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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 349. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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HOM vor der Hinrichtung auf das, vor dem Gerichtshaufe errichtete Gerüste führt, dort einen Auszugaus den Untersuchungsacren, weicher den Inbegriff des Verbrechens enthalt, sanrmt dem Ur- theile klar und deutlich verliest, dem Missethäter bekannt macht, daß das Urtheil nach drei Tagen an ihm werde vollzogen werden, daß ihm ein Seelsorger zugewiesen, und dann am dritten Mor gen die Strafe vollzogen wird. Nach dem Baicrischen und Al- rcnburgischcn Gesetzbuchs soll diese öffentliche Vorlesung der Ge schichte des Verbrechens und des UrtheilS unmittelbar vor der Exemtion, ohne Hegung des Halsgerichts erfolgen. Zweck mäßiger als jene öffentliche Vorlesung der Proceßgeschichte und des Erkenntnisses, erscheint eine amtliche Bekanntmachung in öffentlichen Blattern, da jenes für den Verbrecher ohne Nutzen ist, und bei dem Lärm und dem Zudrange der Menge nur von Wenigen verstanden werden kann. Uebrigcns darf wohl kaum noch zu bemerken sein, daß das peinliche Halsgericht nicht im mindesten die Vortheile gewährt, die das in mehreren Ländern eingeführte öffentliche gerichtliche Verfahren gewähren mag, da das Urtheil längst über den Verbrecher gesprochen ist, und in keine nähere Erörterung der Thatsachen eingegangen wird. Daß der Jnquisit in einer ausgezeichneten Kleidung Zu dem Richtplatze geführt werde, und daß der Nachrichter nach vollbrachter Execu- tion den Richter fragt, ob er recht gerichtet habe, erscheint als et was unzweckmäßiges, theatralisches und dem Ernste der Hand lung nicht entsprechend. Dahingegen ist es sehr zu billigen, daß dem Verbrecher der Tag der Vollziehung einige Zeit vorher be kannt gemacht wird, deren Bestimmung durch Verordnung der Staatsregierung zu überlassen sein möchte, um sich zum Tode vorbereiten und vielleicht noch Eröffnungen machen zu können, wodurch sein Gewissen beschwert wird. Die Begleitung des Verbrechers durch Geistlichkeit und Schule, gleich der Leiche eines tugendhaften Menschen ist nicht nur im hohen Grade anstößig, und mit der Würde des geistlichen Amts unvereinbar, sondern ist auch insofern sogar gefährlich, weil diese Begleitung es eben ist, die den Wunsch und den Entschluß in schwärmerischen Gemüthem erzeugt hat, sich auf eine eben so ausgezeichnete Weise von den Dienern der Religion zum Tode führen zu lassen und selig zu sterben. Der Delinquent hatte Zeit genug, im Gefängnisse mit feinem Seelsorger zu sprechen, und der Gerechtigkeit gegen den Verbrecher wird hinlänglich genügt, wenn ersterer auf dem Richt sätze ihm noch tröstende Worte zurufen kann. Billigerweise kann keinem Geistlichen zugcmuthet werden, in Procession mit dem Vemrrheilten einherzuziehcn, und sich mit ihm wohl gar in den Wagen zu setzen, und aus allen diesen Gründen schlagt die Deputation der 2. Kammer vor, „der 1. Kammer in Bezug auf den Beschluß I) die Staatsregierung zu ermächtigen, bis zu dem Erscheinendes Criminalgesetzbuchs die bei Vollziehung der To desstrafe bisher üblichen, auf die peinliche Gerichtsordnung ge gründeten Förmlichkeiten in allen verkommenden Fällen und auch in solchen, wo die Untersuchung bereits anhängig ist, durch Ver ordnung aufzuheben, 2) und an deren Stelle das oben unter 1. bis 5. erwähnte einfache Verfahren, jedoch unter der von der 1. Kammer gewünschten Modification treten zu lassen, 3) insbeson dere noch an die