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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 306. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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geehrte Sprecher fetzt ferner einen Werth darauf, daß sich der Verbrecher zuletzt rioch einmal laut für schuldig bekenne. Ich glaube aber, es wird das Bekenntniß des Verbrechers bei dem Tumulte des Halsgcrichts von der dasselbe umgebenden Menge gar nicht vernommen werden, und erscheint bei dem jetzigen Gange des Untersuchungsverfahrens als völlig überflüssig, und könnte dabei doch Veranlassung zu großen Uebelstanden geben. Der Hr. v. Heinroth scheint zwar gegen die Motiven des Hrn. Antragstellers, aber doch für einige der von demselben gethanen Vorschläge mehr, als für die der Deputation gestimmt zu sein, woraus denn folgen würde, daß nach seiner Ansicht zu den seit herigen Feierlichkeiten auch noch die vom Hrn. Antragsteller vor geschlagenen hinzukommen, und sogar die im Deputationsbe- richte als nachtheilig geschilderten Feierlichkeiten noch bedeutend vermehrt werden würden. Sein Antrag geht sonach noch über die Wünsche des Hrn. v. Miltitz hinaus, und sonach stehen dem selben die im Ger. der Dep. entwickelten Gründe entgegen. Auch ich wünsche dem Acte der Hinrichtung feierlichen Ernst erhalten zu sehen, ich muß mich aber bestimmt gegen jede den Verbrecher gleichsam ehrende Feierlichkeit erklären. Staatsministrr v. Könne ritz: Das Ministerium hat schon langst gefühlt, wie notwendig es sei, eine Abänderung in der Art und Weise der Vollstreckung der Todesstrafe eintreün zu lassen. Der Antrag des geehrten Abg. p. Miltitz kam ihm daher sehr willkommen bei Entwerfung des über den angeregten Gegenstand entworfenen Gesetzes, dessen Grundzüge mit fast allen Gesetzbüchern der neuern Zeit übereinstimmen. Nur dis Rücksicht auf die bereits lange Dauer des dermaligsn Landtags hielt die Regierung ab, den Standen noch im Laufe desselben diesen Gesetzentwurf vorzulegen; erwünscht bleibt es aber, die Ansicht der Stände übrx den Gegenstand selbst, noch bei gegen wärtigem Landtage zu vernehmen. — Was die Neffen tlich- keit der Todesstrafe anlangt, so läßt sich nicht verkennen, daß diese große Ueb.elßände mit sich führt, deren der geehrte Hr. An tragsteller sehr richtig gedacht hat. Dennoch aber wird die Re gierung auf einen dagegen gerichteten Antrag nicht einzugehen vermögen, denn der Zweck der Strafe ist theils der, zu zeigen, daß die Androhung im Gesetze nicht umsonst geschehen, theils die Abschreckung. Uebcrdieß entspricht die Otffenllichkekt der Todesstrafen dem jetzt überhaupt herrschenden Geist der Oeffent- lichkrit. Demnächst muß die Vollstreckung zwar mit Würde und Strenge erfolgen; von da aber ist noch ein großer Sprung bis zur Feierlichkeit. Letztere wird im Volke keine Trauer über den Fall, sondern eher Mitleid mit der Person erzeugen; die ses wird sogar vorherrschen, und so der Zweck der Strafe verei telt werden. — Einen Gesetzentwurf über den in Frage befan genen Gegenstand hei nächstem Landtage an die Stande zu brin gen, stellt sich darum als überflüssig heraus, weil alsdann oh nehin das CrimiMgesetzbuch vorgelegt werben soll. Soll aber immittelst das auf einem Gesetze beruhende hochnothpeinliche Halsgericht abgeschafft werden, so wird cs dazu einer beson der» Ermächtigung von Seiten der Stände bedürfest. — In Betreff der vom Hm° Sccr. v. Aedtwitz beantragten Ablegung eines öffentlichen Bekenntnisses der Schuld des Delinquenten verweise ich theils auf das, was im Deputations-Berichte ent halten ist, theils auf die Bemerkung des Hrn. Referenten. Ob man dagegen eine öffentliche Kundmachung des Urtels sammt der demselben bcigegcbrnen Entscherdungsgründe der Vollstreckung der Strafe vorhergchen lassen will — was allerdings in man chen andern Staaten geschieht — kann wohl noch in Erwägung gezogen werden, da auch die Regierung bereits beschlossen hat, solches im administrativen Wege noch anzuordnen. — Die von der geehrten Deputation ausgestellten Ansichten stimmen mit de nen des Minister» vollkommen überein. Doch würde ich zu den 5 Pnncten noch den hinzugesügt zu sehen wünschen: „Daß man die Todesstrafe auf eine einzige beschränken und alle Ver schärfung derselben abschaffen wolle." Referent, Bürgermeister Hüb le r: Ein dergleichen Antrag würde über die der Deputation durch die ihr vorgelegte Petition gestellten Grenzen hinausgegangen sein, mir aber auch bedenklich geschienen haben, eine solche Bestimmung im bloßen Wege der Verordnung zu treffen. v. Carlowitz: Im Allgemeinen glaube ich, es würde bes ser gewesen sein, den vorliegenden Gegenstand bis zur künftigen Berathung über das Criminalgcschbuch ausgesetzt gelassen zu ha ben, denn ich halte cs stets für nachteilig, einer allgemeinen Ge setzgebung vorzugrcisen. Allein da die Sache nun einmal zur Sprache gekommen ist, so muß ich mich zuvörderst ebenfalls für die Oeffentlichkeit der Todesstrafe aussprechen, wünsche jedoch solche von allen Ceremonieen entkleidet zu sehen. Namentlich muß auch ich mich gegen ein vom Verbrecher öffentlich abzulegen- des Bekenntniß erklären, und hierbei noch darauf hindcuten, daß vom öffentlichen Bekenntnisse nur ein kleiner Schritt zur Reue ist, diese aber Mitleid erweckt, aus diesem wiederum Mißstim mung, daraus leicht Verletzung der Strafrechtsbestimmungcn entsteht und man so durch einen Kreislauf aufs Neue zum Ver brechen kommt. Eben so unzulässig scheint mir der Vorschlag ei ner anzuordnenden öffentlichen Trauer; denn gerade dadurch können leicht exaltirte Gemüther zu öffentlichen Verbrechen ange reizt werden. In Betreff der Begleitung der Geistlichen zum Nichtplatz bin ich für den von Sr. König!. Hoheit vorgeschlagc- nen Mittelweg; im Uebeigen aber für das Gutachten der Depu tation. Wollte man einen Zusatz in der vom Hrn° Justi'zmini- ster gewünschten Maße hinzufügen, so würde man weiter gehen, als man gehen darf, so lange nicht ein besonderes Gesetz vorliegt. Prinz Johann ist der Meinung: Are Regierung könne öf fentlich bekannt machen, daß gegen eine verschärfte Todesstrafe jedesmal Begnadigung ertheilt werden werde. Dann würden Richter und Verthcidiger sich alle weitläuftige Erörterungen über die Art der Todesstrafe ersparen können. Stgatsmirüster v. Könne ritz verspricht sich von der vorge schlagenen Bekanntmachung sehr wenig Erfolg. Denn den Di» kasterien könne man doch nicht verbieten, auf eins andere Todes strafe zu erkennen, und so würden jene Weiterungen immer nicht vermieden werden. — Uebrigens werde die Regierung auf einen die Abschaffung des Halsgerichts betreffenden Antrag einzugehsn
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