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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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wendigerweise kranken müssen," einer Mißdeutung unterliegen könnten. Es drängt sich hier nämlich die Frage auf: Was ist das für eine Handlung , die das Ehrgefühl eines Dritten noth- wendig kränken müsse? Ich bin überzeugt, daß Niemand auf diese Frage eine genügende Antwort wird geben können, oder vielmehr, daß Jedes Antwort verschieden lauten würde. Man sollte nothgedrungen recurriren auf den Grad der Zartheit des Ehrgefühls bei dem Beleidigten; wer aber könnte darübereine Ermittelung anstellen! legen wir also die Beurtheilung dieser Fälle allein in die Hand des Richters, so wird dieser weiter Nichts thun können, als seine eigne Individualität befragen. Er wird sich die Frage stellen: Würde dein eignes Ehrgefühl verletzt worden sein oder nicht ? Daß die Beantwortung, wenn sie auf die individuelle Ueberzeugung des Richters basirt wird, eine lleberzeugung, die Strafbarkeit wie Straflosigkeit auszu sprechen die Macht haben soll, eine höchst rmsichere und des halb verwerfliche sei, das liegt am Tage, denn nicht der Richter sollte ja beleidigt werden, sondern ein Dritter. Das ist dem nach wieder ein Grund, der mich auch dem Amendement des Hrn. Amtshauptmann v. Welck abwendig macht, ob ich schon, wenn ich wählen müßte, immer noch lieber dem seinigen beitre ten würde, als dem Güntherschen. Ein fernerer Vorschlag ist vom Hrn. Geheimen Finanzrath v. Polenz dahin gemacht wor den, das Wort „Muthwillen" aus dem Güntherschen Amen dement in Wegfall zu bringen. (Der Sprecher wird durch die Bemerkung hier unterbro chen, daß dieses Amendement nicht?unterstützt worden,sei.) Ich hätte außerdem nur zu bemerken gehabt, daß man mit gleichem Recht auch das Wort Schadenfreude entfernen könnte. Muthwillen und Schadenfreude hangen so genau zusammen, scheinen mir so correlate Begriffe zzi sein, daß ich nicht wüßte, wieder eine aufrecht erhalten, und der andere in Wegfall ge bracht werden könnte. Wenn mir also weder das Amendement des Hm. Domherrn v. Günther, noch dasjenige des Hrn. Amtshauptmann v. Welck genügt, so muß ich offen bekennen, daß ich es immer für vorzüglicher halte, den Entwurf anzuneh men. Wollte man ihn vielleicht durch den Zusatz, der zu dem Deputations-Gutachten von Herrn Secr. Hartz beantragt wor den ist, ergänzen, so würde ich nicht schlechterdings dawider sein, ob ich schon nur das bestätigen muß , was in dieser Bezie hung von Seiten des hochgestellten Hrn. Referenten bemerkt worden ist, daß nämlich die Deputation der Ansicht war: die vom Secr. Hartz bezeichneten Fälle würden durch die von der Deputation beantragte Fassung mit betroffen. Ich wiederhole schließlich nur noch den einzigen Moment, daß cs mir wirklich höchst bedenklich erschein:, auf diese Weise die Grenzen eines Criminalgesetzbuchs zu weit auszudehnen, Gefängnisse zu füllen, die man, wo immer möglich, zu leeren suchen sollte, und den Saamen des Mißtrauens vielleicht wegen unschuldiger Aeuße-.- mngen unter den Staatsbürgern auszustreuen. Die Staats, regierung hat dies durch diese ihre Fassung des Artikels nicht beabsichtigt, und dies glaube ich wenigstens dankbar anerken nen zu müssen. v. W e lck: Der geehrte Sprecher hat die Gründe entwickelt, welche ihn abhalten, sich meinem Amendement anzuschiießen. Er findet es nämlich bedenklich, daß die Erwägung, ob der Be leidigte wirklich in seinem Ehrgefühl verletzt sei, lediglich dem eignen Gefühle des Richters überlassen und ihm, was er von der Ehrenkrankung halte, anheim gestellt werde. Ich glaube, daß der geehrte Sprecher dabei übersehen hat, daß, wie ich erwähnte, der von mir vorgeschlagene Zusatz an und für sich nach der ge meinen Meinung beurtheilt werden solle. Der Richter wird nicht bloß sein eignes Gefühl zu befragen, sondern zu erwägen haben, ob> die Handlung an sich oder der gemeinen Meinung nach beleidigend sei. v.Polenz: GegendengeehrtenSprecherv.Carlowitz,wel cher mir die Ehre erzeigte, das zu beleuchten, was ich gesagt habe, er laube ich mir die.Bemerkung, daß, wenn nicht das Amendement des Abg. Ritterstädt vorhanden gewesen wäre, worinnen die 3 Be stimmungen enthalten sind, „Muthwille, Bosheit oder Scha denfreude," so würde ich mein Sousamendement nicht gestellt haben. Dennich muß erklären, daß ich Nichts mehr wünsch^, als daß der Artikel, wie ihn die Deputation begutachtet hat, ohne weitere Zusätze angenommen würde. Referent Prinz Johann: Es sei fern von mir, die ver ehrte Kammer bereden zu wollen, über einen Gegenstand von solcher Wichtigkeit, wie der vorliegende, gleich hinweg zu gehen; aber ich glaube, es ist nothwendig, sich zu fragen, was man mit diesem Anträge eigentlich wolle, und was man mit den ver schiedenen Amendements beabsichtiget hat. Ich scheide den Fall aus, den die Deputation beantragt hat: „oder absichtlich fal sche Nachrichten über dessen persönliche Verhältnisse verbreitet;" es ist ein Fall von ganz singulärer Natur, der eine eigneBehand- lung für sich verlangt; es scheint kein Zweifel obzuwalten, daß dieser Fall im Artikel auszusprechen sei. Was die übrigen Vor schläge betrifft,-so gehen sie von zwei verschiedenen Ansichten aus. Der eine Lheil will Beleidigungen, welche nicht allemal das Ehrgefühl kränken, mit in den Bereich des Art. 187. ausge nommen sehen, der andere Theil will bloß den Begriff der Eh renkränkung gegen den Gesetzentwurf erweitern. Was das Erste betrifft, so glaube ich, daß es kaum zweckmäßig sein dürfte, hier einen Gesetzentwurf so weit auszudehnen, als der geehrte An tragsteller beabsichtiget. Es ergiebt sich dieses schon aus den vielfachen Zweifeln, die über die Worte: „Bosheit, Muth wille, Schadenfreude," in der Kammer entstanden sind. Es kommt hier nicht zunächst auf objektive That selbst an, sondern auf die Absicht des Thaters; je nachdem es mehr oder weniger Bosheit verräth, je mehr oder weniger erheben sich die Stimmen, es in den Bereich des Criminalrechts zu ziehen. Je weniger es nun möglich ist,die Absicht des Lhäters ganz zu erforschen, desto zweckmäßiger scheint es mir, die äußere Handlung ins Auge zu fassen. Es ist für den Antrag des Hrn. Domherrn V. Günther insbesondere angeführt worden, daß durch Abwerfen einerErwei- terung des Artikels die Selbsthülfe hervorgerufen werde. Ich glaube aber, daß die Verhältnisse, die hier beleuchtet sind, der Staat einer angemessenen Selbsthülfe der Staatsbürger über-
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