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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Verfassung eins eben nach dieser Verfassung mit Zustimmung der Stände statthafte Veränderung wohl nicht ausschließcn kann. —Die Deputation muß endlich noch bemerken, daß durch die ausgesetzte Er- klanmg über 8. des PlanS, die Kreisdirectionen betreffend, 2 be reits von beiden Kammern gemeinschaftlich gefaßte Beschlüsse zur Kenntnis! der Negierung nicht gelangt sind, und es daher vielleicht passend sein dürste, solche bei Gelegenheit des hier vorliegenden De krets nachzuholen. Es sind dieß folgende: 1) daß das katholische Kon sistorium, dem auch die Censurangelegenheiten zu entnehmen, nach Maßgabe seiner verminderten Geschäfte schwacher besetzt werde, 2) daß den Kreisdirectionen eine Mitaufsicht über die katholischen Schu len einzuräumen sei, dergestalt, daß sie das Recht und die Pflicht hätten, dieselben zu revidiren und wahrgenommene Mängel, soweit dieselben nicht in das Dogma eingreifcn, entweder durch Rücksprache mit dem vorgesetzten Consistorio, oder durch Anzeige an das Ministe rium des Cultus zur Erledigung zu bringen. Separatvotum. Die Unterzeichneten sind von der Ueberzcugung: „daß der Staat ohne Kirche nicht bestehen könne," innig durchdrungen, denn sie fühlen die Wahrheit zu sehr: daß aus den Grundsätzen der Religion und also aus dem, was man unter dem Ausdrucke Kirche zu verstehen pflegt, die festesten Stützen -es Slagtslebens, nämlich moralische Ausbildung des Menschen und dessen Sittlichkeit, — daraus aber wiederum — Hochachtung für die Gesetze und zugleich die für das Bestehen des Staates unentbehrliche und mithin hochwichtige Erhaltung der Ordnung hervorgehen. Der Staat würde daher gradezu das Schwert gegen sich selbst ziehen, wollte er die Kirche nicht als sein nothwendigstes und bestes Glied betrachten und seine größtmög lichste Sorgfalt auf dessen Unterhaltung, Wartung und Pflege verwenden. Sonach kann und muß die Kirche als das wichtigste und nützlichste Institut im Staate betrachtet, und es muß ihr im Staatsverbande die Stelle einer geliebten Gattin, ohne deren Beihilfe der Hausstand verkümmern muß, eingeräumt werden. In und durch diese Ansicht glauben aber die Unterzeichneten die Befürchtung entfernt: als ob es nur möglich sein könne, daß die Kirche vom Staate bis zur Verkümmerung vernachlässiget wer den, oder gar im Staate aufgchen könne. Die Unterzeichneten vermögen daher nicht, mit der Ansicht der Mehrheit der Deputa tion sich zu vereinigm, welche die Kirche, dem Staate gegenüber ganz selbstständig wissen und ihr dadurch eine Stellung anweisen will, die nur zu leicht Reibungen herbeiführen, und die Kirche, ihrem wahren Geiste gänzlich entgegen, in eine streitende umwan deln, zugleich aber auch offenbar den Weg zu der, ihren Grund sätzen nach, mit Recht für immer aus dem Protestantismus ge bannten Hierarchie, bahnen würde. Eben so wenig können die Unterzeichneten, in so weit als von Verwaltung die Rede ist, mit der Mehrheit der Deputation die Ansicht theilen, daß eine Tren nung der äußern und innern kirchlichen Angelegenheiten nicht zweckmäßig erscheine, denn sie fühlen die Richtigkeit der in dieser Beziehung yon der Staatsregierung aufgezählten Motiven zu sehr, als daß sie die Trennung der innern Angelegenheiten der Kirche von den äußern (wenigstens in so weit, als erstere eine vielseitige Erwägung der geistigen Bedürfnisse, und daher beson ders geeignete Elemente der Berathung, letztere aber einen kräf tigerer; Gang der Verwaltung erfordern), für angemessen und so gar höchst nothwendig nicht erachten sollten, Mit der Mehrzahl der Deputation stimmen übrigens die Untengesetzten darinnen, daß eine näherp Beaufsichtigung im Kirchen- und Schulwesen besonders wichtig sei, vollkommen überein, müssen von der erste ren Meinung aber wiederum in so fern sich abweichend erklären, als darinnen die Behauptung, daß die Consistorial-Verfassung ohne wirkliche Verwaltung nicht bestehen kann, aufgcstcllet, und letztere als ein nothwendiqes Attribut der Consistorial-Verfassung