegen sieht— bald und wo möglich schon in einigen Jahren zu erhalten, so bin ich überzeugt, daß man alsdann auch hier auf besonders Rücksicht nehmen wird, da, wie der HerrStaats- mim'ster bemerkte, mit jeder Zeitepoche wieder nöueBerhältm'sse im Staate eintreten, welche es unerläßlich machen, neue Ge setze hervorzurufen; daher man sowohl in Frankreich als auch in Preußen nun wieder zu Vervollkommnung der gegeben Ge setzbücher eine Menge neue Gesetze den bereits gegebenenhat hin zufügen müssen; so auch wird wird man in Sachsen gleicher maßen Rücksicht darauf nehmen müssen. Abg. v. Thiel au: Ich kann mich nur im Allgemeinen dem, was der Herr v. Kiesenwetter geäußert hat, anschließen; so wie ich insbesondere der Meinung des Herrn Staatsministers bin., Ich muß gestehen, daß ich die Motiven der Deputation nicht habe anerkennen können. Das Motivkst die Feststellung der Rechte dritter Personen. Diese kommen aber hier nicht in Frage. Die Rechte dritter Personen können nur in Frage kommen, sobald sie vor Eingehung des Vertrags vorhanden gewesen; die hier in Frage gestellten hingegen werden erst durch Entstehung eines solchen Vereines begründet. Es kann z. B. eine dritte Person kein Recht auf eine Dividende einer Actie ha ben , wenn ein solcher Actienverein nicht eristirte; durch dessen Existenz erst entsteht sein Recht, er hat daher auch die lsxeovtr«- etus anzuerkennen u. kann sich nicht durch derartige Bestimmun gen beeinträchtigt glauben. Ich habe nur einen, höchstens 2Fälle bemerkt, wo eigentlich die Rechte dritter Personen beeinträch tigt würden, und das ist bei den Leihanstalten. Allerdings sind die Rechte des Bestohlnen weit früher vorhanden, als der Vertrag der Leihhaus-Unternehmer mit dem Pfandversetzer, und ich halte diese Bestimmung für eine Verletzung des gesetz lichen Eigenthumsrechts. Abg. Sachße: Der Herr Staatsminister hat die Gründe gegen den Antrag der Deputation so klar entwickelt, daß es unmöglich ist, noch Etwas hinzuzusetzen; allein ich füge noch einen andern hinzu, und zwar den der allgemeinen Wohlfahrt. Ich sehe nicht ein, warum die Äctienvereine noch voraus im Allgemeinen durch em besonderes Gesetz begünstigt werden svl-
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