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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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den Paragraphe darzulegen suchen. Uebrigens bemerke ich noch, daß aus einem Sonder-Interesse diese Bemerkungen von mir nicht gemacht worden sind, da ich weder juristische Praxis treibe, noch auch Patrimonialrichter, wenigstens keinde- signirter Patrimonialrichter auf dem Lande, bin. Abg. Wieland: Ich bin der Deputation sehr dankbar, daß sie den Gesetzentwurf so gründlich und umfassend behandelt hat; und es ist mir ein Zeugniß mehr dafür, daß das Gesetz selbst von großer Wichtigkeit sei. Es ist mir dabei sehr erfreulich, wahrzunehmen, wie die Ideen, die vor 10 Jahren ein höher ge stellter Staatsbeamter in einer Schrift über die dringendsten Ge brechen der Sächsischen Civilrechtspflege niedergelegt hat, endlich doch zur Anerkennung gekommen sind und Früchte getragen haben; Ideen, die in der Vorlage des Gesetzentwurfs insbeson dere in Absicht auf die Verschmelzung der Verhandlungsma xime mit der Instruktionsmethode mehr oder weniger ausge führtwerden. Das Gesetz ist allerdings eine Antkcipation der künftigen Civilprozeßordnung, die wir erwarten sollen, und es wird mit deren Erscheinen vermuthlich nach Verlauf mehrerer Jahrewieder verschwinden; allein dies wird keinen Nachtheil brin gen. Es ist vielmehr ein glücklicher Gedanke, daß man vor erst in kleineren Verhältnissen beobachten und prüfen will, wie die leitenden Prinzipien, welche diesem Gesetze unterliegen und dem künftigen Hauptgesetze unterliegen werden, sich künftig in der Ausführung in größerem Maßstabe bewahren möchten. Wird man das Gesetz annehmen, so wird man dem Ünterrichter eine freiere Stellung erhalten; ex wird aufhvren, der bloße Handlan ger und Briefträger derParteien zu sein; man wird es dann mehr in seine Hande legen, den Prozeßgang nach Ermessen zu bestim men, und es wird das Individualisiren, welches in solchen Fallen eintreten muß, jedenfalls vom besten Erfolge sein. Wird das Gesetz angenommen, wie es ist, so sind freilich eine Menge Rechts salle von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen, die aber ausgeschlossen werden sollen, vornehmlich wegen ihrer unge wissen Schätzung. Es ist aber vorgeschlagen worden, daß we nigstens in solchen Fallen den Parteien nachgelassen werden möchte, auf Anwendung dieses Gesetzes zu compromittiren; ich finde das praktisch, nur muß ich wünschen, daß die Unterrich- ter(sei es imBcrordnungswege oder durch das Gesetz selbst)noch besonders angewiesen werden, dergleichen Compromisse möglichst zu befördern. Es ist mir vor kurzer Zeit ein betrübendes Bei spiel vorgekommen, wo ein Landmann, der Besitzer eines Haus- und Garten-Grundstücks war, verleitet wurde, mit einem Nach bar über ein ganz unbedeutendes Stückchen Land an seinem Gartemaine, das vielleicht kaum 3 Thlr. werth war, Prozeß an zufangen. Es war also ein ganz geringfügiger Gegenstand; der Prozeß wurde cingeleitet, er nahm seinen weiten Weg durch Beweis und Gegenbeweis, und er ging zuletzt für den Klager verloren; der Mann, der sich früher in bemittelten Um ständen befunden hatte, kam so darnieder, daß sein Grundstück sammt dem Garten unter den Hammer kam. Hatte nun eine rechtliche Verpflichtung vorgelegen, nach welcher der Richter die' Parteien bestimmen durfte, nach Grundsätzen den Prozeß leiten zu lassen, welche dem gegenwärtigen Gesetzentwürfe zum Grunde liegen, so würde der Mann nicht in diese schlimme Lage versetzt worden sein. Der Gesetzentwurf weist klar darauf hin, daß der Prozeß in geringfügigen Sachen abgekürzt werden soll. Es soll immer der einfachste, kürzeste und wohlfeilste Weg ermittelt werden, dem Verletzten zu seinem Rechte zu verhelfen. Sind nun aber Streitigkeiten über Forderungen von 20 Thlrn. und darüber, besonders aber die geringste Kategorie derselben vor zugsweiseunter der unbemittelten Klasse vorherrschend, so kann man wohl sagen, daß das Gesetz in doppelter Hinsicht eine Wohlthat sein werde, und ganz besonders in Hinsicht auf den Kostenpunkt. Das Gesetz selbst zeichnet sehr geringe Ansätze vor, nach welchen die Gerichte sportuliren dürfen, und ich sehe ein, daß die Sportelkassen bei Prozessen dieser Art wenig Gewinn haben werden; aber ich hätte doch gewünscht, der Gesetzentwurf wäre noch etwas weiter gegangen. Es ist darüber geschrieben und gestritten worden, ob nicht die Justizpsiege für den Staats bürger völlig kostenfrei sein müsse. Ich bin der Meinung nicht, und kein Verständiger wird sie theilen, aber ich bin der Meinung, daß die Kosten in einer möglichst richtigen Proportion zu dem Streitobjekte stehen müssen; daß sie sich verhalten müssen, wie das Mittel zum Zweck. Wenn ich nun aber für das Mittel eben so viel aufwenden muß, als der Zweck werth ist, so würde es bes ser sein, lieber den Zweck fallen zu lassen. Wenn ich eine For derung von lOO THlrn. einklagen will und ich komme in den Fall, eben so viel oder beinahe so viel Kosten aufwenden zu müssen, so würde es unsinnig sein, mir diese 100 Thlr. erstreiten zu wollen. Nun aber ist es bei Forderungen der geringsten Kategorie sehr häufig der Fall, daß die Kosten sich eben so hoch belaufen, als das Streitobjekt, ja dasselbe oft übersteigen; ich habe unzählige Fälle dieser Art erlebt und sie kommen.tagtäglich i» l'oi o vor. Daher hätte ich gewünscht, daß die Forderungen der geringsten Kate gorie, wenn sie bei den Gerichtsbehörden rechtshängig gemacht werden, von den Behörden völlig kostenfrei expedirt würden. Unsere Gerichtsbehörden müssen so eine Menge Geschäfte unent- geldlich betreiben, daß ich meinen sollte, es sei billig, im Interesse des armem Theils des Volks auch diese Oblast zu übernehmen. Man könnte mir entgegen halten, daß auf diese Weise die Leute, wenn sie das Streiten so zu sagen umsonst haben, prozcßfüchtig gemacht würden, allein ich möchte einem solchen Bedenken nicht heipsiichten, Wer nicht muß, betritt gern nicht die Schwelle des Gerichtshauses und der Unbemittelte, der nach Brode arbeiten muß, hat seine Zeit zusammenzunehmen und kann sie nicht auf Gerichtsstuben müssig zubringen, und unnütze Querulanten können vyn den Behörden schon zur Ordnung gebracht werden. Wenn man eine solche Kvstenfreihcit bis zu einem gewissen Be trage beschließen wollte, so würde in Sachen der geringfügigsten Art mindestens die gemeiniglich so große Disproportion der Ko sten zum Klaggegenstande verschwinden, und es würde solchen Falls etwa nur zu bestimmen sein, daß die baaren Verlage von dm Parteien übertragen.werden müßten., Ich will mir daher Vorbehalten, über diesen Gegenstand an seinem Orte-noch einen besonder» Antrag zu stellen. . Uebrigens aber halte, ich-das Ge- 2
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