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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 306. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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doch nicht unwichtig sein möchte. Mir scheint doch ein wesent licher Unterschied zwischen den Borschlägen der Deputation und dem Zedtwitzischcn vbzuwaltem Jene beziehen sich größten teils auf Veränderungen, welche such durch Verordnung hat ten eingeführt werden können , da kein sächsisches Gesetz entge- gcnsteht. Und wenn auch dädürch einige Bestimmungen der Carolina abgrandert werden würden, so ist doch letztere kein sächsisches Gesetz. 'Der Icdtwitzische Vorschlag aber bezweckt die Abänderung mehrerer sächsisch en Gesetze und cs scheint mir der Weg, der hier eingeschlagen werden soll , doch nicht der Verfassung gemäß, die zu Abänderung eines Gesetzes auch die Vorlage eines Gesetzentwurfs mit Motiven an die Stände er fordert. -— Es dürfte doch zu weit führen, wollte man auf ein Deputationsgütachten die Ermächtigung der Regierung zu Er lassung eines Gesetzes ertheilcn. , / Secr. v. Zedtwitz: Durch die Vorschläge der Deputa tion wird ein bestehendes, in den Vorschriften der Carolina be gründetes Verfahren abgcandert. Ich wünsche hingegen nur das ausgesprochen zu sehen, was bisher schon allemal durch Begnadigung geschehen ist. In Betracht jedoch, daß mein Antrag in der Kammer so vielen Widerspruch erhalt, fühle ich mich veranlaßt, ihn wieder fallen zu lassen. Man ist mit Referenten, Bürgermeister Hübler, allge mein darin einverstanden, daß in Folge der gestern stattgefunde- ncn Annahme des ersten TheilS des Schlußanträgs der Depu tation, man unter den datin etwahnten bereits anhängigen Un tersuchungen auch wohl solche mit einbegriffen habe, in welchen vielleicht auf Hegung des hochnotpeinlichen Halsgerichts er kannt werden sollte. Demnächst erklärt man sich nun auch mit dem zw eiten Thcile des Schlußantrags der Deputation in den Worten: „und an deren Stelle das oben unter 1.—5. erwähnte einfache Ver fahren treten zu lassen", in der Wesse, wie sich nach dcn so eben gefaßten Beschlüssen benannte Puncte gestalten, einstimmig einverstanden. Nach Entfernung der königl. Bevollmächtigten erklären sich beim Namensaufruf sämmtliche Kammermitgliedcr über den vorliegenden Antrag mit Ja. Man geht nun zum 2. Gegenstände der heutigen Tagesord nung über. Er betrifft die Berathung über den Gesetzentwurf wegen Aufhebung des Mandats wider die Selbstrache v. 2. Juli 1712, rücksichtlich der Bestrafung der Injurien. v. Carlow i tz ist Referent in der Sache. Er trägt das betreffende Decret und hierauf den Inhalt des Gesetzentwurfs vor, so wie den hierzu von der Deputation erstat teten Bericht. Letzterer lautet: Wie sich eine geehrte Kammer entsinnen wird, gelangte an die Staatsregierung unterm 2. Juli dieses Jahres eine ständische Schrift mit dem ehrerbietigsten Anträge, daß die Bestimmungen des Mandats wider die Sclbstrache vom 2. Juli 1712, so weit sie die Bestrafung der Injurien betreffen, gänzlich aufgehoben werden möchten, und daß das deßfalls erforderliche Gesetz im Entwürfe annoch im Laufe des gegenwärtigen Landtags der Standeversammlung vorgelegt werden.möge.' Diesem Anträge vollständig zu entsprechen, hat die hohe SmaMgierurig mittelst Decrets vom 2. August dieses JahreS einen Gesetzentwurf an die Kammern gelangen lassen, der, nachdem er in allen seinen Thei- len die. Genehmigung der zweiten Kammer mit 54 Stimmen ge gen 1 gefunden hatte, der Prüfung der Unterzeichneten Deputa tion unterlag und den Gegenstand des vorliegenden Berichts aus macht. — Dieses Sachvcrhaltniß enthebt nicht nur die Depu tation des näheren Eingehens