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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 314. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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hat der Schullehrer das Wegblciben des Kindes jedenfalls an- zumerken". Wenn der Abg. Atenstädt die Entschuldigung auch Lei dem Schulvorstande angenommen wissln will, so bemerke ich, daß diesem dadurch^ eine große Last ausgcbürdet wird. Man denke sich, daß er noch andere Geschäfte hat, und sollte er auch alle diese Entschuldigungen aufzeichncn, so wäre das unmög lich ; geschehe das aber nicht, so würden wieder Weitläuftigkei- ten erwachsen, und ich glaube also nicht, daß man sich für die ses Amendement entscheiden könne. Das Amendement, was der Abg. Richter (aus Zwickau) vorgeschlagen, ist dem meinigen gleich, nur will er die Anzeige sofort bei der Obrigkeit gemacht haben, das würde aber zu weit führen, und also könnte ich mich auch dafür nicht erklären, vielmehr würde ich wünschen, daß mein Vorschlag angenommen würde. Dieser Antrag findet jedoch nicht die ausreichende Anter- stützung und bleibt also auf sich beruhen. Referent, Abg. v. Friesen: Ich muß daran erinnern, daß durch diese Amendements die Sache so complicirt wird, daß es scheint, als wolle man eine vollständige Proceßerdnung für die Schulversäumnisse schreiben, und cs ist doch zu wünschen, daß man hier der Negierung und der Obrigkeit etwas mehr Spielraum gewähre. Ueber den Hauptgrundsatz, daß die Schulversäumnisse von dem Schulvorstande zu ermessen sind, sind wir einig, und ich würde daher Vorschlägen, daß wir den §.67. annehmen, da der Hr. Staatsminister das Bedenken der Deputation beseitigt hat, und es würde ebenfalls zweckmä ßig sein, wenn man den 2. Satz in der Fassung annehmen wollte, wie sie der Hr. Staatsminister vorgeschlagen hat. Im ß. 69. heißt es, daß der Schullehrer am Schluffe des Monats die Tabellen zu fertigen Hat, und wenn nun der Abg. Richter das Bedenken angeregt hat, als bauere dieß zu lange, so gebe ich das zwar in der Allgemeinheit zu, aber nach der Fassung des §. nicht; denn es ist ausdrücklich gesagt, daß der Ortsschul- inspector die Versäumnißststen vergleicht, er kommt doch die Woche hindurch mehrmals in die Schule, und erhalt also im mer die nöthige Kcnntniß; er kann sich zu jcdcrZeit dieVcrsäum- nißlisten porzeigen lassen, und nach der Ursache der Versaumniß fragen. Wird also die Tabelle am Schlüsse des Monats an den Schulvorstand eingereicht, so weiß schon der Schulinspsc- tor, welcher gleichfalls Mitglied des Schulvorstandes ist, die nähern Umstände der Sache; ich schlüge daher vor, den Gesetz entwurf bcizubehaltm, und dm 2. Satz so zu fassen: „Der Schullehrer hat die Tabellen dem Schulvorstande Zuzustellen." .Staatsminister V. Müller: Ich muß mich mit,dem, was der Referent geäußert hat, einverstehen;. denn wenn man die Amendements näher beleuchtet, so wird man finden, daß die vermeintliche Beschwerde der Aelttrn rc. wieder auf eine andere Person übergehen soll, wobei gar kein ausreichender Grund vor handen ist. Wenn ich zuerst das Amendement des Abg. Rich ter (ans Lengenfeld) betrachte, wonach die Anzeige „längstens binnen 2 Lagen" geschehen sollte, so müßte ein Nachthei! auf die Unterlassung angedroht Werden, und hier fehlt eß an einer angemessenen Androhung, denn Verlust der Entschuldigung würde bedenklich fallen, ' De« Abg, Atenstädt hat das Amende ment eingereicht, : daß auch bei dem Drtsvorstande die Entschul digung angebracht werden könne. Das würde aber hei Ver- cinsschulen eine große Beschwcrniß für dessen Mitglieder, die nicht in dem Orte der Schule wohnen, verursachen; denn da der Schullehrer kn seinem Verzeichniß die angegebenen Ursachen des Außenbleibens bemerken soll, so würde das Mitglied des Ortsvorstandrs den Schullehrer nur wieder in Kenntniß setzen müssen. Das Amendement des Abg. Richter (aus Zwickau), daß jedes Versaumniß sofort vom Schullehrer dem Schulvor stande angezeigt werden soll, scheint mir aber mit unserer jetzigen Verfassung unvereinbarlich zu sein. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Zur Widerlegung habe ich zu sagen, daß allerdings aus den unterlassenen Anzeigen nur Nachtheil erwächst; denn der Lehrer zeichnet das Versämnniß auf und zeigt es an. Ferner verbindet kein Gesetz den Geistlichen, den Lehrer und den Schulvorstand, sich allemal nach der Ursache zu erkundigen, und sie zu ermitteln, sondern die Aeltern müssen die Ursache von selbst anzeigen. Geschieht das nicht, so kann nach geraumer Zeit der Entschuldigungsgrund nicht geprüft werden. Die Gestattung einer Frist von 2 Tagen halte ich für recht und billig. Endlich habe ich keineswegs gesagt, daß ich eine kür zere Zeit als 4 Wochen zur Anzeige der Schulversäumnisse für nothwendig hielte, wie es der Gesetzentwurf sagt. Das ist mir nicht in den Sinn gekommen^ Abg. Puttrich: Es heißt im ersten Satz dieses §.: der Schullehrer hat mit dem OrtsschulinspectordieVersäumm'ßlisten durchzugehen, dann soll Ersterer die Tabellen dem Geistlichen zustellen, dieser würde sie wieder dem Ortsschulvorstande mit theilen, von da gelangten sie erst an die Ortsbehörde; dieß scheint mir doch mit zu großen Weitläufigkeiten verbunden, würde daher gleich in dem ersten Satz anstatt „Ortsschulinspector" das Wort „Geistlichen" zu setzen wünschen, und dann sofort an die Ortsbehörde abzugebcn, da ja der Geistliche auch Ortsschulvor stand ist, und die Tabellen mit den übrigen Betreffenden des Onsschulvorstandcs durchgehen kann. Staatsminister v. Müller: Das Bedenken würde sich vollständig beseitigt haben, wenn man den Gesetzentwurf bei §. 66. angenommen hätte, wo unter 4. eine Bestimmung dar über enthalten ist, nach welcher bei solchen notorischen Behinde rungen ein Verfahren weiter nicht einzuleiten war; da aber diese Fassung abgeworfen wurde, so geht das Bedenken allerdings hervor. Abg. v. Mayer: Ich kann nur dem beistimmen, waS Referent geäußert hat, und muß mich gegen alle 4 Amende ments erklären. Nach meiner Ansicht, welche ich schon mehr mals ausgesprochen habe, ist nichts nachtheiliger, als in einem Gesetze auf solche Spccialitäten einzugehen. Wir haben bereits gesehen, baß das Amendement in Betreff der zwei Tage, so nothwendig es vom Antragsteller gefunden worden sein mag, von einem andern Abg. für nachtheilig in der Ausführung erklärt worden ist, und auch mir scheint dis Bestimmung eines solchen Zeitraums überhaupt nicht gut zu sein; denn im Allgemeinen be-
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