Staatsregiemng den Antrag zu stellen, daß je desmal noch vor Vollstreckung einer Todesstrafe sowohl der Gang der wider den Verbrecher geführten Untersuchung als das in Folge derselben wider ihn ausgcsprochne Straferkenntm'ß in angemessener Weise veröffentlicht und besonders am Orte des begangenen Verbrechens bekannt gemacht werde," allenthalben beizupflichten. Dis Kammer beschließt die sofortige Beratung und es äußert Staatsminister v. Könne ritz; Dis Regierung habe be-. absichtigt, die Todesstrafe durchgängig auf das Schwert sist- zusetzen, Schärfung nicht eintreten zu lassen und die Hegung des hochnotpeinlichen Halsgerichts abzuschaffen, jedoch ein Gesetz während dieses Landtags noch der überhäuften Bera- thungsgegenstande halber zurückgehalten, obwohl cs bis zur Vorlage an die Stande fertig gewesen; wie nun die gedachte Petition eingegangen, habe man Seiten der Regierung den be treffenden Deputationen beider Kammern den Gesetzentwurf mit- getheilt, und eö wäre daraus das Gutachten der Deputation hervorgegangen, die Regierung zu ermächtigen, das hochnoth- peinliche Halsgericht abzuschaffen. Die anwesenden Minister und kömgl. Cornmissarien verlas sen nun den Sitzungssaal und es wird durch Namensaufruf über die Frage abgestimmt, ob die Kammer dem Deputationsgutach- ten beitrete? 56 Stimmen erklären sich dafür und nur 2 (v. Lhielau und Roux) dagegen. Acht Mitglieder hatten an der Berathung nicht Lheil genommen. Die Regierungsbevollmächtigten treten wieder ein und nach dem das Protocoü über die bisherigen Verhandlungen verlesen, genehmiget und durch v. Kiefenwetter und Atenstädt mit vollzogen worden war, geht man auf den letzten Gegen stand der heutigen Tagesordnung über. Er betrifft den münd lichen Vortrag über die Peraquationsangelegenheiten. Der zwischen beiden Kammern different gebliebene Punct betrifft die von der königl. preuß. Regierung für die Verpflegung ihrer Truppen in den Jahren 1805 und 1806 gewährte Aver- sionalvergleichungsfumme von 80,000 Lhlr. Die 2. Kammer hat beschlossen, selbige an diejenigen, die die Verpflegung ge leistet, auszahlen zu lassen, wogegen die 1. Kammer die von den früheren Standen bewilligte Anwendung dieser Summe zu Deckung außerordentlicher Staalsbedürfnisse als definitiv be trachtet, und daher der Meinung ist, daß den vormaligen Bs- thriligten kein Anspruch darauf zu gestatten sei. Die Vereini gungsdeputation hat den Vorschlag eröffnet: „es möge abge wartet werden, ob sich betheiligte Individuen melden würden, welche ihre Ansprüche auf das in Rede stehende Avcrsionalquan- tum liquid machen und gehörig bescheinigen könnten, und als dann möchten solche Ansprüche befriediget werden". Die 1. Kammer hat aber diesen Antrag bedenklich gefunden und ist, ohne darauf einzugehen, bei ihrem frühern Beschlüsse stehen ge blieben. svrgl. Nr. 533. d. Bl. S. 60l0.) Referent in dieser Sache, Abg. Secr. Richter, bemerkt Folgendes: Am 31. Mai k831 hat die Deputation bereits Be richt über diesen Gegenstand erstattet, und man hat sich damals bis auf einen Punct mit dem von ihr abgegebenen Gutachten einverstanden erklärt. Es wurde beschlossen, die Peraquations- kasse aufzulösen, den Kaffenbestand zur Staatskasse zu neh men und die Einziehung der vorhandenen Rests, sowie die Be friedigung einiger liquiden Forderungen der Negierung zu über lassen. Nur wegen derjenigen 80,000 Thlr., welche bei der Berechnung zwischen Sachsen und Preußen jenseits heraus bezahlt worden waren, konnte man sich mit dem Deputation^?
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