auf die Frage nach der Nothwen- digkeit und Räthlichkeit des Gesetzes überhaupt, sondern auch die Staatsregierung einer Rechtfertigung des Umstandes, daß dun Gesetzentwürfe gegen die Regel Motiven nicht beigegeben worden sind. Und allerdings ist, wie dieß bereits von der zwei ten Kammer gefühlt worden ist, anzunehmen, daß, wenn die Staatsregierung sich in dem Decrete dahin ausspricht, auch sie erkenne die Aufhebung jener Strafbestimmungen für zweckmäßig an, sie die der ständischen Schrift beigegebenen Motiven zu den ihrigen zu machen, keinen Anstand genommen habe. Jndeß es ist von Seiten der Staatsregierung in dem 2. §. des Gesetzent wurfs über die ständischen Anträge wenigstens formell in so weit hinausgegangen worden, als darin auch anderer Gesetze Erwäh nung geschehen, und als, daß auch auf die in ihnen enthaltenen Strafbestimmungen nicht weiter Beziehung zu nehmen sei, ver ordnet worden ist. In sofern würde sich nun allerdings die ge doppelte Frage aufwerfen lassen, ob es nicht wenigstens hierzu der Angabe einer Motive bedürft, habe, und ob sich überhaupt eine solche aufsinden lasse. Erwägt man aber, wie dieß bereits von der Deputation der zweiten Kammer geschehen ist, daß das Mandat von 1712 die nach Ausweis des Berichts der zweiten Kammer, auf den die Deputation sich der Kürze halber zu bezie hen erlaubt, auf ganz gleichen Grundsätzen beruhenden Mandate von 1665, 1676 und 1706 nicht aufgehoben, sondern nur Heils wiederholt, theils erläutert, theils modisicirt, und daß wiederum das Mandat von 1737 einen der aufgehobenen ZZ. des Mandats von 1712 erläutert hat, so kann über die Nothwendigkeit der Aufhebung auch jener Gesetzesstellen um so weniger ein Zweifel obwalten, als es sonst unentschieden bleiben würde, ob jene Ge- sctzessteüen nicht noch giltig feien, und als ein Erlauterungsge- setz mit dem Gesetze, das cs eben erläutert, nothwendig fallen muß. Wenn im Uebrigen, wie bereits bemerkt ward, alle jene Gesetze in gleichem Maße gegen die von der Ständeversammlung gewünschte Rechtsgleichheit verstoßen, so sind die ständischen Mo tiven auch gegen sie geschrieben, so dürfte, weil die Staatsregie rung diese Motiven zu dcn ihrigen gemacht hat, folgerecht auch hier von der Nothwendigkeit einer besondern Vorlage von Moti ven im Einverständnisse mit der zweiten Kammer abzufthen fein. Noch hat sich die Deputation der zweiten Kammer, ohne jedoch zu einem deßfallsigen Anträge zu gelangen, mit der Frage beschäf tigt, ob nicht darüber, was nun an die Stelle der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen treten solle, das neue Gesetz Verfü gung habe treffen müssen. — Hat jedoch die Standeversamm lung in den ihrer Schrift beigegebenen Motiven, bei dem baldigen Erscheinen eines neuen Strafgesetzbuchs von der gegenwärtigen Erlassung eines neuen besonderen Gesetzes über Bestrafung der Injurien abgerathen, vielmehr die Ansicht ausgesprochen, daß einstweilen wieder die Policeiordnung von 1661 als Grundlage für Bestrafung der Injurien dienen könne, so ist auch hierin nur ihrem eignen Wunsche entsprochen worden und kein Anlaß vor handen , jene Frage noch einmal zu verhandeln. — Endlich hat die Deputation noch zu gedenken, daß sie die letzte von der Depu tation der zweiten Kammer aufgeworfene Frage, ob nämlich nicht- noch andere gesetzliche Bestimmungen in diesem Gesetze mit auf- zuheben sein dürften, ebenfalls verneinend beantworten muß, da- ihr so wenig als der jenseitigen Deputation ein hier einschlagen des weiteres Gesetz beigefallen ist. — Nach Allem diesen rann die Deputation die Annahme des Gesetzentwurfs in allen seinen Thcilen auch'der ersten-Kämmer nur ««empfehlen. . 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