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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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und in den Fabrikstadten die Aeltern ganz außer Stande sein wür den, ihre Kinder, wenn sie selbst sich nicht einen Nebenverdienst erwerben (als Viehhirten, durch Spitzenklöppeln u. s. w.) bis zum 10. Jahre zu ernähren. Nöthigt man sie aber, sie im Hause zu behallen, so würden sie dieselben entweder im HaUse zur Arbeit anhalten, wobei selbst in Bezug auf ihre sittliche Ausbildung viel leicht nichts gewonnen wäre, oder sie würden, was noch schlim mer wäre, sie betteln schicken. Die Deputation glaubt nach al len dem den Wegfall der Worte „auch nur — zurückgelegt haben" beantragen zu muffen. Die 2. Kammer hat am Schluffe des Z. eine Ausnahme von dem Verbot, schulfähige Kinder als Hand- werkslehrlinge aufzudingen, zu Gunsten der Schornsteinfeger ge macht in folgenden Worten:. „Nur den Schornsteinfegermeistern wird es gestattet, Lehrlinge noch vor beendigten Schuljahren, je doch nicht vor zurückgelegtem 10. Lebensjahre anzunehmen. Der Vorschlag spricht für sich selbst und dürfte anzunehmen sein. Es werden bei diesem Z. auf Ersuchen des Staatsmknisters v. Müller, vom Referenten auch die Motiven des Gesetzent wurfs verlesen. Die von der Deputation sä Zeile I. und 8. vorgeschlagenen Abänderungen werden einstimmig genehmiget. Staatsminister v. Müller: Die geehrte Deputation bil lige die Bestimmung des Gesetzentwurfs nicht, daß Kinder unter 10 Jahren nicht vermiethet werden dürften; allein hier sei nur von eigentlicher Vermiethung, wodurch die Kinder aus dem al terlichen Hause träten, die Rede, nicht aber von Arbeiten in Fabriken. In der 2. Kammer befänden sich Männer, welche mit den Verhältnissen in allen Gegenden Sachsens bekannt wä ren, und diese hätten mit großer Stimmenmehrheit die Bestim mung des Gesetzentwurfs für nothwendig und ausführbar ge halten. Dieß dürfe man nicht unberücksichtiget lassen. ' Seer. Hartz': Das Urtheil sachkundiger Manner, dessen der Hr. Cultminister gedachte, bestimmt mich, dem Gesetzent würfe beizutreten. Jedes Bedenken würde aber dann gänzlich schwinden, wenn nach dem Worte: „Dienstboten", noch die Worte eingeschaltet würden: „mit völligem Austritte aus dem väterlichen Hause." v. Großmann: Im Herzogthum Altenburg darf sich kein Kind vor dem 12. Jahre vermiethen. Uebrigens werden diese gewöhnlich zur Wartung kleiner Kinder gebraucht, was ih rer Gesundheit sehr nachtheilig werden kann. v. Carlowitz: Das angeführte Beispiel kann wohl hier nicht als Beweis dienen, da es nur auf die Wohlhabendem, nicht aber auf die Aermern des Landes paßt. Für die meisten Kinder ist es übrigens eine wahre Wohlthat, sich vermiethen zu können, da ihnen ihre Aeltern nicht allemal den nöthigen Unterhalt zu ge ben vermögen, ja öfters wird von Fremden für den Schulunter richt dieser Kinder besser gesorgt, als von Sekten der Aeltern. Der Vorschlag der Deputation wird hierauf mit 18 gegen 9 Stimmen verworfen, der des Secr. Hartz aber allge mein angenommen. JmUebrigen schließt man sich der Deputation einstim mig an, und es wird der Z. wie er sich nun gestaltet, allge mein genehmiget. Die 2. Kammer bat Z. 65. (s. Nr. 484. d. Bl. S. 5289. flg.) theils auf die Schornsteinfegerlehrlinge mit bezogen, theils etwas allgemein also gefaßt: „Die Dienstherrschaften.und Meister der Schornsteinfegerlehrlinge sind verbunden — bis zur Consirma- tion täglich in die