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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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trauen schöpfe, er bei einem vorgeblichen physischen Gebrechen den Bezirksarzt, und bei einem geistigen den Örtsgeistlichen zu ziehen werde. Die Abgg. Roux, a.d. Winkel, Referent Atenstädt und Zschische erklären sich für den Gesetzentwurf, und es wird bemerkt, daß, wenn man wegen des etwaigen Mißbrauchs die Bestimmung in die Verordnung verweisen wolle, es doch gleich sei, ob in dieser Beziehung auf die Verordnung oder auf das Ge setz provocirt werde, daß hier eine Ausnahme von dem Gesetze festgestellt werde, und diese doch nur wieder durch ein Gesetz ge geben werden könne, und es wird nur von den Abgg. a. d. Winkelu. Zschische in Bezug auf den Orts schulvorstand das Bedenken herausgestellt, daß dieser unendlich mit Geschäften überhäuft werde, wenn sie in solchen Fallen er messen sollten, ja er würde auch nicht fähig sein, beurtheilen zu können, ob die Kinder die angebliche Krankheit hatten oder nicht, worauf aber Referent entgegnet, daß der Ortsschulvorstand nur ein Gutachten darüber abgeben, aber nicht entscheiden solle, und die Entscheidung dem Localschulinspector zustehe. Abg. Puttrich: Daß keine nachtheiligen Folgen daraus hervorgehen könnten, diesem widerspreche ich, es brauchen gerade nicht notorisch arme Aeltern zu sein, cs zieht auch Aeltern, die gerade nicht aus der Armenkasse Zuschuß erhalten, und dennoch ihre Kinder von der Schule abhalten, ja selbst betteln lassen; diese sind es, die ihre Kinder so lange als möglich von der Schule abzuhatten suchen werden und ihnen Einflüsterungen crtheilen, sich kränklich zu stellen. Nun soll jedesmal der Ortsschulvor stand bestimmen, ob es wahr ist oder nicht; mir scheint dieß doch mit Schwierigkeit verbunden zu sein, Und ich erwähne es nochmals, daß ich in Bezug auf den Z. keinen bedeutenden Nutzen absehe, sondern mehr Nachtheil, will jedoch dieserhalb keinen besondern Antrag stellen, sondern habe nur meine Meinung dar über einer verehrten Kammer mittheilen wollen. Noch spricht sich Abg. Haußner für die Fassung des §. aus und äußert, daß, wenn man anführe, der Drtsschulvorstand werde durch dieses Ermessen zu sehr beschränkt, er fragen müsse, welches Amt im bürgerlichen Leben jetzt nicht mit Beschwernissen verbunden sei. Alle Ehrenämter, welche Communvorständen übertragen würden, seien mit Beschwernissen verbunden, aber deßwegen werde sich Niemand ausschließen, das Amt eines Communre- präsentanten anzunchmen. Uebrigens stehe auch der Grundsatz fest, daß jeder Mensch so lange für gut gehalten werde, als bis sich das Gegentheil erweise. Hierauf wird der Z. 24. gegen 4 Stimmen von der Kammer angenommen, und zwarsso, wie er im Gesetzentwürfe enthal ten ist. Es kommt nun der in einer frühern Sitzung bereits vom Hrn. Staatsminister v. Müller beantragte Zusatzparagraph 24 b. in Berathung. Dieser §. 24 b. lautet: (Gebrauch der deutschen Sprache bei dem Unterricht.) In' allen Volksschulen wird der Unterricht in deutscher Sprache er theilt; es ist jedoch den Kindern wendischer Nation sowohl das dcutsche, als das weydif ch e Lesen zu lehren, auch so lange der Gottesdienst in einer Gemeinde durchaus wendisch bleibt, zu gestatten, daß nicht, nur das Memoriren der Hauptstücke des Katechismus, der biblischen Sprüche und der Lieder und Lieder- verse, sondern auch die Ertheilung des Religiöns - und des Con- sirmanden-Unterrichts mit Anwendung der wendischen Sprache erfolge, so, daß diese theils zu deutlicherer Erklärung der Lehr sätze, theils zu Wiederholung des Aufgefaßten gebraucht werde. Abg. Haußner bemerkt: Was die wendische Sprache be treffe, so sei in der damaligen Sitzung, als dieser Gegenstand zur Sprache gekommen, in Anregung gebracht worden, daß der sammtliche Unterricht dort in der deutschen Sprache erfolge. Sei esandem, so sehe er nicht ein, warum diese Leute, welchedoch die deutsche Sprache verstanden, wieder die wendische lernen soll ten, und zwar um so weniger, als diese viele Aehnlichkeit mit der slavischen habe, und er bezweifeln müsse, ob diese auf einer hö her» Culturstufe ständen, und ob sie durch die vorhandenen Bü cher in dieser Sprache größere Bildung erlangen könnten. Die Volksschule bezwecke nichts als allgemeine Volksbildung, und so sehe er nicht ein, warum sie in doppelten Sprachen unterrichtet werden müßten. ' Der königl. Commissar v. Schulze: Ich halte mich ver pflichtet, da ich die hier in Betracht kommenden Verhältnisse genau kenne, Einiges darüber zu bemerken. Ich ehre recht sehr die Motiven, von welchen der Abg. Hr. Haußner bei dem, was er so eben sprach, ausgegangen ist, und es ist allerdings wünschenswerth, daß beim Unterrichte wendischer Kinder im Allgemeinen die deutsche Sprache gebraucht und diese sorgfältig mit ihnen betrieben werde. Zn der That ist dieß auch der Fall; es sind auf dem Budissiner Seminar zu jeder Zeit mehrere Zög linge wendischer Nation, bei denen man darauf hinarbeitet, daß sie künftig als Lehrer wendischer Kinder den Unterricht m der deutschen Sprache methodisch betreiben, und ich muß zur Ehre der mit solcher Vorbildung bisher aus dem Seminar ent lassenen jungen Männer sagen, daß sie den Erwartungen der Regierung auf eine erfreuliche Weise entsprochen haben. Man kann jetzt mit den meisten Kindern wendischer Abkunft deutsch -sprechen, und man sieht ost mit Verwunderung bei öf fentlichen Prüfungen, daß ein Lehrer, der sich auf besagte Weise für seinen Schulberuf ausgebildet hat, sich schon mit den Kin dern der Elementarclasse in deutscher Sprache verständlich machen kann, wie dieß namentlich in der Schule des ganz nahe bei Bautzen liegenden wendischen Ortes Saida, dessen Schullehrer ein geborner Deutscher ist, und die wendische Sprache gar nicht versteht, der Fall ist. In dieser Beziehung ist also nach Möglichkeit gesorgt, und es wird den Fortschritten der wendi schen Nation in der deutschen Sprache auf eine Weise Vorschub geleistet, die den Wenden selbst sehr erwünscht ist, und von ihnen, wie ich zu deren Lobe sagen kann, dankbar erkannt wird. Schicken ja doch viele wendische Aeltern ihre Kinder nach vollen deter Schulzeit in Dienste zu deutschen Herrschaften und an deutsche Orte, um sie hier noch mehr in der deutschen Sprache sich vervollkommnen zu lassen! Aber eine andere Sache scheint es mir doch mit der wendischen Sprache in religiöser Beziehung
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