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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 292. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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11) Bei §. 52. ?st von der I. Käftimer eine .Erhöhung der ' Wnrhmer-Gebühte^'von 1 auf2 Procent beschlossen worden. Die diesseitig^ Deputation hat sich'für den Beitritt gutachtlich '^ausgesprochen, und es erklärten sich bei der Abstimmung 47 ^Mitglieder für däs Gutachten der Deputation, 9 dagegen. ' - i2) war inÄorschlag gekommen, statt des Schlußwortes in Z. 53. „anzuzeigen" zu setzen: ssaUf geeignete Weise bekannt zu Machen." Die 1. Kammer hat.diese Veränderung genehmigt und sie erlangte auch die Beistim'MUng der diesseitigen Kammer, fo haß also Nunmehro saMmtlkche Differenzen erledigt sind und rin vollständiges Einverständmß zwischen beiden Kammern über das Gesetz vorhanden ist. . Man wendet sich nun zu dem zweiten Gegenstände der Ta gesordnung," der Berathung des Berichts der I. Deputation ' Über' den Gesetzentwurf, , die Aufhebung einiger Bestimmungen des Mandats wider die Selbstrache vom 2. Juli 1712 rücksicht lich der Bestrafung der Injurien betreffend. — Die Deputation hafte zuvörderst in diesem Berichte darüber sich gutachtlich ge äußert, daß diesem Gesetze Motiven Nicht beigefügt worden, dann folgende vier Fragen zurBeurtheilung sich vorgelegt: 1) ob durch das beabsichtigte Gesetz alle Bestimmungen über Bestrafung von Jnjuriert, welche im Mandate vom 2. Juli 1712 enthalten sind, aufgehoben werden, 2) ob nicht darüber, was nun an die Stelle der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen treten solle, das Gesetz Verfügung zu treffen gehabt, 3) ob es der Aufhebung der übrigen in dem Gesetzentwürfe außer Kraft gesetzten gesetzlichen Bestimmungen bedurft habe, 4) ob nicht noch andere gesetzliche ' Bestimmungen ebenfalls in diesem Gesetz mit aufzuheben gewe sen sein dürften? — Md zuletzt diesen allgemeinen Bemer kungen ihr beifälliges Gutachten über den aus zwei Paragra phen bestehenden Gesetzentwurf beigefügt. Niemand begehrte im Allgemeinen über diesen Gegen stand zu sprechen. 'Roux: Nicht um gegeti das Gesetz zu sprechen, son dern nur um einige Zweifel zu beruhten, welche darüber entstehen könnten, ob man nach Publikation dieses Gesetzentwurfs nicht einsLücke in der Gesetzgebung für die Lausitz zu erblicken habe, bat ich'UM das Wor't. Durch den vorgelegten Gesetzentwurf werden hauptsächlich die m den Duell-Mandaten von 1706 und 1712 Üörmi'rten Strafbestimmungen für Injurien zwischen Md ge gen besondere Classen von Staatsbürgern,aufgehoben, und dieß bezieht sich auch auf die Lausitz,' in welcher beide gedachte Man date recipirt sind. Dabei wird in dem Gesetz-Entwürfe nichts darüber disponirt, was an die Stelle der aufzuhebcnden Straf- bestimipungen treten solle, weil, wie die früheren Kammerverhand lungen Nachweisen, nunmehr auf die vorher zur Norm zu neh men gewesenen Vorschriften der Policeiord. v. 1661 'I'it. V. und Vll., auch hinsichtlich der §. 1. des Mandats v. 1712 genannten Personen zu recurrircn sek. Allerdings erleidet es keinen Zweifel, daß in den Erb landen nunmehr die Policeiord. v. 1661 als allgemeines Strafgesetz in Jnjuriensachen in Anwendung zu brin gen sei. Nicht ganz so zweifellos ist die Sache bei der Lausitz. Dort ist die Policeiord. v. 1661 nie als Provinzialgesetz zur bcsondern Publicativn gelangt. Nur dadurch, daß in den auch in der Lausitz promulgirten 'Duell-Mandaten von 1706 und 1712, und namentlich in letzterem Z§. 