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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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stücks oder von dieser mit Auftrag versehen ist, welchenfalls von ihr selbst, nachH. 170 des angeführten Gesetzes, für Be friedigung oder Sicherstellung derRealgläubiger zu sorgen ist, s. wenn der Berechtigte durch ein Zeugniß der Grund - und Hy pothekenbehörde des berechtigten Grundstücks nachweist, daß die Überlassung des Ablösungscapitals an ihn unbedenklich erfolgen könne, letzeres an ihn auszahlen zu lassen; b. wenn aber derBerechtigte ein solches Zeugniß nicht beibringt, das Ablösungscapital zum Depositum zu nehmen, die erfolgte Einzahlung der Grund - und Hypvthekenbehörde des berech tigten Grundstücks anzuzeigen und dieser die weitere Veran staltung zu überlassen. Der Bericht sagt hierzu Folgendes. Zu §. 30 In Abschnitt VI. des Gesetzes vom 17. Marz 1832 sind Bestimmungen getroffen, durch welche bei vorkommenden Ab lösungen die Rechte dritter Personen (Gläubiger, Realberech tigte, Mitbelehnte) wahrgenommen und gegen Benachthei- ligungen geschützt werden sollen. Um jedoch andererseits die Inhaber der berechtigten Grundstücke nicht ohne dringende Noth in der Disposition über erhaltene Ablösungscapitale zu beschranken, so hat die zweite Kammer die erwähnten Be stimmungen des Gesetzes von 1832 einigermaaßen modisicirt und zu diesem Zwecke vor §. 30 folgende Paragraphe einge schaltet: §.30a. „Anlangend die Wahrnehmung der Rechte dritter Personen, so werden die hierüber im Gesetze vom 17. März 1832 Abschnitt VI. enthaltenen Bestim mungen in nachstehenden Punkten abgeändert und erläutert: 1) Insoweit der Betrag gezahlter Ablösungsca pitale das Consensquantum übersteigt oder ein solches dem Besitzer überhaupt nicht zuge standen ist, können Ablösungscapitalien, außer den §. 182 des Ablösungsgesetzcs vom 17. Marz 1832 festgesetzten Verwendungen, auf Antrag des Besitzers nach dem Ermessen der Lehns- oderFideicommißbehörde auch zur Ver besserung des berechtigten Grundstücks auf eine ' den Werth desselben bleibend erhöhende Weise verwendetwerden. DkeZustimmungderLehns- oder Fideicommißintereffenten ist hierzu nicht erforderlich. 2) Sollten Ablösungscapitale für von Lehn- oder Fideicommißgütern abgelöste Dienste, Grund dienstbarkeiten, Gefälle oder sonstige Leistun gen von Berechtigten zur Erkaufung eines zum Lehne oder Fideicommisse zu schlagenden Grundstückes verwendet werden, so bedarf es hierzu einer besonder» Einwilligung der Mit belehnten oderFideicommißinteressenten nicht, vielmehr ist solche lediglich von der Einwil ligung der Lehns- oder Fideicommißbehörde, welche allein hierüber zu cognosciren hat, ab hängig." Die Deputation beantragt, diesen Beschlüssen, in welche sie am Ende nur noch die Worte „oderFideicommißbehörde" eingeschaltet hat, beizutreten, jedoch noch hinzuzufügen: 3) „Wegen der Capitalzahlung für Rentenspitzen ist die in §. 171 des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 vorgeschriebene Bekanntmachung an die eingetragenen Gläubiger und sonstige Realberechtigte, sowie das damit verbundene Angebot der Capitalzahlung nicht weiter er forderlich, es erhält vielmehr der Berechtigte die gedachte Entschädigung, dafern er als Be sitzer im Grund- und Hypothekenbuche einge tragen ist und der Hypothekenbehörde ein Be denken nicht beigeht, zur freien Disposition." Die Bestimmung sub 3 war auch von der jenseitigen De putation (vergl. Bericht Seite 359 sub 1s.) in Vorschlag ge bracht, ist aber von der Kammer nicht angenommen worden. Die unterzeichnete Deputation hat jedoch den Vorschlag wieder ausgenommen, da die Ablösungscapitale für Rentenspitzen so gering sind, daß die im Gesetze vom 17. März 1832 vorge schriebenen Dispositionsbeschränkungen nichtgerechtfertigt er scheinen. Ferner hatte die jenseitige Deputation (Seite 359 des Berichts), um denBerechtigten dieDisposition über erhaltene Ablösungscapitale zu erleichtern, in Vorschlag gebracht: es solle der Empfänger dann frei disponiren können, wenn die Ablösungssumme nicht mehr als 100 Khaler betrage. Die Kammer ist jedoch der Ansicht nicht beigetreten, hat aber statt dessen beschlossen, folgenden Antrag in der ständischen Schrift zu stellen: „Die Staatsregierung wolle die Ablösungs behörden mit Anweisung versehen, bei den noch be vorstehenden Ablösungen allenthalben auf Abkür zung des Verfahrens, sowie auf Kostenersparniß thunlichst Bedacht zu nehmen, nicht minder eintre tendes Falles auf geeignete Weise dafür Sorge zu tragen, daß die Deposition baarer Ablösungscapi tale von geringem Betrage, soweit als möglich, ver mieden werde." Die Deputation empfiehlt den Beitritt zu diesem Be schlüsse. Zu§. 30b. (tz. 30 des Entwurfs.) Um die hier einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen vollständig anzugeben, hat die zweite Kammer im ersten Satze nach den Worten „vom 17. März 1832" noch eingeschaltet: „der Verordnung vom 31. Juli 1837 und des Ge setzes vom 15. Januar 1838, soweit nicht vor stehende Abänderungen getroffen worden sind." Die Deputation ist mit dieser Einschaltung einverstan den und beantragt: dieselbe anzunehmcn. Ferner hat die zweite Kammer den zweiten Satz von den Worten an: „Es haben deshalb rc." in folgender Weise ab geändert: „Es können deshalb von den Verpflichteten die Capitalzahlungen mit der Wirkung der Be freiung nur vor der Grund- und Hypothekenbe hörde des berechtigten oder verpflichteten Grund stücks geschehen."
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