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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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die an sich unrechtmäßig sind, z. B. wenn Jemand eine Frau in dxr Finsterniß glauben macht, sie habe ihren Ehemann vor sich, und dies benutzt, um die Ehe zu brechen. Hier hätte er sich einen unerlaubten Vortheil verschafft, nämlich den verbotenen Geschlechtsgenuß, was an sich schon strafbar ist, wenn 'er auch die Frau nicht getauscht hätte, Ferner heißt es, es sei .Betrug, wenn Jemand mitVerletzung der Pflicht, (oder wie die Deputation will) der rechtlichenVerbindlichkeit, die Wahrheit zu sagen, wahre Lhatsachen verschweigt. Was heißt Pflicht oder rechtliche Verbindlichkeit, die Wahrheit' zu sagen? Ich räume ein, daß es eine,solche rechtliche Verbind lichkeit giebt. Wer sagt mir aber, wo sie vorgeschrieben ist, auf welche Weise sie das Gesetz von der bloß moraüschen Ver bindlichkeit unterschieden wissen will? Wenn eine Unterlas sung bestraft werden soll, so muß doch irgendwo das positive Thun geboten sein, und wo im ganzen Criminalgesetz ist das in Bezug auf das Sagen der Wahrheit der Fall? Nirgends! Und doch gehört es ganz nothwendig, ja unerläßlich in das Criminal- Gesetzbuch, wenn die Nichterfüllung einer solchen Pflicht straf bar sein soll. Ich bitte die hohe Kammer, sich hier zu erinnern, daß in einem meiner ersten Amendements sich eine Stelle befand, die diesem Uebel in soweit abgehvlfen haben würde, als daraus die Fälle der allg em ein en Verpflichtung, Wahrheit zu sagen, hervorgkngen, obgleich die Frage übrig blieb, (die aber in einem allgemeinen Gesetz nicht zu beantworten ist) in welchen Fallen eine besondere Nechtspflicht, die Wahrheit zu sagen, eintrete. Endlich, die Strafbestimmung betreffend, heißt es, es sei der Betrug, wenn der Gegenstand keine Schatzung nach Geld zu lasse, mit einer willkührlichen Strafe zu belegen, welche bis zu bjährigem Arbeitshaus gesteigert werden könne. Nun wohl! Es kann nach dem Eingänge des Artikels nicht nur das Vermö gen, sondern es können auch andere Rechte und Güter ein Ge genstand des Betrugs sein, womit ich übereinstimme. Wie nun also im folgenden Falle, der durch tausend und aber tausend Beispiele ersetzt werden kann? Eine Ehefrau will sich ihres Mannes gern entledigen und hat zu dem Ende eine Flasche ver gifteten Liqueur hingcsetzt, wagt aber nicht, denselben ihrem Manne anzubieten. Der Mann, im Hause Etwas suchend, findet diese Flasche, er fragt seine Frau, was darinnen ist: „Es ist Liqueur," antwortet sie; „„Ist er gut?" " — „O ja." Er trinkt davon, und in einer Viertelstunde ist er todt. Die Frau hat sich unstreitig eines Betrugs schuldig gemacht. Aber soll sie mit 6 Jahren Arbeiishaus abkommen? Ihr gebührt die Strafe einer Mörderin! — Was ist nun aber der Grund, warum gerade bei diesem Artikel die Bedenklichkeiten sich so ungemein auf eine scheinbar ganz unerklärliche Weise häufen? Ich glaube, es ist kein anderer, als der, daß man den betrug durchweg als ein selbstständiges Verbrechen angesehen hat, und nicht darauf ein gegangen ist, daß der Betrug oft Nichts weniger, als ein Ver gehen an sich, sondern bloß das Mittel ist, um ein Ver brechen zu begehn. So lange man Viesen Gesichtspunkt vernachlässigt, halte ich es für unmöglich, daß wir mit der Gesetzgebung über den Betrug auf das Reine kommen. Das, was man sowohl in den Schriften der Theoretiker, als in den Gesetzbüchern gewöhnlich gemeinen Betrug nennt, ist meistens gar kein für sich bestehendes Verbrechen, sondern eben Nichts, als das Mittel, fremde Güter zu verletzen, und es wird also, wenn von Bestrafung die Rede ist, gefragt werden müssen: Welches Gut ist verletzt worden? Hierbei kann noch eine andere Frage eintreten, nämlich die: soll die Strafe eben so hart sein, wenn die Verletzung durch Täuschung, durch Be trug erfolgt ist, als dies der Fall sein würde, wenn sie durch eine unmittelbare Handlung des Verbrechers hervorgebracht wird? Dagegen gehört das, was man gewöhnlich ausge zeichneten Betrug nennt, obwohl theils unter Vermehrung, theils unter Verminderung der gewöhnlich hierher gezählten Fälle (indem einige nur Gründe der Strafschärfung beim ge meinen Betrüge enthalten) zu denjenigen Handlungen, durch welche an sich ein Gut verletzt wird, und zwar ein heiliges, ein vom Staate sorgfältig zu bewachendes Gut, das öffentliche Vertrauen, öffentliche Treue und Glaube,—rein Gemeingut der ganzen civilisirten Menschheit, was von jedem Staate, inner halb der Grenzen seines Machtgebiets nothwendig geschützt wer den muß. Zu dergleichen Gattungen des Betrugs, wo keinem Privatmanns ein Schade zugefügt wird, und die Täuschung nichts destoweniger strafbar ist, gehört es z. B., wenn Jemand diejenigen Mittel mißbraucht, mittelst welcher der öffentliche Verkehr stattsindet, wenn er falsche Handschriften, falsche Sie gel, falsche Wappen, falsche Pässe, wenn auch mit richtigem Inhalte macht, oderSchriftsälschungen anderer Art vornimmt rc. Alles das sind Vergehen, die auch dann strafbar sind, wenn gar kein Schade daraus entstanden ist. Der Verbrecher hat das öf fentliche Vertrauen, den öffentlichen Glauben zu seinem Antheile gestört oder aufgehoben, ohne welchen der Staat nicht bestehen kann. — Will man nun in einem und demselben Artikel jene Fälle, wo der Betrug nur als Mittel, Verbrechen zu begehen, betrachtet wird, und die Fälle, wo er Verbrechen an sich ist, zu- sammcnfassen; so versucht man, ich trage kein Bedenken, es auszusprechen, das Unmögliche. So wird denn auch in Bezug auf das Amendement des Secretair Hartz, welches mir zunächst Veranlassung zu dieser Darstellung gegeben hat, es ein sehr großer Unterschied sein, ob Jemand eine Privatperson durch ir gend eine Täuschung um Etwas hat betrügen wollen, oder ob eine Verletzung der öffentlichen Treue und des öffentli chen Glaubens und Vertrauens stattgefunden hat. Im.ersten Falle wird das Verbrechen, bevor nicht dem Andern der beab sichtigte Nachtheil wirklich zugefügt worden ist, nicht vollbracht, sondern nur versucht sein, im letzten Falle aber ist cs vollbracht, sobald die Handlung vollzogen ist. Sollte sich die hohe Kam mer von der Richtigkeit dieser Ansichten überzeugen, so wird sie sich auch überzeugt halten, daß diese Frage: „Wenn der Betrug vollbracht sei?" gar nicht zu beantworten ist, insofern nicht beide Bedeutungen des Wortes „Betrug" geschieden werden. Uebrigens muß ich allerdings bemerken, daß in keinem mir be kannten Gesetzbuche, und eben so wenig in einem der vorhandenen Gesetzentwürfe dieser Unterschied beachtet worden ist. Daraus 3
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