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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 331. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5753 Gesetzes steht. Es gab verschiedene Zwischenstufen, um eine größere Freiheit herbcizuführen, und es ist bereits darauf auf merksam gemacht worden- Cs war möglich, das Confinations recht aufzuheben, welches alle zünftige Gewerbe allein in die Städte bannt. Es war ferner möglich, mehrere Gewerbe frei zu erklären, von denen man sich überzeugt hat, daß sie nach der jetzigen Lage der Dinge nut denselben Gewerben in andern Län dern nicht mehr Concurrenz halten können. Es wäre dadurch größere Gewerbssseiheit geworden, und der Zunftzwang immer mehr und mehr in den Hintergrund getreten. Endlich wäre ein Vorschrittmöglich gewesen, indem.man das Concessionsrecht der Regierung erweiterte, namentlich für die Fälle, wenn von Aufstellung von Maschinen die Rede ist. Aber auch davon finde ich nichts im Gesetze, sondern nur Zunftzwang, und keinen Uebcrgang zur Gcwerbsfreihfit. Wenn ich also dem Gesetze in seinen Grundprincipicn abhold sein muß, so muß ich auch erklä ren, daß ich selbst die weitere Behandlung der Sache im Gesetz eben so unpassend als unrathsam finde. Ich erlaube mir das zu wiederholen, was ich schon in der allgemeinen Berathung dieß- ffalls geäußert habe; ich finde in dem ersten Abschnitte des Gese tzes nichts, was der Gesetzgebung werth wäre. Der Inhalt des selben ist der Gesetzgebung nicht werth, theils, weil schon Beste hendes dadurch nur bestätigt werden soll, theils weil das, was in dieser Beziehung neu ist, kein Gesetz erfordert, sondern reine Sache der Administration ist, wohin ich namentlich die Vereini gung mehrerer Zünfte rechne. Ich muß aber offen hmzu- fügen, daß nach meiner innigsten Uebcrzeugung ich gerade diese letzten neuen Bestimmungen der legislatorischenKlugheitentgegen finde, aus Gründen, die ich nicht weiter berühren will, die ich aber anzugeben bereit bin, wenn meine Behauptung be zweifelt werden sollte. Diejenigen, Woche sieh mit dem Ge genstände in allen seinen Beziehungen vertraut gemacht haben, werden errathcn, was ich'sagen will. Den zweiten Abschnitt halte ich nach wie vor für illusorisch; es ist nicht räthlich, einen Abschnitt über freie Gewerbe in ein Gesetz aufzunehmen, wenn man nicht angcben kann, daß dergleichen wirklich existiren, und welche es sind. Es ist aber weder vom Hrn. Staatsminister, noch von dem Hm. Regierungscorymiffar ein solches freies Ge werbe angeführt worden. Den dritten Abschnitt halte ich für höchst bedenklich für das Land. Die wenigen Erweiterungen, welche das Land durch dieses Gesetz empfängt, sind die Nach theile nicht werth, welche die neue Sanction dcs Zunftverbie- tungsrechtes und des ganzen im Jahre 1767 kn ein System ge brachten Zwangsverhältttisses zur Folge haben muß. Es kön nen allerdings zuweilen Privilegien bestehen, die der Staat nicht sofort abschaffen kann; der Staat kann diese Monopole ignori- rcn und allenfalls tolerircn; aber nimmermehr darf er sie aufs neue sanctioniren; diese Sanction bezeichnete in Wahrheit den Geist, der der Gesetzgebung im Jahre 1834 innewohnt, und wenn wir vom Jahre 1767 bis jetzt, also über 6Y Jahre, nicht weiter gekommen wären, als der Gesetzentwurf vorschlägt, so würde es auch nur zu beklagen sein, wenn em solches Gesetz im Jahre 1834 von den Ständen berathen und güt geheißen werden sollte. Es ist allerdings