bezeichnet worden ist. Zwar ist in dieser Beziehung als Grün angeführt worden, daß nicht nm schon zeither in Sachsen die Consistorial-Verfassung mit Verwaltung bestanden habe, sondern daß auch diese Einrichtung in andern Landern bestehe. Allein! diese Motiven erscheinen keineswegs haltbar, denn so wie daraus: daß es zeithero so gewesen, ohnmöglich gefolgert werden kann, daß es auch fernerhin also, mithin Alles beim Alten bleiben müsse, und daß man denen Konsistorien, was doch bereits ge, sch eh en, nichts entnehmen könne; also hat aber auch, wie m den Motiven sehr richtig angedeutet, von der 2. Kammer aber rein ausgesprochen worden ist, diese Consistorial »Verfassung, absonderlich in Bezug auf die Verwaltung als vorzüglich sich kei neswegs bewähret, dahingegen kann das Bestehen in andern Län dern ein Anhalten um so weniger abgeben, da wir in unserm eig nen Vaterlande, nämlich in der Lausitz, ein Beispiel vor Augen haben, welches hinreichend beurkundet, daß äußere und innere kirchliche Angelegenheiten mit recht gutem Erfolg auch ganz ohne Consistorial-Verfassung bestehen können? Die Unterzeichneten theilen daher ganz miss der Regierung die, in den Motiven ausgesprochene Ansicht: daß das Wesentliche der Con sistorial-Verfassung: in der Leitung der evangelischen Kirchenan« gelcgenheiten durch ständige Behörden, welche aus Mitgliedern theils geistlichen theils weltlichen Standes bestehen und von der höchsten Staatsbehörde eingesetzt sind, zu suchen sei, und daß zu Beförderung des guten Geschäftsganges, solcher starrer For men nicht bedürfe, wie die sein würden, wenn man die unwan delbare Feststellung eines numerischen Verhältnisses unter den gedachten beiden Standen, oder die Bestimmung eines nie zu überschreitenden Geschäftskreises aussprechen wollte. Nach d'esen Vorausschickungen nun finden die Unterzeich neten sich bewogen, sich gegen die Vorschläge der Mehrheit der Deputation zu erklären und der hochverehrten 1. Kammer anzu- rathcn, in Vereinigung mit der 2. Kammer, den von der Staats regierung vorgelegtcn Plan zu Organisation der evangelisch-lu therisch kirchlichen Mittclbehördcn zu genehmigen, und sie fügen zu Begründung ihrer Meinung annoch auf der einen Seite das jenige hinzu, was sie gegen die Vorschläge der Mehrzahl der De putation zu erinnern haben, indem sie auf der andern Seite aber auch die Zweckmäßigkeit des von der Regierung vorgelegten Pla nes darzulegcn bemühet sein werden. — Wenn nämlich nach den Vorschlägen der Mehrheit der Deputation, die frühere Consisto- rialverfassung in nur wenig veränderter Maße, und zwar nicht unter dem Cultministerko, sondern nur unter Mit wirkung des Cultministeriums, sowohl für die inne ren als die äußeren Kirchenangelegenheiten bei behalten und dem Cultministerko die Besetzung geistlicher Stel len, nur nach dem Vorschläge dieses Konsistoriums verbleiben solle, so ist 1) solches der Verfaffungsurkunde 41. und 57. geradezu entgegen, denn diese stellt die geistlichen Angelegenhei ten nicht bloß unter die Mitwirkung, sondern völlig unter das Cultministerium, und aus diesem Grunde allein schon kann der erwähnte Vorschlag bei denen Ständen Eingang ohnmöglich finden. Ja es erscheint den Unterzeichneten sogar eine heilige Pflicht der Ständeversammlung zu sein, dahin zu wirken, daß dem Cultministerko auf jede Weise die nöthige Kraft gesichert werde, um die durch gedachte Z§. angewiesene Stellung würdig zu behaupten. 2) Der Stellung der bisherigen Consi- storien fehlte es stets an Kraft, um das auszuführcn, was Kir chen- und Schulangelegenheiten erfordern, dieser Kraftmangel würde aber durch die gedachten Vorschläge nicht entfernt werden, da die Stellung sich nicht verändern, sondern die vorige bleiben werde. 3) Ein Konsistorium, für zryei dergleichen der malen bestehende, würde zu Besorgung der inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche, mit Schulen, nicht ausrei chend sein, da cs auf der Hand liegen dürfte, daß nur eine, auf einen einzigen Punct des Landes zmückgeführte, und von
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