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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 326. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Ziehung eines königl. Commissarius gründlich erwogen werden müssen- Ohne diese ist selbst nach mehrtägiger Discussion ein reifer Beschluß nicht zu fassen. , Sogar über den Begriff Ge- werbsfrciheit scheint man noch nicht einig zu sein. Einige ver stehen darunter Aufhebung des Zunftwesens. Andere scheinen darunter nur die Freiheit zu verstehen, daß alle Gewerbe ohne Unterschied auf dem platten Land getrieben werden dürfen. Dicß ist eigentlich gar nicht Gewerbsfreiheit, da die Beschrän kung der Gewerbe auf die Städte nicht auf der Zunftverfassung, sondern auf dem Verhaltniß zwischen Stadt und Land beruhet. Die Regierung hat ihrerseits durchaus keine Veranlassung haben können, auf Gewe,rbesrciheit ernzugehen- Sie hat dazu weder an sich im Zustande des Gewerbswesens im Lande, oder in dem Verhaltniß zwischen Stadt und Land, oder in dem Vorbild an derer Staaten, noch auch in etwanigen Anträgen eine Veranlas sung hierzu gehabt, da ein Antrag auf Gewerbsfreiheit zur Zeit von den Standen nicht gestellt worden. Es kann nicht meine Absichtsein, mich über eine so wichtige Frage, die eben vorder Lösung einer besonderen Vorberathung bedürfen würde, hier um ständlich zu äußern. Nur einige Gründe erlaube ich mir kürz lich zu widerlegen. Was das Verhaltniß zwischen Stadt und Land betrifft, so hat man sich auf§. 27. der Derfassungsurkunde berufen, und aus dieser die Nothwcndigkeit hcrzulcikn gesucht, weil nach ihr Jeder nach Belieben seinen Beruf zu wählen be rechtigt sein müsse. Nachdem aber die landwirthschastlichen Dienstjahreaufgehv- bcn sind, so steht dem Landmann nichts entgegen, ein Gewerbe anzufangen. Er muß nur die Bestimmungen erfüllen, welche der Städter ebenfalls erfüllen muß, er muß das Gewerbe, inso weit es zunftmaßig betrieben wird, erlernen. Dann sagt man, die eonstitutivnelle Gleichheit fordere cs, daß die Gewerbe auch auf dem Lande betrieben werden könnten. Ich erinnere aber, daß nur von den zünftigen Gewerben hier die Rede sein kann; denn die unzünftigen können ohnedieß auf dem Lande betrieben werden. Würde man darin weiter gehen, fo würde eine große Ungleich- - heit entstehen, das platte Land würde Stadt werben und sich die städtische Nahrung ancignen, aber die Städte können nicht wie der Land werden, können sich nicht den Ackerbau und die Vieh zucht aneigncn, da ihnen die Fluren hierzu abgehen. Es würde also die größte Ungleichheit sein, und es würde in der That den Erfolg haben, daß die Städte nichts weiter wären, als Massen von leer stehenden Hausern, welche keinen Nahrungsstand mehr geben. Schon dieser Einfluß beweist die hohe Wichtigkeit der an geregten Frage. Wenn von der Oberlausitz angeführt worden - ist, daß die Städte daselbst nicht so im Nahrungsstande herum tergekommen wären, und die Verhältnisse in der Oberlausitz sich - für die Städte nicht ungünstig gestaltet hatten, obgleich dort das Verbietungörecht nur auf Eine Meile um jede Vier-Stadt be schränkt sei, so mache ich aufmerksam, daß zwischen der Ober lausitz und den Erblanden allerdings ein großer Unterschied ist. In den Erblanden find der Städte verhältnißmäßig viel mehr, als in der Oberlausitz. . In den Erblanden kommen auf 233 -O Meilen l29 Städte, also