Elassen, welchen sie angehüren, und in dieje nigen Stunden, welche mit Genehmigung u. s. rm" Dies« ganze Bestimmung ist indeß bereits in der Gesindeordnung Z.12. enthalten; cs dürfte daher eine Bezugnahme auf jenen §. und Ausdehnung desselben auf die Schornsteinfegerlehrlinge genü gen; etwa in folgender Maße: „Z. 65. Die Verbindlichkeit der Dienstherrschaften in Bezug auf den Schulbesuch der noch nicht aus dec Schule entlassenen Kinder ist Z. 12. der Gesindeordnung bestimmt, und gilt auch in Bezug auf die Schornsteinfegermci- ster," und es empfiehl: die Deputation den Z. in dieser Fassung anzunehmen. § 66. (s. Nr. 485. d. Bl. S- 5307.) ist von der jenseitigen Kammer in folgender Maße angenommen worden: „Ohne statt hafte Entschuldigungsgründe soll kein Kind die geordneten Schulstunden versäumen. Als solche sind aber im Allgemeinen nur Krankheit des Kindes oder in der Familie, zu welcher das selbe gehört, anzusehen, und haben die Ortsschulvorstande pflicht mäßig zu erörtern und zu ermessen, ob und in wie weit diese und andere in einzelnen Fallen eintretende Entschuldigungsursa chen als statthaft anzusehen sind. — Kinder, welche mit einer ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheit behaftet sind, sind aus der Schule zu entfernen, und bis zur Heilung im Hause zu behalten." — Man wollte hauptsächlich dadurch die zu große Casuistik vermeiden, und Alles in die Hände des Ortsschulvor- standeS legen. — Dagegen ist aber allerdings nicht ohne Grund erinnert worden, daß die Absicht des Gesetzes dadurch verfehlt werde, welche dahin gehe, daß die Schullehrer die hier namhaft gemachten Entschuldigungsgründe selbst prüfen und nur diejeni gen in die Versaumnißtabellen bringen sollen, bei denen derglei chen Entschuldigungen nicht vorhanden sind. Ueber die in der allgemeinen Clauftl am Schluffe des Z. erwähnten andern Ent- schu.'dkgungsgründe sollte dann nach §. 69. derOrtsschulvorstand Einschließung fassen. — Dieses Verfahren dürfte auch an sich sehr zweckmäßig fein, denn wenn alle und jede Schulversaumnisse an den Schulvorstand gebracht werden, so wird das Geschäft sehr weitläufig und eben deshalb zuweilen oberflächlich behandelt wer den.— Die Deputation glaubt gleichwohl, daß das Gesetz mög lichst einfach zu halten und deshalb der Fassung der 2. Kammer beizutreten, jedoch damit der Antrag in die Schrift zü verbinden sei: „Eine hohe Staatsrcgierung möge in der zu erlassenden Ver ordnung diejenigen Entschuldigungsgründe bestimmen, über de ren Statthaftigkeit der Schullehrer nach Befinden unter Zuzie hung des Geistlichen entscheiden könne." Man tritt der Deputation einssimmig bei. Die Discussion wendet sich nun zu tz. 67. deö Gesetzent wurfs (s. Nr. 486. d. Bl. S. 5314.) Referent, Prinz Johann bemerkt noch nachträglich, daß die Deputation mir dem von der 2. Kammer beschlossenen Weg fall des 2. Satzes des ß. einverstanden sei. Ein Gleiches .ist auch Seiten der Kammer der Fall. Bürgermeister Gottschald hielt cs für wünschenSwerth, nach den Worten: „Aeltern" noch „Lehrmeister" zu setzen, da das hier erwähnte Verhäljniß, den gefaßten Beschlüssen nach, auch bei den Schornsteinfegern eintreten könne. Man ist hiermit allgemein einverstanden, und ge nehmigt mit diesen Abänderungen den Z. 67. Man gelangt zu §. 68., (s. Nr. 486. d. Bl. S. 5317.) bei wel chem v. Großmann Folgendes äußert: Ich bin der festen Ueber- zeugung, daß Straf- und Zwangsmittel am allerwenigsten gceig-
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