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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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feststehender Satz des deutschen Gewerberechtes gehandhabt wor den. Aus dem Mangel von speciellen Bestimmungen aber, über die Grenzlinie dieses Rechtes, ist der Zustand der Ungewißheit und des Schwankenden, über welches sich die Motiven weiter verbreitet haben, entstanden, und diese Ungewißheit ist von Tag zu Tag gewachsen, jemehr sich die Gewerbe ausgebildet haben, und um nun der Unsicherheit eines nicht bezweifelten Rechtes abzuhelfen, ha! man die Sanction des Verbietungsrechtes fest gestellt. Man kann übrigens nicht sagen, daß der Gesetzent wurf hier ein neues Recht geschaffen habe; denn es hat noch Niemand den Zünften dieses Recht streitig gemacht. Unter sich haben sie sich wohl über die Grenzen ihres Verbietungsrechtes gestritten, daß sie es aber haben, ist nie bezweifelt worden, und am wenigsten ist es erst durch die Accise entstanden. Ich ge stehe, daß ich darüber erst den historischen Beweis abwarten müßte; denn die Verbindung zwischen Accise und dem Verbie- tungsrechte will mir nicht recht einleuchten. Mit der Gcmcin- deverfaffung steht allerdings die Zunftverfassung in Verbindung, indem in den zeitherigcn städtischen Gemeinden die Zünfte gro- ßenthcils einen Theil der Gcmeinderechtr auszuüben hatten; aber wie die Gcmeindevcrfassung und deren Organisation die Basis von Gewerbsrechten und Gewerbsverhaltniffen sein soll, das möchte ich auch noch mehr bewiesen sehen. Den Satz, den der Abg. Richter ausgestellt hat, daß es Zweck des Gemeinde wesens sei, dem Einzelnen in der Ausübung seines Gewerbes Schutz und Schirm zu sichern, möchte ich nicht unterschreiben; dieser Schutz und Schirm ist Sache des Staates, die Gemeinde verfassung hat sich blos mit den socialen Verhältnissen der Ge meinde zu beschäftigen. Es gehört das in eine andere Theorie, welcher der Abg. zugethan ist, der ich aber nicht beitreten kann. Daß dieser Gesetzentwurf ein Vorgriff und zugleich ein Rück schritt sein soll, kann ich nicht zugestehen. Ein Vorgriff ist er nicht; denn es bleibt die weitere Erörterung über die Gegen stände der Gewerbsverfassung, welche darin nicht schon erwei tert sind, noch Vorbehalten, und ein Rückschritt ist er noch we niger, wie es sich bei dcn einzelnen naher Herausstellen wird. Er beabsichtigt durchaus nicht, die Fesseln des Eewcrbs- und des Znnungsweftns, welche das Mandat von !767 den Ge werben noch njcht abgcnommen hat, schärfer anzuziehen, son dern er hat dm Zweck, sie loser zu machen; baß er nicht den Ansprüchen Genüge leistet, welche man von einer bevorstehenden Umwandlung des Gewerbswesens sich vielleicht gebildet hat, ist eine andere Frage, sie gehört in die Berathung des Materiellen ; würbe aber der Gesetzentwurf angenommen, so stände er nicht entgegen, um nicht zu einer noch cxtendirtern Gewerbsfteiheit zu gelangen- Wenn dis Regierung im §- 27. freigestellt hat, nach den Localbedürfmssen auf dem Lande noch größere Eoncessionen zu Gunsten der Gewerbsfreiheit M «rtheilsn, so hätte ich nicht geglaubt, daß dich dem Gesetzentwürfe zum Nachtheil oder Vor wurf gereichen werde; daß es aber-unmöglich ist, diese man- mchfaltigen Verhältnisse m den Localitäten, auf welche sich §. 27. insbesondere bezieht, durch specielle ausdrückliche Bestim- MMM MfZüfassM, wich jeder zugestchen, her die Verhältnisse kennt, und cinsehen, daß hier nichts übrig Llieb, als in dem Verwaltungswege nachzuhelftn. Das Princip steht im Gesetze, die Anwendung ist überhaupt Sache der Verwaltung, und also glaube ich, rvürde auch in diesem Puncte nichts auszustcllen sein, da dieser Z. nur im Geiste des Gesetzes und nicht zu entge gengesetztem Zwecke gehandhabt werden kann. Es ist der Re gierung nicht nachgelassen, daß sie z. B. einem Dorfe im Erz gebirge weniger Zugeständnisse machen kann, als das Gesetz ausspricht, sondern cs heißt: mehr Zugeständnisse, die sich aber im Detail, im Gesetze nicht aussprechen lassen, weil sie von so mannichfaltigen Individualitäten abhängen, welche nicht unter eine Ansicht haben gestellt werden können. Ein Eingriff in die Pcivatrechte ist endlich dem Gesetzentwürfe Schuld gege ben worden, weil die Bestimmung des Mandates von 1767 in Betreff der Beweisführung, welche bisher der Gegenstand man- chrrlei Differenzen zwischen den Dorfgemeinden und den In nungen gewesen ist, beseitigt, und der Beweis solcher Obser vanzen auf andere Weise ftstgcstellt werden soll. Für's erste mochte ich alles daS, was in das Gebiet der Gewcrbsverfassung einschlägt, nicht gerade in die Kategorie der Privatrcchte stellen. Es recucrirt das wieder auf eine Puncipftage zurück, über wel che schon re» llecisa da ist, indem bei Annahme des Gesetzes über di: Administrativ-Justiz anerkannt worden ist, daß alle Rechte, welche sich auf Vcrwaltungsgegcnstandc und insbeson dere auf die Gewerbe beziehen, dessen ungeachtet nicht in die Kategorie der Privatrcchte, sondern in das Gebiet der Verwal tung gehören, und so ist daraus schon erweislich, daß jener Be sitzstand und jene Vcrjahrungsbefugnisse, welche Landgemein den, in Bezug auf Handwerke, ansprechen können, nicht Pri- vatrechte, sondern Gegenstände der Gewcrbsverfassung sind, die, wenn cs dabei zu einer Sentenz kommt, nicht von der Civilin- stanz, sondern von der Administrativinstanz entschieden werden. Dann ist aber auch zu bemerken, daß bei Streitigkeiten über den Besitzstand und die Verjährung die Aufgabe der Beweis führung des Besitzstandes von 1767 an auf die frühere Zeit zu rück in einert solchen Stand gekommen ist, daß selbige fürs künf tige rein unmöglich wird. Daraus entstehen die allerintrigua- tcsten Streitigkeiten, welche gar nicht mehr zu entscheiden sind,; es ist dieß ein Gebrechen, welches abgcstellt werden mußte. Wer noch im Stande ist, den Beweis einer solchen Observanz zu führen, dem ist cs binnen 5 Jahren nachgelassen, und dieser Zeitraum ist groß genug, um jeder Gemeinde Zeit zu lassen, diesen Beweis zu führen. Es geschieht hier unmittelbar Nie manden ein Nachtheil, cs wird aber dadurch erreicht, die Sache überall Zur Klarheit zu bringen. Ich überlasse nun der verehr ten Kammer, was sie beschließt; ich habe es aber für meine Wicht gehalten, Hiermit den Einwendungen, welche die Ten denz des Gesetzentwurfs im Allgemeinen treffen, zu begegnen. Abg. Richter (aus Zwickau) verlangt das Wort, derPräsident bemerkt aber, daß es jetzt dem Referenten gehöre, worauf Abg. Richter (aus Zwickau) erwiedertr Ich wollte mir nur die formelle Frage erlauben, ob es sich nicht jetzt über die Vor- ! frage,
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