auf noch nicht 2 lH Meilen eine -Stadt, wahrend inHr Oberlausitz auf 4 O Meilen, und wenn man die sich mehr mit dem Ackerbau abgebenden kleinen Land städte abrechnet, sogar auf 10 m Meilen Eine Stadt kommt. Wenn von Aufhebung des Zunftzwanges die Rede ist und von einem Abg. gesagt worden, es unterliege keinem Zweifel, daß es die größte Wohlthat fei, da nicht bloß die Gewerbtreibenden, sondern die Industrie selbst dadurch gewinne, so muß ich bemer ken, daß dicß in der Theorie wohl für richtig gehalten werden mag, in der Erfahrung aber sich wohl noch nicht hinlänglich be stätigt haben möchte. Es wurde sich auf Frankreich bezogen; ob aber die dortigen Verhältnisse in der Gewerbsfreiheit ihren Grund haben sollen, möchte ich bezweifeln; denn die Geschichte lehrt, daß in jenen Landern auch in den früheren Jahrhunderten und zu der Zeit, als auch dort noch das Zunftwesen bestand, das Ge» werbsweseu bereits einen größeren Aufschwung hatte, als in Deutschland. Hiernach möchte ich vielmehr glauben, daß die größere Vollkommenheit mancher Gewerbe in Frankreich nicht so wohl in den Einrichtungen als in Nationalanlagen, in einer aH> gebornen größeren körperlichen Geschicklichkeit und mechanischen Fertigkeit, die sich ja auch in andern Leibesübungen, z. B. der militaitt'schen Haltung zeigt, ihren Grund haben möge, wäh rend der Deutsche sich eine solche körperliche Geschicklichkeit zum Lheil erst anlernen muß. Man hat ferner einen benachbarten Staat für Gewerbsfrei» heit angezogen, ich kann aber versichern, von erfahrnen Män nern gehört zu haben, daß man dort mit dem Erfolg durchaus nicht so zufrieden sei, als dargestellt worden, daß selbst die Con» summten die Gewerbsfreihcit nicht durchaus als ,nren Dorther! schildern, da sie nicht mit Sicherheit auf tüchtige Maaren rech nen könnten, und wenigstens möchte der Umstand, daß die Preußische Regierung die Gewerbsfrciheit nicht auf das Herzog- thum Sachsen ausgedehnt hat, dafür sprechen, daß die dort gemachte Erfahrung die Gewerbssrciheit noch keineswegs alS unbedingt nothwendig und vortheilhaft bewährt hat. Es ist ferner gestern erwähnt worden, man müsse sich gegen den Gesetzentwurf aussprechen, weil dessen Erlassung ein Rückschritt sei, denn jedes Stillstehen bei der bisherigen Einrichtung sek em Rückschritt. Dieser Satz beweist zu viel, er würde alle Refor men ausschließen; denn was ist der Weg der Reform anders, als die Verbesserung einer Einrichtung, ohne die Einrichtung selbst aufzuheben? Es ist von einem geehrten Abg. darauf aufmerk sam gemacht worden, daß man durch die Einführung der Gs» wcrböfrcihcit zwei Fünfthcile der Staatseinwohner unzufrieden mache; ein anderer Abg. hat darauf erwiedert, daß man diesen zwei Fünftheilen die drei andern Fünftheile des pl,alten Landes, die unzufrieden wären, entgegensetzen müsse. Es ist aber «in großer Unterschied, einem etwas nehmen, und dem andern etwas abschlagen, oder nicht geben, was er wünscht. Den zwei Fünftheilen würde genommen werden, was sie bis jetzt gehabt haben, während den drei Fünftheilen nur ihr Wunsch nach Et was, was sie bis jetzt nicht hatten, nicht erfüllt würde. Ge wiß ist aber die Unzufriedenheit größer und gerechter> wenn man Jemanden etwas nimmt, was er hatte, als wenn man ihm nicht gicht, was er noch nicht hatte. Wenn die geehrten
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