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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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vi Polenz: Nur ein Wort zur Erwiederung auf das vom Hm. Bürgermeister Wehner Gesagte wollte ich mir erlauben. Ich gestehe ein, daß allerdings ekne.gryßereHärte für Demjeni gen vorliegt, der in ein Landesgefangnjß kommt, als, wenn er im Ortsgefängnisse verbleibt, aber ich setze ,voraus, daß meh rere errichtet würden; mit einem wäre es überhaupt unausführ bar- Ware Ersteres der Fall, so würde durch den Transport bis dahin der Weg nicht so sehr verlängert und der Detinirte -er Unterstützung und der bessern Verpflegung der Semigen nicht beraubt. Es hat es die Regierung ganz in den, Händen, die Disziplin in den Anstalten auf zweierlei Art führen zu lassen. Eine solche Anstalt ist nicht für 20 Personen bestimmt, sondern der Vergehen sind so viel, daß eine große Anzahl von Personen dort aufbewahrt werden müssen.' Gegen das, was Hr. v. Car- lowitz angeführt hat, möchte ich sagen, daß er nicht bloß dieje nigen Personen annehmen könnte, die sich eines Duells schuldig gemacht haben und so mit Personen,, die ein entehrendes Ver brechen begangen Haben, nicht zusammen sitzen sollen. Diesem Einwurfe ist durch den Gesetzentwurf widersprochen, weil dort noch dievielweniger strafbarenSekundanten in dasOrtsgefäng- niß kommen, weil ihre Strafe in den meisten Fällen nicht über 3 Monat steigt. Seer. v. Ze- twitz: Ich möchte doch bemerklich machen, daß gewiß überall und selbst auf dem Lande zwischen den Ge fängnissen ein Unterschied gemacht ist. , Jedes Ortsgericht hat wenigstens einen Ort für die Aufbewahrung der Wechselschuld ner, und solche Verbrecher wird es dann sicher nicht unter den Haufen der gemeinen Diebe stecken. Präsident: Es ist vorgetragen worden, daß nach dem bei Artikel 11. gefaßten Beschlüsse auch bei Artikel 16. die am Schlüsse des zweiten Satzes zu findenden Worte: „3 Monat" in „8 Wochen" verwandelt werden möchten. Ich frage.die Kammer: Ob sie damit übereinstimme? Wird von 38 gegen 2 Stimmen bejaht. Referent Prinz Johann: Eine ganz nothwenige Conse- quenz des gefaßten Beschlusses ist die Veränderung des 52. Ar tikels. (S. dens. Nr.32. d. Bll S.4U.) Es muß daselbst an 3 Orten anstatt „3 Monat" gesetzt werden: „8 Wochen." Präsident: Ich frage die Kammer: Ob sie genehmige, daß bei Artikel 52. die 3 Mal dort vorkommenden Worte: „3 Monat" in: „8 Wochen" verändert werden? Wird von 38 gegen 1 Stimme genehmigt. Referent Prinz Johann: Derselbe Fall würde endlich bei Artikel 58. (S. dens. Nr.32. d. Bl. S. 412.) stattsinden. Es dürften hier ebenfalls an jedem der 3 Orte die Worte: „3 Monat" in: „8 Wochen" zu verwandeln sein. . Der Präsident stellt die Frage: Ob die Kammer mit dieser Veränderung sich einverstanden erkläre? Wird von 38 gegen 1 Stimme b e j a h t. Referent Prinz Johann: Dies wären die Puncte, wel che die Deputation zum allgemeinen Thelle vorzuschlagen ge glaubt hat. Nun bliebe noch ein Punct zum speziellen Theile übrig; er betrifft den Artikel 167. (S. dens. Nr. 46. d. Bl. S. 617.) Hier rath die Deputation an,--die Strafe unbedingt auf 8 Wochen Gefängniß zu ermäßigen, ohne an die Stelle der imArtikel zusindenden höher« Strafe Arbeitshaus zu