18. und20.gusdrückll'ch vor geschrieben wird, es sollten beiInjurien gegön und zwischen anderen (geringem) als den §. 1. des Mand. v. 1712 genannten Personen die Vorschrifteu der Policeiord. v. 1661 auch in beiden Lansitzischen Markgraftnthümern zur Anwendung kommen, er langte die Policeiord. I'it. V. und VII. dort gesetzliche Kraft, al lein, wie nicht ganz ohne Grund gesagt werden könnte, lediglich in tsntnm, nämlich in Bezug auf die 18. u. 20. des Mand. v. 1712 berücksichtigten, nicht aber in Bezug auf die Z. I. ge nannten Classen der Staatsbürger. Dessen ungeachtet hege ich nicht die Besorgniß, es werde künftig eine Imparität zwischen der Lausitz und den Erblanden bei dem Entscheiden und Sprechen über Jnjuriensachen gegen und zwischen den Z. 1. des Duell- Mand. genannten Personen von den Richtern und Spruchbehör- dett verhangen werden. Denn, wie schon bisher für beide Lan- destheile in gleichem Maße ein die Dispositionen des Duell- Mand.v.1712. ß.2—16. angemessenmildernder Gerichtsbrauch Aushilfe bot, wie demnächst.die praktische Anwendung des ge meinen Rechtes im Wesentlichen nicht zu großer Abweichung füh ren würde, und wie der ebenfalls mit Beziehung auf die Policei- ord. v. 1661 versehene Eingang zu beiden Duell-Mandaten von 1706 und 1712 nachweiset, daß schon damals eine Rechtsver- schiedcnheit in Jnjuriensachen zwischen beiden Landesthcilen we der beabsichtigt noch beobachtet worden; so liegt es offen vor, wie man bei gegenwärtig vorliegendem Gesetz-Entwürfe und dessen Vorgänger, sowohl Seiten der Staatsregierung, als Seiten der Stände lediglich von der Voraussetzung ausgegangen sei, daß künftig auch in der Lausitz, hinsichtlich der Z. 1. des Mand. von 1712 genannten Personen, dieselben Strafnormen, wie in den Erblanden, zurAnwendung zu bringen waren, und die Beobach tung der Parität diesfalls in der rechtlichen Entscheidung, dem Sinne und der Absicht des vorliegenden Gesetz - Entwurfs ent- preche. — Unter diesen Umständen habe ich mich Laherauch eines 'peciellen Modisi'cations- oder Zusatz-Antrages enthalten zu kön nen geglaubt, doch nicht für überflüssig erachtet, gedachten Punct zur Sprache zu bringen und meine diesfallsige Ansicht zum Pro tokolle niederzulegen. Das Präsidium stellte hierauf die Frage: Tritt die Kammer dem Gutachten der Deputation bei, daß der vorgelegte Gesetzentwurf, die Aufhebung einiger Bestimmungen des Mcm- dats wider die Selbstrache betreffend, unverändert angenommen werde? sie ward, nach Entfernung der Regierungsbevvllmäch-. tigten, mittelst Namensaufruf zur Abstimmung gebracht und von den anwesenden 55 Mitgliedern der Kammer mit 54 Stim men gegen 1 (Richters aus Zwickau) mit J a beantwortet. Den letzten Gegenstand der Tagesordnung machte auS die Berathung deS Berichts der 3. Deputation über den Antrag des Hrn. Vicepräsidentcn v. Haase, die Herabsetzung der ständischen Tagegelder von 3 Lhlr. auf 2 Thlr. betreffend. Hbg. Axt tragt als Referent den Bericht vor. Die Deputation war auf das Materielle des Antrags nicht eingrgan- gen, sondern hatte nur folgende formelle Bedenken aufgestellt: 1) Daß der Antrag auf eine wesentliche Abänderung der proviso-
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