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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Ler Regierung insoweit beabsichtigte Veränderung ist eben mit der Zurücknahme des Gesetzes aufgegeben, und eine hierauf bezügliche Ermächtigung ist nicht beantragt worden. Daraus folgt also von selbst, daß alle diejenigen Punkte der Verord nung, rücksichtlich deren in der Ermächtigung eine Verän derung nicht beantragt ist, auch ferner bestehen bleiben. Was die zweite vom Herrn v. Friesen gewünschte Erklärung an langt, so glaube ich kaum nöthig zu haben, zu erklären, daß die Regierung einen sehr vorsichtigen Gebrauch davon machen wird, weil sie überhaupt eine Ermächtigung in dieser Rich tung gar nicht zu haben wünschte. Es wird daher auch von Gewicht für sie sein, wenn die Kammer sich über diesen Zusatz antrag näher aussprechen wollte. Ich mache insbesondere darauf aufmerksam, daß dieser Antrag durch Einschiebung des Wortes „ausnahmsweise" sich zwar als Ausnahme characte- risirt, aber doch eigentlich eineRegel bildet, denn er heißt so: „zugleich aber die Staatsregierung zu ersuchen, in Fällen, wo die vor dem 2. Marz 1849 nicht jagdberechtigt gewesenen Mitglieder einer einzelnen Flurgemeinde ein zusammenhän gendes Jagdareal von mindestens 150 Ackern besitzen, aus deren Ansuchen, wenn nicht besondere Bedenken entgegen stehen, ausnahmsweise zu gestatten, daß ein derartiger Ge meindebezirk einen besondern Jagdbezirk bilde." Ein An suchen wird in der Regel kommen, darauf können wir gefaßt sein, und es würde dasselbe hiernach nur dann zurückgewie- men werden können, wenn der Fortdauer eines solchen Jagd bezirkes ganz besondere Bedenken entgegenstünden, und darin scheint mir eben zu liegen, daß der Antrag nicht eine Aus nahme von der Regel, sondern die Regel selbst enthält. Ich gebe nun der geehrten Kammer anheim, wie sie sich über diesen Antrag, da er allerdings zweifelhaft gefaßt ist, ent schließen will. Widerspricht sie demselben nicht geradezu, so könnte sie wenigstens sich darüber erklären, wie er verstan den und ausgelegt werden soll, und es würde eine derartige Erklärung von der Regierung sehr gern entgegengenommen werden. Präsident v. Schön fels: Zunächst hat Herr v. Heynitz, dann Herr v. Nostitz und Jänckendorf das Wort. v. Heynitz: Ich wollte nur noch darauf aufmerksam machen, daß der fragliche Antrag in der zweiten Kammer nur mit einer sehr geringen Stimmenmehrheit durchgegan- gen ist. v. NostitzundJänckendorf: Wenn freilich der Haupt antrag bei der Fragstellung von dem Zusatzantrage durchaus nicht getrennt werden kann, dann finde ich mich veranlaßt, für den gesammten Antrag zu stimmen, denn es liegt mir un gemein viel an dem Zusammenkommen der Ermächtigung, welche die Staatsregierung wünscht. Präsident v. Schön fels: In Bezug auf die Fragftel- lung würde ich mir zu bemerken erlauben, daß die Möglichkeit einer Trennung derselben vorhanden ist, und da selbige ge wünscht zu werden scheint, so habe ich kein Bedenken, aufden Zusatzantrag aus der zweiten Kammer eine besondere Frage zu richten. v. Friesen: Im Ganzen fühle ich mich durch die Er klärung des Herrn Staatsministers beruhigt, und zwar um so mehr, da in dem Haberkorn'schen Anträge das Wort „ausnahmsweise" ausdrücklich gebraucht ist. Es soll also nur ausnahmsweise von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht werden. Allein noch ein anderer Zweifel ist in mir auf gestiegen. Es heißt nämlich in demAntrage: „ein früher nicht Jagdberechtigten soll rc.", das wäre also ein solches Indivi duum, welches 150 Acker eigenthümlich besäße und sie besagen will. Ein anderes Mal sagte aber der Herr Minister: „Ein Gemeindebezirk, der 150 Acker umfaßt." Das ist aber ein Unterschied, und darüber würde ich also um Auskunft bitten. Staatsminister v. Friesen: Ich erlaube mir, diese Stelle nochmals vorzulesen: „:c. in Fällen, wo die von dem 2. März 1849 nicht jagdberechtigt gewesenen Mitglieder einer einzelnen Flurgemeinde ein zusammenhängendes Jagd areal von mindestens 150 Ackern besitzen, aufderen Ansuchen, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, ausnahms weise zu gestatten, daß ein derartiger Gemeindebezirk einen besonderen Jagdbezirk bilde." Prinz Johann: Ich glaube, es wäre am besten, wenn Punkt 1 mit diesem Anträge zusammen verlesen würde. Präsident v. Schönfels: Ichwerdemirerlauben, diesen ersten Punkt nochmals vorzulesen: „Die Staatsregierung wird hiermit ermächtigt, im Verordnungswege und mit thunlichster Berücksichtigung der bei Berathung des Jagdgesetzentwurfs in beiden Kammern gemeinschaftlich gefaßten Beschlüsse zu bestimmen: 1) daß diejenigen Gemcindebezirke, welche weniger als 300 Acker Areal umfassen, aber auf Grund der Verord nung vom 15. August 1849 gegenwärtig selbstständige Jagd bezirke bilden, als solche baldthunlichst aufgelöst und mit be nachbarten Gemeindebezirken zu größeren Jagdbezirken ver einigt werden." Staatsminister v. Friesen: Dem schließt sich nun Fol gendes an: „Zugleich aber die Staatsregierung zu ersuchen, in Fällen, wo die vor dem 2. März 1849 nicht jagdberechtigt gewesenen Mitglieder einer einzelnen Flurgemeinde ein zu sammenhängendes Jagdareal von mindestens 150 Ackern be sitzen, auf deren Ansuchen, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, ausnahmsweise zu gestatten, daß ein derarti ger Gemeindebezirk einen besonderen Jagdbezirk bilde." Das geht offenbar nicht auf die einzelnen Grundbesitzer, sondern auf die Gesammtheit derselben in einer ganzen Gemeinde. v. Welck: Ich habe vorhin geäußert, daß, wenn wir diesem Zusatze beitreten, dies ein Vertrauensvotum sei, wel ches wir dem Ministerium geben. In dieses Vertrauen hat sich aber wenigstens meinerseits ein kleines Mißtrauen ein-
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