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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 297. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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künftig besorgt werden : durch die Kircheninspectiokren, Kreis- directjonen, Landesconsistorium, Kultusministerium, und in oberster Spitze durch das GesammtmiNisterium; also von fünf Instanzen, vyn denen zwei collegialisch - beratende unter dem Kultusministerium und eine gleichfalls collegialisch« gebildete 7^- das Gesanuntminlsterium für gewisse Falle über letzterem steht. Wie bei Mer. solchen, mehrfachen- Berathung, M einet: solchen Behördenorganifation, Mißbrauch, Willkühr, Einseitigkeit möglich sei, -wie daraus Untergang der kirchlichen Selbststän- digkeit erw,artet, wie daraus jene: düstcrn Wilder hervorgrhen konnten, die gestern, und heute .mit grellen Farben ausgcmalt, wurden, das ist mir allerdings, pm so unbegreiflicher, als ja die Mitglieder jentr Behörden, nicht - etwa Funde der Kirche, nein, Mitglieder-der KirchenZemeinde und in ihrer Mehrzahl gebildete , hochgestellte Manner sind/die das Gedrihen der evan gelischen Kirche und deren wohlthätigen Einfluß auf das ge säumte Staatsieben vermöge ihres Berufs .dringend wünschen müssen, und Nn deren Spitze der verantwortliche Minister steht, der das Gutachten seiner-Beamten, die Wünsche der Gastlichkeit und die warnende Stimme der öffentliche» Meinung sorgsam beachten muß, um an jedem Landtage sein Handeln hier recht fertigen zu können. Kann -wohl, möchte ich fragen, rin der Mehrzahl *)> nach aus Geistlichen bestehendes, ziemlich selbst ständiges und nicht verantwortliches Consistonum eine gleiche Garantie wie jene Behörden gewahren? Nimmermehr! ? Da im Laufe dieser Berathungm der Coliegialitat und Bu- reaucratie häusr'g gedacht, beide als entsthiedene Gegenfatze auf geführt und die Gewähr des Rechtes durch Erstere weit über die der letztem gesetzt wurde, so erlaube ich mir, über die Eigen tümlichkeit beider Organisationen einige- erläuternde Bemer kungen beizufügen. Gemeinsame Beralhung ist bei beiden vor- Händen und die charakteristische Verschiedenheit besteht—wie bereits vom Herrn v.Carlowitz.bemerkt.wurde :— darinnen, daß im Collegium durch Majorität aller« stimmfähigen Mitglie der/ im Bureau des Ministers durch dessen Stimme allein- ent schieden wird.' Gemeinsam ist wieder beiden Instituten der Umstand, daß der Beschluß durch eine Stimme dort entschie den werden, kann , hier entschieden werben muß. In diesem -Falle,(der bei schwach besetzten Collegiks sehrhäuflg vorkommen wird, besteht also die Verschiedenheit der Beschlußart darinnen: „daß bei der Cvllegiälitat irgend ein Mitglied zufällig die Ma jorität, alsoden Beschluß bildet, ohne daß weder das Collegium i noch das entscheidende Mitglied dafür verantwortlich ist, wäh- > rend bei der Bureaucratie der Dcpartemcntschef, in dem eine besondere Befähigung für Beurtheilung des Gegenstandes aller dings vorausgesetzt werden muß/ die Frage entscheidet und da für verantwortlich ist". Wo liegt wohl hier die größere Wahrscheinlichkeit für drei! Uebertragung der kirchlichen Verwaltung an dke Kreisdirectionen aus dem doppelten.Grunde widerrathen wurde :: „weil man erst Erfahrungen über den Erfolg dieser Behörden sammeln müsse, ehe ihnen dieser neue Wirkungskreis mit Zuversicht anvertraut verhen könne, und weil dieses auf Triebsand, gebaute Institut vielleicht balo wieder'verschwinden werde", so kann ich weder Mit dem einen noch dem andern Anführen einverstanden fein; mit letzterem .nicht, weil ich der Meinung bin, daß eine aus rerfllicher U-berlegung der Regierung, aus der sorgsamen Be- rathung der Stande hervorgegangene, also in Uebereinstim- mung von Regierung und Standen neu erschaffene Behörde nicht als auf unsicherem Grund beruhend angesehen werden kann. Dagegen muß ich den Antrag, mit Ueberweisung der Con- sistyrialgrschäste an die Kreisdirectionen Anstand zu nehmen, darum für nachteilig halten, weil dadurch für den so wichtigen Zweig der Schul- und. Kirchenverwaltung die Gemeinden der wesentlichen Wohlthat einer nahe stehende« Behörde beraubt werden würden, ' - Uebrkgens gewährt mir Theorie und Erfahrung die beglüc kende Zuversicht, daß diese Kreisdirectionen durch ihre vertrau tere Bekanntschaft Mit sachlichen, örtlichen und persönlichen Verhältnissen und durch ihr rasches, auf eigne Ansicht begrün detes Wirken wohlthätig für Land und Wterthanen sich erwei sen werden. - ' - ' Ich schließe mit der allgemeinen Bemerkung, daß, Menn ich einen großen Werth darauf lege, den Begriff einer Hierar chie unserer freien protestantischen Kirche ganz fremd zu wissen, wenn ich mich glücklich schätze, einer Kirche anzugehören, deren Oberhaupt nicht außerhalb des Staates liegt, einer Kirche, de ren Zweck und Interesse Unzertrennlich mit dem Staate verbun den ist, es dagegen auch mein lebhafter Wunsch sein' muß, daß in unsere kirchliche Verfassung nichts erngeführt werden möge, was einer hierarchischen Tendenz irgend förderlich Wer ders könnte, und daß ich darum, einverstanden mit der Mino rität der Deputation, gegen die Anträge der Majorität und die Ansichten des Herrn 0. Großmann mich entschieden erklä ren muß. v. Großmann? Daß das alte Gespenst der Hierarchie nochmals in dieser Kammer und zwar von einem hochverehrten Staatsminister eingcführt, auftreten würde, hätte ich nicht ge glaubt. Jndeß ist das kein Wunder, da ich gänzlich mißver standen und mißgedeutet worden bin. Denn ich bin weit ent-. ftrnt, ein bloß aus Geistlichen zusammengesetztes Consissorkum zu wünschen, sondern cs soll halb aus geistlichen und halb aus weltlichen Rathen bestehen. Ich habe dieß schon bei der gestri gen BeratHUng deutlich ausgesprochen, als ich sagte, daß der ouraiuus v/ÜLcopps auf ganz angemessene Weist für dem Staat Gewahr des Rechtes ? ! die weltlichen, für die Kirche aber die geistlichen Räthe des Con- Wenn dann von dem Hm. AmtSHauptmann v. Welck die S sistörii zu Vertretern der in ihm vereinigten doppelten Person emen- t ue. Den Vorwurf einer einseitigen hierarchischen Richtung aber - - kann ichnunundnimmermehr aufmir sitzen lassen, da ich mich viel ¬ fachen gebildet werden, (s. DLputatisnsberichtMr.'lW. d. Pl. S. SSLij.) ' j Mehr stets g Sg efl-dlk HikWchst Gfgchhns habt, HaUPtsäch-
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