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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 281. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Königl. Comm. v. Wietersheim: Ob aus der katholi schen Kirche Cymbclgeldcr eittgescmcktwcrdcn, ist mir in diesem Au genblick nicht bekannt, und eine dießfallsige Erörterung ge wiß nicht unangemessen. Was aber die bcsondern Fonds der katholischen Gemeinde anlangt, so kennt Man sie und ihre Größe jene Boraussetzung-noch stattfindet, die Regierung die geeignet- erwiesen,' daß die Einwohner, welche der'hicsigen AmtsjuriS- sten Mittel ergreifen möge, um diesem Ucbelstande abzuhelfen! dictron unterworfen sind, bei demWegfall dieser aus der Staats und die katholische Armenpflege auf gleiche Grundsätze mit der kaffe gewahrten Summen Beiträge zu übernehmen haben wür- protestantischen zurückzuführen. t den, welche.über ihre Kräfte gingen. Es kommt Alles auf eine richtige Verthcilung und darauf an , daß man sich nicht bei zu geringen freiwilligen Beiträgen beruhigt, sondern dann daS Gesetz wie in andern Stadien zur Anwendung bringt. Unter diesen Umstanden glaubte sich die Deputation, lediglich an das strenge Recht halten zu müssen. - ' auf das Genaueste; sie sind aber theils Stiftungen, theils Er gebnisse derPrivatwohlthätigkeitund der allgemeine Armenfouds hat darauf keinen Anspruch. . v. Carlo witz: Ich kann an sich nicht zugeben, daß der Staat die Pflicht der Armenversorgung auf sich hat, da sein Zweck rin ganz anderer ist. In dem vorliegenden Falle leitet man seine Verbindlichkeit von seiner Qualität als Gerichtsherr ab. Ware dieß aber richtig, so müßte er wenigstens für alle Armen sorgen, die sich unter der Gerichtsbarkeit der Aemter befinden. Noch sind die Gründe der Deputation nicht widerlegt, und dem Vorschläge des Hrn. Secretair Hartz kann ich nicht beitreten, weil es demselben an einem durchgreifenden Principe fehlt, wel ches dem Deputationsgutachten allerdings unterliegt. Der Hr. Secretair Hartz will nur den schnellen Sprung bei Beseitigung des bisherigen Zuschusses für Dresden entfernen, dieß hat aber die Stadt Dresden schon seit der Verhandlung des Gegenstandes in der 2. Kammer zu erwarten gehabt, und wenn man einen Vortheil lange Jahre ohne allen Rechtsgrunv genossen hat, so kann man sich wohl nicht beschweren, wenn er endlich wegfallt. Uebrigcns trage ich nach der von dem Hrn. v. Wietersheim ge gebenen Erklärung nunmehr darauf an: „die Posten unter Nr. 13. und 14. aus der Gaffe o. in die Gasse ». zu versetzen." v. Deutlich: Es ist das Deputationsgutachten bereits so vielseitig in Schutz genommen worden, daß ich nicht nöthig zu haben glaube, noch etwas zu seiner Vertheidigung sagen zu müssen. Nur Einen Punct hebe ich aus der Rede des könig lichen Herrn Commiffar heraus, die Stande hätten von der unbeschränkten monarchischen Gewalt auch die Milde geerbt, sie seien Universalerben und hätten mit den erlangten Rechten zu gleich auch die damit verbundenen Pflichten und unter den letz tem die Pflicht, Milde zu üben, mit übernommen. Hat der Monarch nun früher allerdings die Milde nach seinem Ermessen ausgeübt, so weiß ich doch in der That nicht, wie weit das füh ren möchte, wenn die Milde von den Standen ausgeübt wer den soll. Die Stände können bei ihren Bewilligungen nur Gründe des Rechtes anerkennen, und haben den nothwendigen Staatsbedarf ins Auge zu fassen, sie müssen sich aber entfernt halten von jeder Begünstigung einzelner Communen, wenn ,Staatsminister v. Lindenau: Je mehr ich das Handeln nach Principien liebe, und diese mit Consequenz festgehalten und durchgeführt zu sehen wünsche, um so lieber würde ich den An sichten der verehrten Deputation und den daraus von dem Herrn Abg. v. Carlowitz abgeleiteten Folgerungen beitreten, wenn da bei wirklich ein rechtsbegründetes Princip wahrzunehmen wäre; allein dieß ist nach meiner Ueberzeugung nicht der Fall, da der ganze Antrag der Deputation: „zur Erhaltung der hier vorhan denen Armen aus Staatsmitteln keineVerwilligung zu machen" lediglich auf der Voraussetzung beruht, daß die hiesigen Armen nur der Stadt Dresden angehören, «ine Voraussetzung, die nach Maßgabe der offenkundig vorliegenden Lhatsachen, als völlig unbegründet erscheint. Denn die große Claffe von Ar men, die aus den Relicten armer Diener, verabschiedeter Sol daten, alt und krank gewordener Dienstboten, entlassener Sträf linge und Handwerksbursche besteht, die sich vorzugsweise in Dresden versammeln und anhaufen, weil sie hier am leichtesten Arbeit und Erwerb zu erhalten hoffen, gehören ja nicht Dres den allein, sondern dem ganzen Staat an, und es ist unrecht und unklug, zu deren Erhaltung keine Beihilfe aus Staatsmit teln verwilligen zu wollen, und dadurch Dresden in die Noth- wcndigkeit zu versetzen, jene Bedürftigen mit Harte von sich ausweisen zu müssen. — Auch wurde von dem Herr Referen den, sowohl in dieser Beziehung, als in Beachtung der schla« s genden Gründe, womit vom Herrn Präsident v. Wietersheim das Recht der Stadt Dresden, einen Beitrag zu diesem Behuf zu fordern, überzeugend dargethan wurde, eine dießfallsige Ver bindlichkeit des Staates nicht in Abrede gestellt, allein , damit die Aeußerung verbunden, daß dieser durch die königl. Beitrage zur hiesigen Armenkasse vollkommen Genüge geleistet werde; eine Ansicht, mit der ich um so weniger einverstanden sein kann, als diese königliche Beisteuer Sache der freien Willkühr, der bloßen Wohlthätigkeit ist, und als em Surrogat der Staats verbindlichkeit um so weniger angesehen werden kann, als jene Milde des Königs und des königlichen Hauses sich gleichartig über das ganze Land erstreckt. Wenn von dem Herrn Stellvertreter bemerkt wurde, daß hier nicht Gründe der Billigkeit, sondern nur die des Rechtes ent- ! scheiden müßten, so bin ich damit an sich vollkommen einverstan- j den, glaube aber, daß die Basis der Entscheidung eine unvoll- ständige sein wurde, wenn dabei nur Recht und nicht auch Po litik und Klugheit beachtet werden wollte; eine Ansicht, die hier man sie auch als Milde characterisiren will, weil alle Commu- nen gleiche Ansprüche in dieser Beziehung haben. Eine Unter stützung aus Staatskassen kann nur durch erwiesenes Unvermö gen, die gesetzlichen Lasten zu tragen, gerechtfertigt werden. Die ser Fall tritt hier nicht ein. Eben so wenig kann man den H wohl um so mehr festgehalten werden muß, als ja die verehrte Staat als Grrichtsherm verpflichten, denn es ist noch gar nicht/Kammer keineswegs bloße Rechts- sondern Staatsbehörde ist,
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