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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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stehe. Denselben Vorwurf muß ich aber doch auch dem Amendement des Herrn v. Watzdorf machen, denn der fünf undzwanzigfache Betrag, in Landrentenbriefen gewahrt, steht keineswegs gleich dem zwanzigfachen Betrage, baar gewahrt, sondern ist höher. Es ist wohl kaum anzunehmen, obgleich man nicht für alle Eventualitäten einstehen kann, daß die Landrentenbriefe bis auf 80 Procent heruntersinken sollten, da sie immer ausgeloost werden köynen. Stehen aber die Landrentenbriefe nur etwas über 80 Procent, so wird durch den Verkauf nothwendig ein größeres Capital erlangt wer den, als durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrags. Der Fehler also bei beiden Vorschlägen wird, was das gegen seitige Verhältniß der Zahlungsmodalität betrifft, nach mei ner Ansicht ungefähr derselbe sein. Das richtige Verhältniß schien mir der Vorschlag Sr. Königl. Hoheit zu treffen, denn Landrentenbriefe, wie sie jetzt stehen, zu 80 Procent, stehen dem 22^-fachen Betrage mit Baarzahlung ungefähr gleich. Dieser Vorschlag ist nicht unterstützt worden, und es kann nicht weiter darauf zurückgekommen werden. Dies zur Er läuterung der Sachlage. Ob Jemand lieber Capital will oder eine feste Rente, ist am Ende Geschmacksache; aber aller dings ist das Moment nicht ungewichtig, daß feste baare Renten den Besitzern der Grundstücke stets erhalten bleiben, während Capitale doch immer sehr leicht verloren gehen kön nen, und also bei der Ablösung fester Gefälle für den Grund besitzer allerdings viel Nachtheil entstehen kann. Bemerken muß ich noch als bloße redaktionelle Bemerkung, daß im er sten Satze, wie er Seiten der Deputation uns vorgelegt wor den ist, wohl vor §. 11 s. auch §. 10 v. zu citiren sein würde, weil auch die dort genannten Geldgefälle ebenfalls nach dem fünfundzwanzigfachen Betrage abgelöst werden sollen. Es ist.dies wohl blos übersehen worden. v. Heynitz: JnBeziehung auf eine gegen meine frü here Aeußerung gefallene Widerlegung wollte ich nur an das Urtheil Aller appelliren, ob, wenn Jemand sagt, er könne nur einen Berechnungsmodus zum fünfundzwanzigfachen Betrage billigen, damit nicht die Berechnung zupr fünfund zwanzigfachen Betrage in Landrentenbriefen völlig in Einklang steht. Ich glaube, daß in sprachlicher Beziehung meine Behauptung ganz richtig ist, wenn ich sage, daß ich durch einesvlche'BerechnungnichtinWiderspruch mit der von mir ausgesprochenen Ansicht gekommen bin. Uebrigens kann ich eine Bemerkung nicht unterdrücken. Es ist so vielfach die Gefahr erwähnt worden, daß dieses Gesetz nichtzu Stande kommen könne. Ich aber kann den Wersh eines Gesetzes, unh d,en Wunsch, dasselbe erscheinen zu sehen, blos darnach bemessen, inwiefern das Gesetz dasRechtsprincip vertritt, und da,Has,»fliegende Gesetz nach meinen Begriffen das Rechts- princsp m^hr zertritt als vertritt,, so werde ich es nicht bekla- gey, w.e.nss das Gesetz nicht zu Stande kommt. ° Grüf'Hohenthal-Königsbrück: Da der Grund, weshalb ich dem Deputationsvorschlage nicht beitrete, noch I. K, (S, Abonnement.) nicht angeführt ist, so erlaube ich mir, darauf und auf die ihm zu Grunde liegende Berechnung zurückzukommen. Bei dem jetzi gen Zinsfüße nämlich wird bei dem 25fachen Ablösungsbe- trage in baarem Gelds der Verpflichtete höher angesehen, wie er bisher seine Abgaben zu geben hatte, dennersoll, wenn er 4 Lhaler Abgaben hatte, dann 100 Lhaler geben, für die er, wenn er sie unbedingt borgen muß, 4HEHaler ausgiebt. Bleibt man daher bei dem fünfundzwanzigfachen Betrage bei Baarzahlung stehen, so heißt das nach meiner Ueberzeu- gungMerdings, die Ablösung durch baares Geld ganz un möglich machen und ausstreichen, denn es wird auf, keinen Fall Jemandem zugemuthet werden.wollen, daß er statt einer Rente von 4 Khalern gesetzlich gezwungen werde, 4H Lhaler auszugeben, und darum trete ich dem Anträge des Herrn v. Watzdorf bei, da dieser den mir nöthigen Unterschied zwischen Baarzahlung und Ueberweisung an die Landrentenbank fest hält, bei welcher jeder Berechtigte noch genug verliert. v. Welck: Ich wollte mir nur eine Erwiderung oder vielmehr Bemerkung auf eine Aeußerung des Herrn v. Erd mannsdorferlauben. Nämlich er hat in seiner Rede mehr mals darauf hingewiesen, daß es fürdieBerechtigtenals ein Vortheil anzuschlagen sei, daß sie ein Capital in ihre Hände bekommen und mithin in den Stand gesetzt werden, ein Capi tal sofort im Falle der Noth flüssig machen zu können. Meine Herren! Ich glaube, wenn von der einen Seite die Absicht dieses ganzen Gesetzes die Entlastung des Grundbesitzes ist, daß von der andern Seite oder vielmehr gleichzeitig auch mit dadurch eine sehr wesentliche Entwerthung des Grundbesitzes herbeigeführt wird; denn eben darin finde ich eine große Ge fahr, daß Capitale, die jetzt ganz fest untergebracht waren, von denen eben nur Zinsen unter dem Namen Erbzinsen ge geben wurden, nunmehr sä libitum zur freien Disposition des Berechtigten gestellt werden. Es ist eine sehr verlockende Sache, sofort über ein Capital disponkren zu können, und ich muß wenigstens sehr zweifeln, daß die Besitznachfolger in unseren Gütern so lange noch in dem ftsten Genüsse der Zin sen von diesen Capitalien bleiben werden , ass es unsere Vor besitzer im Genuß der Erbzinsen gewesen sind. Ich befürchte, daß eine große Entwerthung des größeren Grundbesitzes eine unausbleibliche Folge dieser Capitalzahlungen sein muß. v. Nostitz-Wallwitz: Man legt so,ungemein viel Werth auf die Sicherheit der Rente, die ich früher allerdings auch für das sicherste Einkommen hielt. Für ruhige Zeiten gebe ich das vollkommen zu, aber ich frage doch die geehrte Kammer, wenn es vor zwei Monaten zum Kriege gekommen wäre, wenn wir in kurzer Zeit einen großen Eheil des Landes verwüstet, die Dörfer verbrannt und geplündert gesehen hät ten, wer würde dann die Renten gegeben haben?> Sollen wir re dann nachfordern, wenn die Häuser verwüstet und, die Häusler ruinirt sind? Papiere kann der- welcher flüchtet,, noch mitnehpren, und wir doch immer zu der Regierung das Ver trauen haben, daß nach beendigtem Kriege die Zinsen nachbe- 32
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