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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Präsident v. Sönnfels: Es wurde nun über tz. 20 zu sprechen sein. v. Friesen: Ich bitte um Entschuldigung, wenn ich in Beziehung auf §. 19 noch etwas bemerke, worüber aber gewiß die Kammer mit mir einverstanden sein wird. Es ist nämlich in der Fassung auf Seite 523 ein Druckfehler; es muß hei ßen: „auf die dafür den Berechtigten zu gewährenden Land- rentenbriefe", also das Wort „von" wegfallen. Präsident v. Schönfels: Diese Bemerkung wird im Protokolle Berücksichtigung finden. Es würde sich nun die Debatte über ß.2v zu erstrecken haben. — Es scheint Niemand das Wort zu begehren, ich werde daher zur Fragstellung über gehen. Die Kammer hat vernommen, daß die Deputation den'Wegfall der Bestimmungen sud s., b. und o. in Z. 20 der Gesetzvorlage beantragt und demzufolge eine veränderte Fassung zur Annahme empfiehlt. Diese neue Fassung ist von dem Herrn Referenten der Kammer vorgetragen worden; ich beziehe mich hierauf und frage: ob sie nach dem Anträge Ihrer Deputation dieser neuen Fassung der Z. 20 beizu pflichten gesonnen ist? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 21. Rücksichtlich der auf Grundstücken haftenden, zur Zeit noch nicht zur Ablösung gelangten Naturalleistungen und Naturaloblasten bewendet es bei den bisherigen Ablösungs gesetzen, wiewohl mit den in dem gegenwärtigen Gesetze ent haltenen Abänderungen derselben. Der Bericht sagt: Zu§. 21. Durch diese Paragraphe soll ausgesprochen werden, daß alle Naturalleistungen und Naturaloblasten, welche nach den bis jetzt schon bestehenden Gesetzen der Ablösung auf einsei tigen Antrag unterliegen, auch lediglich nach diesen Gesetzen zu beurtheilen und zu behandeln sind, nur soll auch auf sie, soweit ihre Ablösung nicht schon erfolgt ist, das im III. Ab schnitt des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebene Verfahren Anwendung leiden. Um dies Letztere deutlicher auszudrücken, hat die zweite Kammer nach dem Worte „wiewohl" einge schaltet: „was das Verfahren anlangt" (vergl. §. 26 flg.). Die Deputation beantragt: „die §. 21 mit der von der zweiten Kammer beschlos senen Einschaltung anzunehmen, jedoch auf der ersten Zeile nach dem Worte „haftenden" noch ein zuschalten: „oder von Gemeinden zu entrichtenden". Präsident v. Sch önfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand bezüglich der §. 21 das Wort wünscht. Prinz Johann: Ich wollte mir die Bemerkung erlau ben, daß durch den Vorschlag der zweiten Kammer bei dieser Paragraphe sich das Bedenken erledigt, welches bei dem Ge setze über die Ablösung der Naturalzehnten erhoben worden ist, ob das nicht auf die bereits erfolgten Ablösungen Einfluß haben könnte. Es bezieht sich die Ausnahme dieser Para graphe lediglich auf das Verfahren, nicht auf die Sache selbst. v. Heynitz: Von dem Gesichtspunkte ausgehend, daß das vorliegende Gesetz zum Hauptzweck hat, alle und jede Be lastung des Grund und Bodens zu beseitigen, kann ich nicht umhin, den Wunsch auszusprechen, daß sowohl von der Kam mer, als auch von der hohen Staatsregierung eine Erklärung in das Protokoll niedergelegt werden möchte des Inhalts, daß alle Oblasten, auch der Rittergüter, von nun an der Ablösung unterliegen könnten. Es ist mir nämlich der Fall vorgekom men noch vor wenig Jahren, daß eine Dblast eines Ritter gutes, auf deren Ablösung man angetragen hatte, als nicht der Ablösung unterworfen von der Behörde bezeichnet wurde und also bestehen blieb, völlig ausgenommen von der Ablö sung. Daß das aber nicht im Sinne des Gesetzes ist, bin ich überzeugt. Ich wünschte nur, daß das hier mit ausgespro chen werde, damit in solchen Fallen jedenfalls eine Ablösung zu erlangen ist. Ich erwähne nur beispielsweise, daß der Fall, den ich im Sinne habe, die Verpflichtung eines Rittergutes betrifft, einem Dritten jährlich eine gewisse Flächefrischgedüng ten Landes zur Benutzung zu überlassen. Man erklärte Sek ten der Generalcommission, dies könne nicht Gegenstand der Ablösung sein, das Rittergut müsse die Oblast behalten. Referent Bürgermeister Hennig: Der Fall, den Herr v. Heynitz angeführt hat, scheint meiner Ansicht nach theils einen Dienst in sich zu begreifen, theils eine Naturalleistung, und ich bin der Meinung, daß diese Oblast dann unbedingt nach dem Gesetze von 1832 ablösbar sein muß. Es sind mir auch derartige Fälle in neuerer Zeit vorgekommen, wo die Ab lösungsbehörden kein Bedenken getragen haben, die Ablös barkeit anzuerkennen. Indessen steht einer derartigen Erklä rung im Protokolle nichts entgegen. Prinz Johann: Allerdings muß ich bemerken, daß es manche Naturaloblasten giebt, welche ungeachtet des Ablö sungsgesetzes doch noch fortdauern, z. B. die Servituten, die durch das Gesetz von 1832 nicht aufgehoben worden sind. Also kann manwegen der Servituten so allgemein den Grund satz nicht aussprechen; aber ich zweifle nicht, daß der Fall, den Herr v. Heynitz im Auge hat, mit durch das Gesetz getroffen werden muß. Ob die Oblast einem Rittergute oder Bauer gute oder Freigute obliegt, ist ganz gleich, darin macht das Gesetz durchaus keinen Unterschied. v. Heynitz: Ich theile ganz die von dem Herrn Referen ten ausgesprochene Ansicht, daß so ein Gegenstand ablöslich sein müsse, aber ich muß daraufzurückkommen, daß er von der Behörde als nicht ablöslkch bezeichnet worden ist. Ich halte mich für verpflichtet, dieses Factum hier zu erwähnen. Regierungscommissarv. Schaarschmidt: Es wird sehr schwer sein, von Seiten der Regierung eine Aeußerung in dieser Angelegenheit zu Lhun, ohne daß man ganz genau;
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