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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Präsident v. Schönfels: Es scheint Niemand weiter über §. 22 das Wort zu verlangen; so werde ich die Debatte schließen und dem Herrn Referenten das Schlußwort er- theilen. Referent Bürgermeister Hennig: Ich kann dem, was vom Ministertische aus bemerkt wurde, vollkommen beipflich ten ; es wird sich nur im concreten Falle entscheiden lassen, ob ein Recht ein solches ist, was der Ablösung unterliegt oder nicht. Was das vorliegende Gesetz anlangt, so wiederhole ich aus drücklich, daß die Ablösungsrenten und die baaren Geldgefälle das Realrecht nicht verlieren, wenn nicht auf Ablösung angetragen worden ist. Präsident v. Schönfels: Ich gehesnun zur Frage stellung über. Die Deputation beantragt die Annahme der §. 22 in unveränderter Maaße, wie es in der zweiten Kammer geschehen ist, und ich frage: ob die Kammer in dieser Beziehung ihrer Deputation beipflichten will? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 23. Nach Ablauf der §. 22 bestimmten Frist erfolgt, wenn die Oblast in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragen war, auf Grund eines Zeugnisses der Generalcommission, daß auf Ablösung der fraglichen Oblast oder Dienstbarkeit nicht pro- vocirt worden sei, die Löschung im Grund - und Hypotheken buche. Hatte ein Antrag nicht stattgefunden, so ist, auf Verlangen des Grundbesitzers, das Zeugniß, um künftiger Nachricht willen, zu den Acten zu nehmen. Der Bericht lautet: Zu §. 23. Auf der drittletzten Zeile ist statt des Wortes „Antrag" zu lesen: „Eintrag". Um Uebrigen beantragt die Deputation, dem Beschlüsse der zweiten Kammer, welche die Paragraphe unverändert an genommen hat, beizutreten. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand über §. 23 zu sprechen wünscht, so würde ich zur Fragestellung über gehen. Hinsichtlich der Bemerkung, daß es nicht „Antrag," sondern „Eintrag" auf der drittletzten Zeile heißen muß, ist keine Frage nöthig, denn es ist dies offenbar ein Druckfehler; also werde ich blos die Frage richten auf'den Antrag der De putation, dem Beschlüsse der zweiten Kammer, welche die Paragraphe unverändert angenommen hat, beizutreten, und ich frage: ob die Kammer in dieser Hinsicht sich mit der Deputation einverstehen will? — Ein stimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: 8.24. Mit dem ersten Januar des Jahres Eintausend Achthundert und Vier und achtzig erlöschen auch die §. 22 bis dahin etwa noch fortbeftandenen persönlichen Verbindlichkeiten der im Besitz der belasteten Grundstücke ge bliebenen physischen und moralischen Personen. I. K. (s. Abonnement.) Der Bericht lautet: Zu §.24. Die vom 1. Januar 1854 an aber noch fortbestehenden persönlichen Verbindlichkeiten (vergl. §. 22) sollen ebenfalls mit dem 1. Januar 1884 erlöschen, eine Bestimmung, welche dem Geiste des Gesetzes vollkommen entspricht. Wie sich von selbst versteht, werden von dieser Paragraphe die in §. 22 ausdrücklich ausgenommenen Ablösungsrenten und baaren Geldgefälle nicht mit getroffen. Die Deputation beantragt, diese Paragraphe anzuneh men und hiermit der zweiten Kammer beizutreten, jedoch der größeren Deutlichkeit wegen nach dem Worte „die" auf der zweiten Zeile einzuschaltcn: „nach", und der Vollständigkeit wegen am Schluffe noch hinzuzufügen: „Mit dem gedachten Termine erlöschen auch die den Gemeinden obliegenden Naturalleistungen und Na turaloblasten, wenn bis dahin nicht auf deren Ab lösung provocirt worden ist." Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über §. 24 zu sprechen wünscht; es scheint nicht der Fall zu sein, ich gehe daher zur Fragestellung über. Die De putation beantragt, diese Paragraphe anzunehmen, gleich wie die zweite Kammer gethan hat, jedoch schlägt sie vor, der größeren Deutlichkeit wegen nach dem Worte „die" auf der zweiten Zeile noch einzuschalten das Wort „n a ch", und ich frage: ob die Kammer in dieser Beziehung sich mit der Deputation einverstehen will? — Ein stimmig Ja. Präsident». Schönfels: Ferner trägt die Deputation darauf an, folgenden Schlußsatz der Paragraphe beizufügen: „Mit dem gedachten Termine erlöschen auch die den Gemeinden obliegenden Naturalleistungen und Naturaloblasten, wenn bis dahin nicht auf deren Ablösung provocirt worden ist," und ich frage: ob die Kammer nach Anrathen ihrer Deputation die sem Schlußsatzebeizustimmen gemeint ist? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schön fels: Ich frage nun: ob die Kammer in der beschlossenen Maaße die§. 24 anzunehmen gemeint ist? — EinstimmigJa. Referent Bürgermeister Hennig: §. 25. Derartige Naturalleistungen, Naturaloblasten und Dienstbarkeiten, welche durch Gesetz in Wegfall gebracht oder der Ablösung auf einseitigen Antrag unterworfen worden sind, ingleichen Geldoblasten, können von Publication dieses Gesetzes an nicht weiter als Realoblasten aufgelegt werden. Alle daraufabzweckendenVerträge oderBestimmungen anderer Art gelten nur als persönliche, die Nachbesitzer, insoweit sie nicht Erben des Vorbesitzers sind, nicht bindende Feststel lungen. Hiernach werden die §§. 50, 54, 55, 56 und 103 des Ablösungsgesctzes vom 17. März 1832 und §. 7 des Gesetzes ä. vom 21. Juli 1846 andurch abgeändert. Im Berich Le heißt es hierüber: Zu §.25. - In §. 25, mit welcher in Folge eines frühernWeschluffes 34
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