viel leichter, bei vorkommender Gele genheit künftig die Gewerbsfreihekteinzuführen^, als wenn man sich durch ein im Jahre 1834 berathencs Gesetz die Hände gebun den hat. Es war mir vollkommen Ernst, als ich äußerte, daß durch ein solches Gesetz die Gesetzgebung eine lange Reihe von Jahren hknausgeschoben werde. Es ist aber auch gar nicht nö- thig , daß man jetzt im Augenblicke ein neues Gesetz über diesen Gegenstand erlasse. Wenn übrigens nach der Anführung des Herrn Referenten die Gesetzgebung von 1767 im September des Jahres 1831 revidirt worden, und die heutige Vorlage der Er folg dieser Revision ist, so halte ich doch gerade den letztgedachten Zeitpunkt nicht für geeignet, zur Erwägung legislatorischer Fra gen von solcher Wichtigkeit- Es ist kein Sturmschritt, wenn in' der Kammer das Princip der Gewerbsfreiheit debattirt und auf die Vorlagen von Gesetzentwürfen angewendet ward; es ist aber auch nicht die Absicht der Kammermitglieder, die völlige Ge- wcrbssreiheit sofort einzuführen. Nach alll diesem Halte ich es für meine thcucrste Pflicht, U. glaube meinem geschworenen Eide vollkommen treu zu handeln, wenn ich jedes Mittel ergreife, welches die Constitution darbietet, um zu verhindern, daß der vorliegende Gesetzentwurf zur Ausführung komme. Es ist meine Meinung nicht gerade, daß das vorgeschlagcne Amendement ins Leben treten soll; es wäre vielleicht gut, aber besser ist es jeden falls, eine angemessenere Zeit damit abzüwarten; aber ich er greife dieses Amendement als ein Mittel, die Staatsregkerung zu vermögen, den Gesetzentwurf zurückzunehmen. Wenn ich früher dafür gesprochen habe, daß die Staatsregierung ersucht werde, dieses Gesetz zurückzulegen, so geschah es in Rücksicht auf die Vorgänge anderer konstitutionellen Staaten , so geschah, cs namentlich nach dem Muster des ältesten konstitutionellen Staates, nach dem von England. Es ist in England das Par lament nicht gezwungen, auf die specielle Berathung eines Ge- setzvorschlagcs einzugehen, wenn derselbe bei der allgemeinen Berathung dem Princip und dem Geiste des Jahrhunderts nicht übereinstimmend befunden wirb. Es wird dort die zweite Ver lesung der Bill bis auf 6 Monate verschoben, und das ist nichts anders, als eine höfliche Ablehnung. Nun hat die Staatsre- gicrung geglaubt, sich veranlaßt zu sehen, diesem Ansinnen, sie möge den Gesetzentwurf zurücknehmen, widersprechen zu müssen, und hat sich deshalb auf die Landtagsordnung bezogen; man hat, um nicht unnöthig das Princip zu bestreiten, diese Frage ausgesetzt und einer Deputation übergeben wissen wollen; das war aber so viel, als die Sache in das Wasser zu werfen; denn auf diesem Landtage kommt sie nicht mehr zur Berathung. Nun hat man hier einen andern Ausweg, den, daß man den §. durch ein Amendement in seinem Grundprineip modisicirt. Auch das -alte ich vollkommen konstitutionell, tmd glaube, daß dieses Amendement sehr wohl geeignet sei,- den Zweck zu erreichen, näm lich den, .die Staatsregierung zu ersuchen, von diesem Gesetze kei nen Gebrauch zu machen, und die Kammern mit der specicllen ' Diskussion der Artikel zu verschonen. Würde dieses Amendement > nicht durchgehen, so wäre der Z. 1. zu verwerfen, find das wäre eben so konstitutionell. Man wirft damit das Grundprineip des' Gesetzes ab, das ist dann der klare Ausspruch der Kammer. Winds-?. aber der aller Diskussion ungeachtet angenommen werden, so 2
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