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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Candidaten und die PredigercoÜegien oder theologischen Bildungsan- stalten,, «) die Prüfung xra wunsre, ä) die Prüfung der anzustel lenden Schullehrer, e) das. Recht der Ordination und t') die Collo quien der Superintendenten (Decane). Der Wirkungskreis der zwei ten Art ist abermals ein dreifacher und umfaßt: s) die Falle, wo das Cültministerium verbunden ist, das LandeSconsistorium mit seinem Gutachten zu hören, !>) die Fälle, wo dasCultministerium bloß dazu befugt ist, und e) die Falle, wo dasLandesconsistorium die Initiative ergreifen kann. — Unter ». gehören alle allgemeine Anordnungen in dogmatischer und liturgischer Hinsicht, ingleichen, wenn Dienstent- setzüng eines Geistlichen (nach dem Beschluß der 2. Kammer auch eines Schullehrers) wegen Ausstellungen gegen seine Lehre erfolgen soll. — Unter b. diejenigen speciellen Anordnungen in obigen Angelegenheiten, wo sich Zweifel und Bedenken ergeben. -— Unter o' alle bemerkte Ge brechen im inner» kirchlichen Leben und in Bezug aussen Religions unterricht in den Schulen, wobei das LandeSconsistorium Bitten und Anträge der Kircheninspectionen (Decane) rc. annehmen und Mit sei ner Verwendung an das Cultministerium bringen kann. — Ehe die Deputation weiter in Beurtheilung dieses Planes eingeht, erlaubt sie sich zu bemerken, daß die 2, Kammer ihre ausdrückliche Zustim- m un g zu demselben erklärt und somit thatsächlich der frühem gemein schaftlichen Erklärung beider Kammern inhärirt habe: daß zu Verän derungen in der Consistorialverfaffung der Protestanten die ausdrück liche Zustimmung der Stände erforderlich sei. — Ein gleiches Ver fahren wird nun wohl nach der bereits früher gefaßten Ansicht in der i. Kammer zu beobachten sein, und sich daraus von selbst ergeben, daß, ehe Ueberemstimmung der beiden Kammern vorhanden ist, die Ausführung des Plans nicht erfolgen könne. — Bereits bei Bera- thung des bi. ß. des Plans über Errichtung von Kreisdirectionen hat die Deputation die Gesichtspunkte dargelegt, welche nach ihrer un maßgeblichen Ansicht bei Mer wichtigen Angelegenheit zu nehmen sein möchten. Es waren folgende: I) daß die vorzuschlagende Einrich tung der Selbstständigkeit der Kirche als Gesellschaft dem Staat» ge genüber keinen Eintrag thun dürfe, 2) daß eine Trennung der äns- sern und innern Angelegenheiten nichr zweckmäßig erscheine, 3) daß eine nähere Beaufsichtigung im Kirchen- und Schulwesen besonders wichtig sei. Hierzu kam noch 4) in der Kammer die Ansicht, welche man als Motiv zu Aussetzung des 8. §. des Plans über die Kreisdi rectionen auszudrücken beschloß, „daß man es bedenklich finde, die Consistorialverfaffung in ihren Hauptgrundzügen abzuschaffen." Die Mehrzahl der Deputation glaubt am sichersten zu verfahren, wenn sie diese 4 theils von der Kammer selbst ausgesprochenen, theils min destens anscheinend von ihr gebilligten Ansichten auch bei Beurthei lung des vorliegenden Plans zu Grunde legt. — Was nun zunächst den Grund unter 2. betrifft, so ist unbedingt einzuräumen, daß in diesem Bezug dem Plane ein wesentliches Bedenken nicht entgegen steht, da eigentlich sammtliche innere und äußere Kirchenangelegen heiten in der Mittelinstanz, den KreiSdirccticnen und den bei ihnen befindlichen Kirchen- und Schuldeputationen in die Hand gelegt sind. Unbemerkt kann man jedoch dabei nicht lassen, daß bei der einzigen Angelegenheit, bei welcher dem LandeSconsistorium in gewisser Maße eine verfügende Wirksamkeit eingeräumt ist, nach Ausweis des 10. §. des Plans ein ziemlich verwickeltes Verfahren eintritt. — Dem Ge sichtspunkte unter 3., wie er in unserm anderweiten Berichte näher entwickelt iss, wird zwar, in so fern nur ein einziger Kirchen- und Schulrath beiden Kreisdirectionen angestellt werden soll, durch den Plan nicht Genüge geschehen. Indcß hängt diese Frage so genau mit der Organisation der Kirchen-Inspektionen zusammen, daß sie, ehe Man zu einer genauen Uebersicht der diesen Letztem bevorstehenden Veränderungen gelangt ist, kaum ausreichend beantwortet werden kann. Denn es ist klar, daß, jcmehr von den Kircheninfpectionen künftig zu erwarten ist, je weniger es einer vervielfältigten Aufsicht bedürfe und umgekehrt. — Ueber die Organisation der Kircheninspec- tioncn ist zwar der frühere bereits im "Allgemeinen »»gedeutete Plan zu Errichtung von Dekanaten der jenseitigen 2. Deputation