setzen. Präsident stellt dieFragd: Ob die Kammer sich auch hiermit vereinige? Wird ei-nstim m i g b ej a h t. ' Es wird sodann zu Artikel 228. übergegangen; derselbe lautet: - „(Parthierereiund Hehlerei in Beziehung auf Verbrechen gegen das Eigenthum.) Diejenigen, welche fremde von dm Besitzern auf widerrechtliche Weise erlangte Effekten wissentlich als solche bei sich aufnehmen, verbergen,-an sich bringen, zu deren Absatz an Andre Mitwirken, oder auf einige Weise Nutzen davon ziehen, sind als Begünstiger des verübten Verbrechens, zugleich unter Berücksichtigung des erlangten Gewinns, nach den Bestimmungen des Art. 44. zu bestrafen. Bei Eheweibern und Kindern der Verbrecher ist jedoch das Empfangen des nö tigen Unterhalts für einen unerlaubten Gewinn nicht zu achten. Wer wissentlich Dieben oder Räubern Auflage bei sich verstauet, ist mit Arbeitshausstrafe von Einem Jahre bis zu vierjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades zu belegen." Die Deputation schlagt unter commissarischer Zustimmung vor, die Klasse der Leute, welche aus dem Vertriebe gestohlner und geraubter Sachen ein förmliches Gewerbe machen, den im letzten Satze erwähnten Diebs - und Räuberwirthen gleichzustel len, und die Strafe dieses Satzes bis auf 6 Jahre Zuchthaus im Maximum zu erhöhen. Demgemäß dürfte nach „verstattet" einzuschalten sein: „oderaus dem Vertriebe gestohlner oder ge raubter Sachen ein Gewerbe macht" und statt „vierjährige" zu setzen: „sechsjährige." Der Präsident stellt die-Frage: Ob die Kammer mit den von der Deputation vorgeschlagenen Abänderungen sich einverstanden erkläre? Dies wird einstimmig be jaht; und: Ob der Artikel selbst mit jener Veränderung an genommen werde? Was ebenfalls einstimmig bejaht wird. . ... - . Artikel 229. wird sodann vorgetragen, welcher lautet: „(Vorenthastung des Gefundenen.) Die Vorenthaltung einer gefundenen fremden Sache ist mit der Hälfte der auf den einfachen Diebstahl gesetzten Strafen zu belegen, wennDerjenige, welcher sie verloren hat, entweder dem Finder zur Zeit, des Fin dens bekannt war, oder dieser nachher zu einer Zeit, wo er, die Sache noch im Besitz hatte, von selbigem in Kenntnjß gesetzt würde, oder zu derselben Zeit eine öffentliche Aufforderung zur Zurückgabe unbefolgt ließ. Hat der Finder einer verlornen Sache, ohne daß ihm der Eigenthümer oder die Aufforderung zu der Zurückgabe bekannt wurde, derselben sich angemaßt, oder binnen Vier Wochen von Zeit der Auffindung an den Fund we der der Obrigkeit angezekgt, noch in einem öffentlichen Blatte bekannt gemacht, oder nach Ablauf der in der Bekanntmachung ! gesetzten Frist die Sache nicht an die Obrigkeit abgeliefert, so ist er, wenn der Werth -der Sache über Einen Lhaler beträgt, mit ! Gefängniß bis zu Acht Wochen zu bestrafen." ! Das hierzu gegebene Gutachten geht dahin, folgende Fas sung anzunehmen: „Die Vorenthaltung einer gefundenen fremden Sache ist mit der Hälfte der auf den einfachen Diebstahl gesetzten Stra- ! fen zu belegen, wenn Derjenige, welcher sie verloren hat, entwe der dem Finder zur Zeit des Findens bekannt war oder ihm spä-, ter, wo er die Sache noch im Besitz hatte, bekannt wurde, oder der Finder zu derselben Zeit eine öffentliche Aufforderung zur
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