mitgetheilt worden und findet sich in seinen Umrissen als Beilage zu dem Bericht imselben über das Budget des Ministern desCultus und öffentlichen Unterrichts, es ist jedoch die Bcrathung über denselben bis zur Bera- thung über das Schulgesetz ausgesetzt worden. — Was nun aber den ersten und den mit ihm in genauem Zusammenhang stehenden letzten Gesichtspunkt anbelangt', so ist die Mehrheit der Deputation der An- ächt, daß demselben durch vorliegenden Plan in keiner Weise Genüge geschehe. — Der in den Motiven aufgestellten Behauptung, daß es sich bei vorliegendem Plane keinesweges um eine Aufhebung, sondern um eine Veränderung der Consistorialverfaffung handle, kann die Mehrheit der Deputation schon darum nicht beipflichten, weil die der selben zu Grunde liegende Definition ihr allerdings manche wesentliche Criterien nicht zu enthalten scheint. — Es soll nämlich nach den Mo tiven das Wesentliche der Consistorialverfaffung bloß darin bestehen : „daß die Leitung der evangelischen Kirchenangelegenheiten durch stän dige Behörden, welche aus Mitgliedern theils geistlichen, theils welt lichen Standes bestehen, und von der höchsten Staatsbehörde einge setzt sind, besorgt werden." — Die Mehrheit der Deputation ist jedoch der Meinung, daß außer diesen Kennzeichen der Consistorialverfaffung mindestens in der Art, wie sie in Sachsen bis jetzt angesehen worden ist, annoch gehöre, daß die Kirchenbehörden eigens für diese Zwecke bestimmt, collegialisch organisirt und mit einer wirklichen Verwaltung beauftragt seien. Nur bei einer eigens dazu bestimmten Behörde nämlich kann das kirchliche Element als genüglich repräsentier erkannt werden, nur unter dieser Bedingung wird es möglich sein, bei der Wahl auch der weltlichen Mitglieder auf die besondere'Qualisication für die kirchliche Verwaltung Rücksicht zu nehmen, welches hier um so wichtiger ist, da es sich dabei nicht nur um Geschäststalent, sondern ganz vorzüglich auch um kirchliche Grundsätze und kirchlichen Sinn handelt. Durch eine Verschmelzung der kirchlichen Behörde mit der Verwaltungsbehörde wird aber das kirchliche Wesen mehr oder we niger zu einem bloßen Zweig der Staatsverwaltung herabgesetzt. - Nicht minder, wesentlich ist aber die Collcgialität der kirchlichen Behörden und zwar wo möglich eine Collegialität, an der mehr als E i u geistliches Mitglied Thcil nimmt.- Ist das rein bürcaucratischs Wesen irgendwo gefährlich, so ist cs hier gefährlich, wo die Gewis sen nnd die religiösen Bedürfnisse so vieler durch das rücksichtslose Vorschreiken eines Einzelnen auf das Empfindlichste berührt werden können. Auch eine mehrfache geistliche Berathung ist darum wün- schenswerth, weil sonst zu besorgen steht, daß das einzige geistliche Mitglied einer solchen Behörde ein allzugroßes Ucbergewicht In den rein geistlichen Sachen gewinnen würde, was bei einer von demselben gewonnenen einseitigen Ansicht von den bedenklichsten Folgen sein könnte. — Daß endlich eine solche Behörde eine wirklich verwaltende sein müsse, sei cs nun für sämmtliche oder doch mindestens für die sogenannten innern Angelegenheiten, beweist die Erfahrung aller Länder, wo Consistoricn bestehen und die Geschichte ihrer Entstehung zur Genüge. — Legt man nun diesen Maßstab an den Plan der Ne gierung, so wird es nicht schwer sein, inne zu werden, daß keine der vorgeschlagenen Behörden jene Bedingungen erfüllt. — Die Kreiö- d'irectionen sind nicht eigens zu jenem Zwecke bestimmt und die bei ihnen befindlichen Kirchen- undSchuldeputationen -sind blos Sektio nen derselben, deren verfügende Gewalt nach dem Plan nicht einmal zu übersehen ist. Sie entbehren übrigens der so wichtigen dop pelten geistlichen Berathung und können schon-ihrer geringen Be setzung wegen kaum für Collegia gelten.— Das LandeSconsistorium hat aber durchaus keine wirkliche Verwaltung und dem Cultministe- rium fehlt wiederum das Kriterium der Collegialität. Es ist also, wie es scheint, unleugbar hier von einer Abänderung der Consistorial- verfassung in ihren Hauptgrundzügen die Rede und schon aus diesem Grunde möchte die geehrte Kammer, ihrer früher ausgespro chenen Ansicht gemäß, den Plan für bedenklich haften, ohne darum zu verkennen, daß eine zeitgemäße Verbesserung der bisherigen Ein richtung wünfchenswerth sei. — Es folgt aber aus den hier entwickel ten Ansichten von selbst, und dürfte sich auch sonst darchun lassen,
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